(ACHTUNG - nicht bei außervertraglichem Schuldverhältnis, wenn der Schaden durch die Obligation eingetreten ist!)
siehe Falschdeutung § 1066 ZPO - Strafgerichte im freiwilligem Zwang!
Kommentierung: außervertragliche Schiedsgerichte
Außervertragliche Schuldgerichte, insbesondere gegen juristische Verbände gewerblicher Personen unterliegen bei einer Obligation keiner Norm und keiner Form. Aus diesem Grund ist die Prozeßordnung für Obligationen nicht anzuwenden, da es sich um Präventivmaßnahmen oder um Restitutionen zur Amnestie in der Garantenpflicht handelt.
Die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte wenden heimlich § 1066 ZPO an, um illegitim und illegal Strafverfahren durchzuführen, denn alles basiert auf die Zivilprozeßordnung (Vergleich § 388 StPO, § 202 SGG, § 173 VwGO...), denn der Staat ist der Grund für die Straftaten durch die Leistungs- und Eingreifsverwaltung.
Zur Vollständigkeit fügen Wir als Anlage die innerstaatliche Zivilprozeßordnung bei, die bei Obligationen nicht gilt, da Tatsachen nur einfache Feststellungen und als offentlichliche und offenkundige Tatsache nicht verhandelbar sind und keinen weiteren Beweis befürfen.
Regeln der Zivilprozessordnung zu Schiedsverfahren
Inhaltsverzeichnis:
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1025 Anwendungsbereich
§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
§ 1027 Verlust des Rügerechts § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Abschnitt 2 Schiedsvereinbarung § 1029 Begriffsbestimmung § 1030 Schiedsfähigkeit § 1031 Form der Schiedsvereinbarung § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Abschnitt 3 Bildung des Schiedsgerichts § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts § 1035 Bestellung der Schiedsrichter § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters § 1037 Ablehnungsverfahren § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Abschnitt 4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Abschnitt 5 Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1045 Verfahrenssprache § 1046 Klage und Klagebeantwortung § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren § 1048 Säumnis einer Partei § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens § 1051 Anwendbares Recht § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium § 1053 Vergleich § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1057 Entscheidung über die Kosten § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Abschnitt 7 Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch § 1059 Aufhebungsantrag
Abschnitt 8 Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüche § 1060 Inländische Schiedssprüchen § 1061 Ausländische Schiedssprüche
Abschnitt 9 Gerichtliches Verfahren § 1062 Zuständigkeit § 1063 Allgemeine Vorschriften § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen § 1065 Rechtsmittel
Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1025 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.
Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
§ 1027 Verlust des Rügerechts
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
§ 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können.
Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
§ 1027 Verlust des Rügerechts
Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
§ 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten, sofern dieParteiennichts anderes vereinbart haben, schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere Weise, welche den Zugang an der letztbekannten Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten belegt, dort hätten empfangen werden können.
Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Abschnitt 2 Schiedsvereinbarung
§ 1029 Begriffsbestimmung
Schiedsvereinbarungist eine Vereinbarung derParteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch einSchiedsgerichtzu unterwerfen.
EineSchiedsvereinbarungkann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
§ 1030 Schiedsfähigkeit
Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einerSchiedsvereinbarungsein. EineSchiedsvereinbarungübernichtvermögensrechtliche Ansprüchehat insoweit rechtliche Wirkung, als dieParteienberechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen.
EineSchiedsvereinbarungüber Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt nicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art handelt.
Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
§ 1031 Form der Schiedsvereinbarung
DieSchiedsvereinbarungmuss entweder in einem von denParteienunterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn dieSchiedsvereinbarungin einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beidenParteienübermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eineSchiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(weggefallen)
Schiedsvereinbarungen, an denen einVerbraucherbeteiligt ist, müssen in einer von denParteieneigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
§ 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
Wird vor einemGerichtKlage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einerSchiedsvereinbarungist, so hat dasGerichtdie Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, dasGerichtstellt fest, dass dieSchiedsvereinbarungnichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
BeiGerichtkann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und einSchiedsspruchergehen.
§ 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.
Abschnitt 3 Bildung des Schiedsgerichts
§ 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
DieParteienkönnen die Anzahl derSchiedsrichtervereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl derSchiedsrichterdrei.
Gibt dieSchiedsvereinbarungeiner Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei beiGerichtbeantragen, den oder dieSchiedsrichterabweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 1035 Bestellung der Schiedsrichter
DieParteienkönnen das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder derSchiedsrichtervereinbaren.
