Wörterbuch - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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Wörterbuch

Recht
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a iure nemo recedere praesumitur
Ein Rechtsverzicht darf nicht ohne weiteres vermutet werden. (lat.)

a limine
an der Schwelle / an der Schranke (lat.)

a posteriori
Lateinisch, korrekt müsste es „a posteriore“ heißen, wörtlich übersetzt „von dem, was später kommt“. Aposteriorische Urteile sind solche, welche auf Erfahrung, insbesondere auf sinnliche Wahrnehmung beruhen. Der gegenteilige Begriff sind apriorisches, bzw. erfahrungsunabhängige Urteile.

a priori
Lateinisch, korrekt müsste es „a priore“ heißen, wörtlich übersetzt „vom Früheren her“. Apriorische Urteile sind erfahrungsunabhängig (nicht empirisch) und beruhen zumeist auf einer Analyse. Der Gegenbegriff hierzu ist a posteriori.

AAA (American Arbitration Association)
Bei der American Arbitration Association (AAA) handelt es sich um eine nicht-kommerzielle Schiedsinstitution mit Hauptsitz in New York, die bereits im Jahre 1926 gegründet wurde und deren hauptsächliche Aufgabe darin besteht, Parteien bei der Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren unterstützt. Hierzu stellt die AAA unter anderem Regelwerke für bestimmte Arten von Schiedsverfahren zur Verfügung oder ist Parteien bei der Auswahl von Schiedsrichtern behilflich. Darüber hinaus ist die American Arbitration Association auch in anderen Bereichen der alternativen Streitbeilegung aktiv. Die Institution betreibt insgesamt 37 Regionalbüros in den USA und ein weiteres Büro im irischen Dublin.

Speziell für internationale Verfahren wurde im Jahr 1996 eine eigene Organisation, das International Centre for Dispute Resolution (ICDR) gegründet, das heute neben seiner Hauptstelle in New York Büros in Dublin, Mexiko City, Bahrain und Singapur unterhält.

AALCC
siehe Regional Centre For Arbitration, Kuala Lumpur

Ablehnung
Innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit bezieht sich der Begriff der Ablehnung auf das Recht der Parteien, einen Schiedsrichter abzulehnen. Dieses Recht basiert auf der Freiheit, mit der Parteien die Schiedsrichter ihrer Wahl ernennen können. Dies führt in der Praxis häufiger dazu, dass Schiedsrichter ernannt werden, die der jeweiligen Partei nahe stehen und die daher befangen sein könnten. Die Möglichkeit, einen Schiedsrichter abzulehnen trägt dieser Freiheit Rechnung.

Ablehnungsgründe
Innerhalb von Schiedsverfahren haben beteiligte Parteien das Recht dazu, einen Schiedsrichter abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Schiedsrichters bestehen. Darüber hinaus kommt eine Ablehnung auch dann in Frage, wenn in der Schiedsvereinbarung bestimmte Qualifikationen an das Schiedsrichteramt gebunden werden, der betreffende Schiedsrichter über diese Qualifikationen aber nicht verfügt.

Berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit eines Schiedsrichters bestehen zum Beispiel dann, wenn er selbst Partei ist oder zu einer Partei als Mitberechtigter, Mitverpflichteter oder Regresspflichtiger steht, bei Parteistellung eines bestehenden oder früheren Ehegatte, eines nahen Verwandten oder eines Verschwägerten, wenn der Schiedsrichter über eine Vertretungsbefugnis für eine Partei verfügt, wenn er selbst in Bezug auf eine bestimmte Sache bereits als Zeuge oder als Sachverständiger vernommen wurde oder wenn er an einem früheren Verfahren in derselben Sache mitgewirkt hat.

acta iure gestionis
Lateinisch, wörtlich übersetzt „juristische Akte des Begehrens“, Begriff aus dem Völkerrecht. Hierbei handelt es sich um wirtschaftliche Aktivitäten von Staaten im Ausland, für die diese keine Immunität geniessen, also rechtlich von ausländischen Staaten belangt werden dürfen.

acta iure imperii
Lateinisch, wörtlich übersetzt „juristische Akte hoheitlicher Natur“, Begriff aus dem Völkerrecht. Hierbei handelt es sich um staatliche Akte, die unter den völkerrechtlichen Immunitätsschutz fallen und für die Staaten nicht von ausländischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden dürfen. Der Gegenbegriff sind die acta iure gestionis, die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Staaten im Ausland, welche auch durch Privatpersonen erfolgen könnten. (BVerfG, 30.04.1963 – 2 BvM 1/62)

