Ein Rechtsverzicht darf nicht ohne weiteres vermutet werden. (lat.)
a limine
an der Schwelle / an der Schranke (lat.)
a posteriori
Lateinisch, korrekt müsste es „a posteriore“ heißen, wörtlich übersetzt „von dem, was später kommt“. Aposteriorische Urteile sind solche, welche auf Erfahrung, insbesondere auf sinnliche Wahrnehmung beruhen. Der gegenteilige Begriff sind apriorisches, bzw. erfahrungsunabhängige Urteile.
a priori
Lateinisch, korrekt müsste es „a priore“ heißen, wörtlich übersetzt „vom Früheren her“. Apriorische Urteile sind erfahrungsunabhängig (nicht empirisch) und beruhen zumeist auf einer Analyse. Der Gegenbegriff hierzu ista posteriori.
AAA (American Arbitration Association)
Bei der American Arbitration Association (AAA) handelt es sich um eine nicht-kommerzielle Schiedsinstitution mit Hauptsitz in New York, die bereits im Jahre 1926 gegründet wurde und deren hauptsächliche Aufgabe darin besteht,Parteienbei der Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren unterstützt. Hierzu stellt die AAA unter anderem Regelwerke für bestimmte Arten vonSchiedsverfahrenzur Verfügung oder istParteienbei der Auswahl von Schiedsrichtern behilflich. Darüber hinaus ist die American Arbitration Association auch in anderen Bereichen der alternativen Streitbeilegung aktiv. Die Institution betreibt insgesamt 37 Regionalbüros in den USA und ein weiteres Büro im irischen Dublin.
Speziell für internationale Verfahren wurde im Jahr 1996 eine eigene Organisation, das International Centre for Dispute Resolution (ICDR) gegründet, das heute neben seiner Hauptstelle in New York Büros in Dublin, Mexiko City, Bahrain und Singapur unterhält.
AALCC
sieheRegional Centre For Arbitration, Kuala Lumpur
Ablehnung
Innerhalb derSchiedsgerichtsbarkeitbezieht sich der Begriff der Ablehnung auf das Recht derParteien, einenSchiedsrichterabzulehnen. Dieses Recht basiert auf der Freiheit, mit derParteiendieSchiedsrichterihrer Wahl ernennen können. Dies führt in der Praxis häufiger dazu, dassSchiedsrichterernannt werden, die der jeweiligen Partei nahe stehen und die daher befangen sein könnten. Die Möglichkeit, einenSchiedsrichterabzulehnen trägt dieser Freiheit Rechnung.
Ablehnungsgründe
Innerhalb vonSchiedsverfahrenhaben beteiligteParteiendas Recht dazu, einenSchiedsrichterabzulehnen, wenn berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Schiedsrichters bestehen. Darüber hinaus kommt eineAblehnungauch dann in Frage, wenn in derSchiedsvereinbarungbestimmte Qualifikationen an dasSchiedsrichteramtgebunden werden, der betreffendeSchiedsrichterüber diese Qualifikationen aber nicht verfügt.
Berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit eines Schiedsrichters bestehen zum Beispiel dann, wenn er selbst Partei ist oder zu einer Partei als Mitberechtigter, Mitverpflichteter oder Regresspflichtiger steht, bei Parteistellung eines bestehenden oder früheren Ehegatte, eines nahen Verwandten oder eines Verschwägerten, wenn derSchiedsrichterüber eine Vertretungsbefugnis für eine Partei verfügt, wenn er selbst in Bezug auf eine bestimmte Sache bereits als Zeuge oder als Sachverständiger vernommen wurde oder wenn er an einem früheren Verfahren in derselben Sache mitgewirkt hat.
acta iure gestionis
Lateinisch, wörtlich übersetzt „juristische Akte des Begehrens“, Begriff aus dem Völkerrecht. Hierbei handelt es sich um wirtschaftliche Aktivitäten von Staaten im Ausland, für die diese keineImmunitätgeniessen, also rechtlich von ausländischen Staaten belangt werden dürfen.