Sofern dieParteiennichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
Fehlt eine Vereinbarung derParteienüber die Bestellung derSchiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn dieParteiensich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch dasGerichtbestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einenSchiedsrichter; diese beidenSchiedsrichterbestellen den drittenSchiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei denSchiedsrichternicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beidenSchiedsrichternicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den drittenSchiedsrichtereinigen, so ist derSchiedsrichterauf Antrag einer Partei durch dasGerichtzu bestellen.
Haben dieParteienein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können dieParteienoder die beidenSchiedsrichtereine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei beiGerichtdie Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
DasGerichthat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für denSchiedsrichtervorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat dasGerichtauch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen derParteienin Erwägung zu ziehen.
§ 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters
Eine Person, der einSchiedsrichteramtangetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. EinSchiedsrichterist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände denParteienunverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
EinSchiedsrichterkann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen denParteienvereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einenSchiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.
§ 1037 Ablehnungsverfahren
DieParteienkönnen vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für dieAblehnungeines Schiedsrichters vereinbaren.
Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einenSchiedsrichterablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, demSchiedsgerichtschriftlich dieAblehnungsgründedarzulegen. Tritt der abgelehnteSchiedsrichtervon seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei derAblehnungnicht zu, so entscheidet dasSchiedsgerichtüber dieAblehnung.
Bleibt dieAblehnungnach dem von denParteienvereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der dieAblehnungverweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, beiGerichteine Entscheidung über dieAblehnungbeantragen; dieParteienkönnen eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann dasSchiedsgerichteinschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einenSchiedssprucherlassen.
§ 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
Ist einSchiedsrichterrechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn dieParteiendie Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt derSchiedsrichtervon seinem Amt nicht zurück oder können sich dieParteienüber dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei beiGerichteine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
Tritt einSchiedsrichterin den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung derParteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
DieParteienkönnen eine abweichende Vereinbarung treffen.
Abschnitt 4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
§ 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
DasSchiedsgerichtkann über die eigeneZuständigkeitund im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit derSchiedsvereinbarungentscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einenSchiedsrichterbestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, dasSchiedsgerichtüberschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. DasSchiedsgerichtkann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Hält dasSchiedsgerichtsich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann dasSchiedsgerichtdas schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einenSchiedssprucherlassen.
§ 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Haben dieParteiennichts anderes vereinbart, so kann dasSchiedsgerichtauf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. DasSchiedsgerichtkann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
DasGerichtkann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einemGerichtbeantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.
Auf Antrag kann dasGerichtden Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.
Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Abschnitt 5 Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1042 Allgemeine Verfahrensregeln
DieParteiensind gleich zu behandeln. Jeder Partei istrechtliches Gehörzu gewähren.
Rechtsanwältedürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.
Im Übrigen können dieParteienvorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.
Soweit eine Vereinbarung derParteiennicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vomSchiedsgerichtnach freiem Ermessen bestimmt. DasSchiedsgerichtist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
§ 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
DieParteienkönnen eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vomSchiedsgerichtbestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für dieParteienzu berücksichtigen.
Haben dieParteiennichts anderes vereinbart, so kann dasSchiedsgerichtungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder derParteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.
§ 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
§ 1045 Verfahrenssprache
DieParteienkönnen die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber dasSchiedsgericht. Die Vereinbarung derParteienoder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.
DasSchiedsgerichtkann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen denParteienvereinbart oder vomSchiedsgerichtbestimmt worden sind.
§ 1046 Klage und Klagebeantwortung
Innerhalb der von denParteienvereinbarten oder vomSchiedsgerichtbestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. DieParteienkönnen dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
Haben dieParteiennichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, dasSchiedsgerichtlässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.
Die Absätze 1 und 2 gelten für dieWiderklageentsprechend.
§ 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Vorbehaltlich einer Vereinbarung derParteienentscheidet dasSchiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Haben dieParteiendie mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat dasSchiedsgerichteine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.
DieParteiensind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die demSchiedsgerichtvon einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich dasSchiedsgerichtbei seiner Entscheidung stützen kann, sind beidenParteienzur Kenntnis zu bringen.
§ 1048 Säumnis einer Partei
Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet dasSchiedsgerichtdas Verfahren.
Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt dasSchiedsgerichtdas Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zumBeweisvorzulegen, so kann dasSchiedsgerichtdas Verfahren fortsetzen und denSchiedsspruchnach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können dieParteienüber die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.
§ 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
Haben dieParteiennichts anderes vereinbart, so kann dasSchiedsgerichteinen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vomSchiedsgerichtfestzulegende Fragen bestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
Haben dieParteiennichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder dasSchiedsgerichtes für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können dieParteiendem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
Auf den vomSchiedsgerichtbestellten Sachverständigen sind die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.
Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1051 Anwendbares Recht
DasSchiedsgerichthat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von denParteienals auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern dieParteiennicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
Haben dieParteiendie anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat dasSchiedsgerichtdas Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.