AAA (American Arbitration Association)
Bei der American Arbitration Association (AAA) handelt es sich um eine nicht-kommerzielle Schiedsinstitution mit Hauptsitz in New York, die bereits im Jahre 1926 gegründet wurde und deren hauptsächliche Aufgabe darin besteht, Parteien bei der Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren unterstützt. Hierzu stellt die AAA unter anderem Regelwerke für bestimmte Arten von Schiedsverfahren zur Verfügung oder ist Parteien bei der Auswahl von Schiedsrichtern behilflich. Darüber hinaus ist die American Arbitration Association auch in anderen Bereichen der alternativen Streitbeilegung aktiv. Die Institution betreibt insgesamt 37 Regionalbüros in den USA und ein weiteres Büro im irischen Dublin.

Speziell für internationale Verfahren wurde im Jahr 1996 eine eigene Organisation, das International Centre for Dispute Resolution (ICDR) gegründet, das heute neben seiner Hauptstelle in New York Büros in Dublin, Mexiko City, Bahrain und Singapur unterhält.

AALCC
siehe Regional Centre For Arbitration, Kuala Lumpur

Ablehnung
Innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit bezieht sich der Begriff der Ablehnung auf das Recht der Parteien, einen Schiedsrichter abzulehnen. Dieses Recht basiert auf der Freiheit, mit der Parteien die Schiedsrichter ihrer Wahl ernennen können. Dies führt in der Praxis häufiger dazu, dass Schiedsrichter ernannt werden, die der jeweiligen Partei nahe stehen und die daher befangen sein könnten. Die Möglichkeit, einen Schiedsrichter abzulehnen trägt dieser Freiheit Rechnung.

Ablehnungsgründe
Innerhalb von Schiedsverfahren haben beteiligte Parteien das Recht dazu, einen Schiedsrichter abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Schiedsrichters bestehen. Darüber hinaus kommt eine Ablehnung auch dann in Frage, wenn in der Schiedsvereinbarung bestimmte Qualifikationen an das Schiedsrichteramt gebunden werden, der betreffende Schiedsrichter über diese Qualifikationen aber nicht verfügt.

Berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit eines Schiedsrichters bestehen zum Beispiel dann, wenn er selbst Partei ist oder zu einer Partei als Mitberechtigter, Mitverpflichteter oder Regresspflichtiger steht, bei Parteistellung eines bestehenden oder früheren Ehegatte, eines nahen Verwandten oder eines Verschwägerten, wenn der Schiedsrichter über eine Vertretungsbefugnis für eine Partei verfügt, wenn er selbst in Bezug auf eine bestimmte Sache bereits als Zeuge oder als Sachverständiger vernommen wurde oder wenn er an einem früheren Verfahren in derselben Sache mitgewirkt hat.

acta iure gestionis
Lateinisch, wörtlich übersetzt „juristische Akte des Begehrens“, Begriff aus dem Völkerrecht. Hierbei handelt es sich um wirtschaftliche Aktivitäten von Staaten im Ausland, für die diese keine Immunität geniessen, also rechtlich von ausländischen Staaten belangt werden dürfen.

acta iure imperii
Lateinisch, wörtlich übersetzt „juristische Akte hoheitlicher Natur“, Begriff aus dem Völkerrecht. Hierbei handelt es sich um staatliche Akte, die unter den völkerrechtlichen Immunitätsschutz fallen und für die Staaten nicht von ausländischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden dürfen. Der Gegenbegriff sind die acta iure gestionis, die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Staaten im Ausland, welche auch durch Privatpersonen erfolgen könnten.
(BVerfG, 30.04.1963 – 2 BvM 1/62)

actor sequitur forum rei
Lateinisch, wörtlich übersetzt „der Kläger muss dem Gerichtsstand der Sache folgen“, der Kläger muss den Beklagten an dem für diesen örtlich zuständigen Gericht verklagen. In der deutschen Zivilprozessordnung findet sich dies in § 12 ZPO unter dem Begriff „Allgemeiner Gerichtsstand“ wieder.

actori incumbat probatio
Latein, „dem Kläger trägt die Beweislast“

actus contrarius
Lateinisch, auch „consensus contrarius“, wörtlich übersetzt „gegenteiliger Akt, gegenteilige Rechtshandlung“, Bezeichnung einer Handlung, mit der eine frühere Handlung (actus primus) rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll. Sie haben beide dieselbe Rechtsnatur.