acta iure imperii
Lateinisch, wörtlich übersetzt „juristische Akte hoheitlicher Natur“, Begriff aus dem Völkerrecht. Hierbei handelt es sich um staatliche Akte, die unter den völkerrechtlichen Immunitätsschutz fallen und für die Staaten nicht von ausländischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden dürfen. Der Gegenbegriff sind dieacta iure gestionis, die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Staaten im Ausland, welche auch durch Privatpersonen erfolgen könnten. (BVerfG, 30.04.1963 – 2 BvM 1/62)
AAA (American Arbitration Association)
Bei der American Arbitration Association (AAA) handelt es sich um eine nicht-kommerzielle Schiedsinstitution mit Hauptsitz in New York, die bereits im Jahre 1926 gegründet wurde und deren hauptsächliche Aufgabe darin besteht,Parteienbei der Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren unterstützt. Hierzu stellt die AAA unter anderem Regelwerke für bestimmte Arten vonSchiedsverfahrenzur Verfügung oder istParteienbei der Auswahl von Schiedsrichtern behilflich. Darüber hinaus ist die American Arbitration Association auch in anderen Bereichen der alternativen Streitbeilegung aktiv. Die Institution betreibt insgesamt 37 Regionalbüros in den USA und ein weiteres Büro im irischen Dublin.
Speziell für internationale Verfahren wurde im Jahr 1996 eine eigene Organisation, das International Centre for Dispute Resolution (ICDR) gegründet, das heute neben seiner Hauptstelle in New York Büros in Dublin, Mexiko City, Bahrain und Singapur unterhält.
AALCC
sieheRegional Centre For Arbitration, Kuala Lumpur
Ablehnung
Innerhalb derSchiedsgerichtsbarkeitbezieht sich der Begriff der Ablehnung auf das Recht derParteien, einenSchiedsrichterabzulehnen. Dieses Recht basiert auf der Freiheit, mit derParteiendieSchiedsrichterihrer Wahl ernennen können. Dies führt in der Praxis häufiger dazu, dassSchiedsrichterernannt werden, die der jeweiligen Partei nahe stehen und die daher befangen sein könnten. Die Möglichkeit, einenSchiedsrichterabzulehnen trägt dieser Freiheit Rechnung.
Ablehnungsgründe
Innerhalb vonSchiedsverfahrenhaben beteiligteParteiendas Recht dazu, einenSchiedsrichterabzulehnen, wenn berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Schiedsrichters bestehen. Darüber hinaus kommt eineAblehnungauch dann in Frage, wenn in derSchiedsvereinbarungbestimmte Qualifikationen an dasSchiedsrichteramtgebunden werden, der betreffendeSchiedsrichterüber diese Qualifikationen aber nicht verfügt.
Berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit eines Schiedsrichters bestehen zum Beispiel dann, wenn er selbst Partei ist oder zu einer Partei als Mitberechtigter, Mitverpflichteter oder Regresspflichtiger steht, bei Parteistellung eines bestehenden oder früheren Ehegatte, eines nahen Verwandten oder eines Verschwägerten, wenn derSchiedsrichterüber eine Vertretungsbefugnis für eine Partei verfügt, wenn er selbst in Bezug auf eine bestimmte Sache bereits als Zeuge oder als Sachverständiger vernommen wurde oder wenn er an einem früheren Verfahren in derselben Sache mitgewirkt hat.
acta iure gestionis
Lateinisch, wörtlich übersetzt „juristische Akte des Begehrens“, Begriff aus dem Völkerrecht. Hierbei handelt es sich um wirtschaftliche Aktivitäten von Staaten im Ausland, für die diese keineImmunitätgeniessen, also rechtlich von ausländischen Staaten belangt werden dürfen.
acta iure imperii
Lateinisch, wörtlich übersetzt „juristische Akte hoheitlicher Natur“, Begriff aus dem Völkerrecht. Hierbei handelt es sich um staatliche Akte, die unter den völkerrechtlichen Immunitätsschutz fallen und für die Staaten nicht von ausländischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden dürfen. Der Gegenbegriff sind dieacta iure gestionis, die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Staaten im Ausland, welche auch durch Privatpersonen erfolgen könnten.