DasSchiedsgerichthat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn dieParteienes ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.
In allen Fällen hat dasSchiedsgerichtin Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehendeHandelsbräuchezu berücksichtigen.
§ 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
Haben dieParteiennichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einemSchiedsrichterjede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
Verweigert einSchiedsrichterdie Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigenSchiedsrichterohne ihn entscheiden, sofern dieParteiennichts anderes vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verweigerndenSchiedsrichterüber denSchiedsspruchabzustimmen, ist denParteienvorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind dieParteienvon der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzendeSchiedsrichterallein entscheiden, wenn dieParteienoder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.
§ 1053 Vergleich
Vergleichen sich dieParteienwährend des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet dasSchiedsgerichtdas Verfahren. Auf Antrag derParteienhält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
EinSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlautist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einenSchiedsspruchhandelt. Ein solcherSchiedsspruchhat dieselbe Wirkung wie jeder andereSchiedsspruchzur Sache.
Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einemSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlautdurch die Aufnahme der Erklärungen derParteienin denSchiedsspruchersetzt.
Mit Zustimmung derParteienkann einSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlautauch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.
§ 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
DerSchiedsspruchist schriftlich zu erlassen und durch denSchiedsrichteroder dieSchiedsrichterzu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einemSchiedsrichtergenügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
DerSchiedsspruchist zu begründen, es sei denn, dieParteienhaben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einenSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlautim Sinne des § 1053.
ImSchiedsspruchsind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. DerSchiedsspruchgilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebenerSchiedsspruchzu übermitteln.
§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
§ 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigenSchiedsspruchoder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.
DasSchiedsgerichtstellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn 1. der Kläger a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und dasSchiedsgerichtein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder 2. dieParteiendie Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder 3. dieParteiendas schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.
§ 1057 Entscheidung über die Kosten
Sofern dieParteiennichts anderes vereinbart haben, hat dasSchiedsgerichtin einemSchiedsspruchdarüber zu entscheiden, zu welchem Anteil dieParteiendieKostendes schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der denParteienerwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigenKostenzu tragen haben. Hierbei entscheidet dasSchiedsgerichtnach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
Soweit dieKostendes schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat dasSchiedsgerichtauch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe dieParteiendiese zu tragen haben. Ist die Festsetzung derKostenunterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesondertenSchiedsspruchentschieden.
§ 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Jede Partei kann beimSchiedsgerichtbeantragen,1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art imSchiedsspruchzu berichtigen;
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen; 3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.
Sofern dieParteienkeine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
DasSchiedsgerichtsoll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann dasSchiedsgerichtauch ohne Antrag vornehmen.
§ 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.
Abschnitt 7 Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
§ 1059 Aufhebungsantrag
Gegen einenSchiedsspruchkann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
EinSchiedsspruchkann nur aufgehoben werden, 1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass a) eine derParteien, die eineSchiedsvereinbarungnach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass dieSchiedsvereinbarungnach dem Recht, dem dieParteiensie unterstellt haben oder, falls dieParteienhierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder c) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder d) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder 2. wenn das Gericht feststellt, dass a) der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
Sofern dieParteiennichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten beiGerichteingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller denSchiedsspruchempfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn derSchiedsspruchvon einem deutschenGerichtfür vollstreckbar erklärt worden ist.
Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann dasGerichtin geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an dasSchiedsgerichtzurückverweisen.
Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes dieSchiedsvereinbarungwiederauflebt.
Abschnitt 8 Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
§ 1060 Inländische Schiedssprüche
Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn derSchiedsspruchfür vollstreckbar erklärt ist.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmtenFristenabgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
§ 1061 Ausländische Schiedssprüche
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt dasGerichtfest, dass derSchiedsspruchim Inland nicht anzuerkennen ist.
Wird derSchiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Abschnitt 9 Gerichtliches Verfahren
§ 1062 Zuständigkeit
DasOberlandesgericht, das in derSchiedsvereinbarungbezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); 3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); 4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscherSchiedsort, so ist für die Entscheidungen dasOberlandesgerichtzuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit derSchiedsklagein Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung dasOberlandesgerichtzuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann dieZuständigkeitvon der Landesregierung durch Rechtsverordnung einemOberlandesgerichtoder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können dieZuständigkeiteines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
§ 1063 Allgemeine Vorschriften
DasGerichtentscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
DasGerichthat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.
Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus demSchiedsspruchbetreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus demSchiedsspruchdarf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.
Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
§ 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist derSchiedsspruchoder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
Der Beschluss, durch den einSchiedsspruchfür vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Aufausländische Schiedssprüchesind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
§ 1065 Rechtsmittel
Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet dieRechtsbeschwerdestatt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
DieRechtsbeschwerdekann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.