Bsp.: Gesetz nur durch ein anderes Gesetz, ein Verwaltungsakt nur durch einen anderen Verwaltungsakt (§ 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG), ein Rechtsgeschäft nur durch ein anderes Rechtsgeschäft, beispielsweise ein Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag geändert oder aufgehoben werden (§ 311 Abs. 1 BGB).

actus primus
Lateinisch, wörtlich übersetzt „der erste Akt“, siehe actus contrarius

ad impossibilia nemo tenetur
Lateinisch, übersetzt „zu Unmöglichem kann niemand gezwungen werden“, dies gilt sowohl, wenn die Leistung objektiv (= Unmöglichkeit), also für jedermann, als auch wenn die Leistung subjektiv (= Unvermögen), also nur für den Schuldner, unmöglich ist. Im deutschen Zivilrecht ist dieser Grundsatz in § 275 Abs. 2 BGB für die objektive Unmöglichkeit und in Abs. 3 für die subjektive Unmöglichkeit geregelt.

ad-hoc Schiedsgericht
Ein ad-hoc Schiedsgericht wird auch als Gelegenheitsschiedsgericht bezeichnet. Es unterscheidet sich von einem institutionellen Schiedsgericht und wird dadurch gekennzeichnet, dass ihm von den Parteien für einen bestimmten Streitfall die Entscheidungsmacht übertragen wird, ohne dass es zu einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht kommt. Entscheiden sich Parteien für ein ad-hoc Schiedsgericht, dann sind sie selbst für die Schiedsvereinbarung, die Schiedsordnung, den Schiedsrichtervertrag und ähnliche Bestandteile der Schiedsgerichtsbarkeit zuständig.

alibi
Lateinisch, übersetzt „anderswo“

aliud
Lateinisch, übersetzt „etwas anderes“

alius
Lateinisch, übersetzt „ein anderer“

amiable compositeur
„Amiable compositeur“ ist ein Begriff aus der französischen Rechtssprache. Er stammt aus der zweiten Hälfte des 17. Jhdt. Erstmalig wurde er im Code Napoleon, bzw. dem französischen Prozessrecht von 1806 erwähnt. Ursprünglich agierte der amiable compositeur mehr als Mediator, der den Parteien Vorschläge zur gütlichen Beilegung unterbreitete. Heute versteht man. Heute versteht man unter dem Begriff eher die Ermächtigung des Schiedsrichters den Rechtsstreit nach Redlichkeit und Billigkeit zu entscheiden. Hierbei darf er, in Abgrenzung zum Begriff „ex aequo et bono“, von nicht zwingendem Recht abweichen.

Anerkennung nach UN-Übereinkommen
Das UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und die Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen wird im Rahmen von § 1061 Abs. 1 ZPO allgemein für anwendbar erklärt. Das Übereinkommen trägt den offiziellen Titel Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, NYC und wird meist als New Yorker Übereinkommen oder auch New York Convention bezeichnet. Das Übereinkommen gilt als eine der wichtigsten internationalen Vereinbarungen in Sachen Schiedsgerichtsbarkeit. Es wurde bisher von insgesamt 156 Vertragsstaaten unterzeichnet. Diese verpflichten sich zur Anerkennung und zur Vollstreckung von Schiedssprüchen von Schiedsverfahren, die in anderen Staaten durchgeführt wurden. Außerdem akzeptieren die Vertragsstaaten privatrechtliche Schiedsvereinbarungen als Ausschluss des gerichtlichen Rechtswegs.

animus belligerendi
Lateinisch, übersetzt „der Wille Krieg zu führen“

animus donandi
Lateinisch, übersetzt „Schenkungswille“

animus possidendi
Lateinisch, übersetzt „Besitzwille“

animus recipendi
Lateinisch, übersetzt „Empfangswille“

animus rem alteri gerendi
Lateinisch, übersetzt „der Wille, ein Geschäft für einen anderen zu führen“ / „Fremdgeschäftsführungswille“

animus rem sibi habendi
Lateinisch, übersetzt „der Wille, eine Sache für sich zu besitzen“ / „Eigenbesitzwille“

animus testandi
Lateinisch, übersetzt „Testierwille“

Anwaltskosten
Grundsätzlich kann in einer Schiedsvereinbarung geregelt werden, dass Anwaltskosten gar nicht oder nicht vollständig zu erstatten sind. Und obwohl dies die Parteien davon abhalten könnte, Anwälte zu bestellen, stellt eine entsprechende Vereinbarung keinen unzulässigen Ausschluss einer Vertretung durch Rechtsanwälte dar, wie er in § 1042 Abs. 2 ZPO beschrieben und geregelt ist. Schiedsverfahren kenne auf der einen Seite keinen Anwaltszwang und dürfen auf der anderen Seite Rechtsanwälte als Bevollmächtigte nicht ausschließen. Entsprechende Vereinbarungen wären unwirksam.
Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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