(BVerfG, 30.04.1963 – 2 BvM 1/62)
actor sequitur forum rei
Lateinisch, wörtlich übersetzt „der Kläger muss dem Gerichtsstand der Sache folgen“, der Kläger muss den Beklagten an dem für diesen örtlich zuständigenGerichtverklagen. In der deutschen Zivilprozessordnung findet sich dies in § 12 ZPO unter dem Begriff „Allgemeiner Gerichtsstand“ wieder.
actori incumbat probatio
Latein, „dem Kläger trägt die Beweislast“
actus contrarius
Lateinisch, auch „consensus contrarius“, wörtlich übersetzt „gegenteiliger Akt, gegenteilige Rechtshandlung“, Bezeichnung einer Handlung, mit der eine frühere Handlung (actus primus) rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll. Sie haben beide dieselbe Rechtsnatur.
Bsp.: Gesetz nur durch ein anderes Gesetz, ein Verwaltungsakt nur durch einen anderen Verwaltungsakt (§ 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG), ein Rechtsgeschäft nur durch ein anderes Rechtsgeschäft, beispielsweise ein Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag geändert oder aufgehoben werden (§ 311 Abs. 1 BGB).
actus primus
Lateinisch, wörtlich übersetzt „der erste Akt“, sieheactus contrarius
ad impossibilia nemo tenetur
Lateinisch, übersetzt „zu Unmöglichem kann niemand gezwungen werden“, dies gilt sowohl, wenn die Leistung objektiv (= Unmöglichkeit), also für jedermann, als auch wenn die Leistung subjektiv (= Unvermögen), also nur für den Schuldner, unmöglich ist. Im deutschen Zivilrecht ist dieser Grundsatz in § 275 Abs. 2 BGB für die objektive Unmöglichkeit und in Abs. 3 für die subjektive Unmöglichkeit geregelt.
ad-hoc Schiedsgericht
Ein ad-hocSchiedsgerichtwird auch als Gelegenheitsschiedsgericht bezeichnet. Es unterscheidet sich von einem institutionellenSchiedsgerichtund wird dadurch gekennzeichnet, dass ihm von denParteienfür einen bestimmten Streitfall die Entscheidungsmacht übertragen wird, ohne dass es zu einem Verfahren vor einem staatlichenGerichtkommt. Entscheiden sichParteienfür ein ad-hocSchiedsgericht, dann sind sie selbst für dieSchiedsvereinbarung, die Schiedsordnung, denSchiedsrichtervertragund ähnliche Bestandteile derSchiedsgerichtsbarkeitzuständig.
alibi
Lateinisch, übersetzt „anderswo“
aliud
Lateinisch, übersetzt „etwas anderes“
alius
Lateinisch, übersetzt „ein anderer“
amiable compositeur
„Amiable compositeur“ist ein Begriff aus der französischen Rechtssprache. Er stammt aus der zweiten Hälfte des 17. Jhdt. Erstmalig wurde er im Code Napoleon, bzw. dem französischen Prozessrecht von 1806 erwähnt. Ursprünglich agierte deramiable compositeurmehr als Mediator, der denParteienVorschläge zur gütlichen Beilegung unterbreitete. Heute versteht man. Heute versteht man unter dem Begriff eher die Ermächtigung des Schiedsrichters den Rechtsstreit nach Redlichkeit und Billigkeit zu entscheiden. Hierbei darf er, in Abgrenzung zum Begriff „ex aequo et bono“, von nicht zwingendem Recht abweichen.
Anerkennung nach UN-Übereinkommen
Das UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und die Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen wird im Rahmen von § 1061 Abs. 1 ZPO allgemein für anwendbar erklärt. Das Übereinkommen trägt den offiziellen Titel Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, NYC und wird meist als New Yorker Übereinkommen oder auch New York Convention bezeichnet. Das Übereinkommen gilt als eine der wichtigsten internationalen Vereinbarungen in SachenSchiedsgerichtsbarkeit. Es wurde bisher von insgesamt 156 Vertragsstaaten unterzeichnet. Diese verpflichten sich zur Anerkennung und zur Vollstreckung von Schiedssprüchen vonSchiedsverfahren, die in anderen Staaten durchgeführt wurden. Außerdem akzeptieren die Vertragsstaaten privatrechtliche Schiedsvereinbarungen als Ausschluss des gerichtlichen Rechtswegs.
animus belligerendi
Lateinisch, übersetzt „der Wille Krieg zu führen“
animus donandi
Lateinisch, übersetzt „Schenkungswille“
animus possidendi
Lateinisch, übersetzt „Besitzwille“
animus recipendi
Lateinisch, übersetzt „Empfangswille“
animus rem alteri gerendi
Lateinisch, übersetzt „der Wille, ein Geschäft für einen anderen zu führen“ / „Fremdgeschäftsführungswille“
animus rem sibi habendi
Lateinisch, übersetzt „der Wille, eine Sache für sich zu besitzen“ / „Eigenbesitzwille“
animus testandi
Lateinisch, übersetzt „Testierwille“
Anwaltskosten
Grundsätzlich kann in einerSchiedsvereinbarunggeregelt werden, dass Anwaltskosten gar nicht oder nicht vollständig zu erstatten sind. Und obwohl dies dieParteiendavon abhalten könnte, Anwälte zu bestellen, stellt eine entsprechende Vereinbarung keinen unzulässigen Ausschluss einer Vertretung durchRechtsanwältedar, wie er in § 1042 Abs. 2 ZPO beschrieben und geregelt ist.Schiedsverfahrenkenne auf der einen Seite keinen Anwaltszwang und dürfen auf der anderen SeiteRechtsanwälteals Bevollmächtigte nicht ausschließen. Entsprechende Vereinbarungen wären unwirksam.
B
Beendigung des Schiedsverfahrens
Prinzipiell gibt es zwei Situationen, die zu der Beendigung eines Schiedsverfahrens führen. Zum einen endet einSchiedsverfahrengrundsätzlich mit demSchiedsspruch. Zum anderen kann es durch einen verfahrensbeendenden Beschluss des Schiedsgerichts beendet werden. Ein solcher Beschluss kann unter verschiedenen Voraussetzungen erlassen werden. Hierzu zählen unter anderem die Nichteinreichung derSchiedsklage, die Rücknahme derSchiedsklage, die einverständliche Verfahrensbeendigung (Schiedsvergleich), das Nichtbetreiben des Schiedsverfahrens durch dieParteienoder die Unmöglichkeit der Vorführung des Schiedsverfahrens.
bellum iustum
Lateinisch, übersetzt „gerechter Krieg“, die Lehre vom gerechten Krieg ist eine in der abendländischen Rechtsgeschichte entwickelte Auffassung, hiernach ist ein Krieg oder bewaffneter Konflikt zwischen Kollektiven – meist Staaten – dann und nur dann ethisch und rechtlich legitim ist, wenn er bestimmten Anforderungen genügt
Beteiligte des Schiedsverfahrens
Zu den unmittelbar an einemSchiedsverfahrenBeteiligten gehören dasSchiedsgerichtund dieSchiedsrichter, dieParteien, dieParteivertreterund in Bezug auf bestimmte Überwachungs- und Hilfsfunktionen das staatlicheGericht. Bei demSchiedsgerichtkann es sich um einad-hoc Schiedsgerichtoder um ein institutionellesSchiedsgerichthandeln. DieSchiedsrichterwerden von denParteiennach den Vorgaben der jeweiligenSchiedsvereinbarungernannt.Parteiensind die Vertragspartner, die eineSchiedsvereinbarungmiteinander abgeschlossen haben. DerenParteivertreterkönnen sowohlRechtsanwälteals auch sonstige Bevollmächtigte sein. Das staatlicheGerichtkann, je nach Situation und Rechtslage, in die Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern einbezogen werden, Hilfsfunktionen, wie die Vernehmung von Zeugen oder das Ersuchen einer Behörde um Vorlage einer Urkunde, übernehmen, Schiedssprüche unter bestimmten Voraussetzungen aufheben und ist für dieVollstreckbarerklärung von Schiedssprüchenzuständig.
Beweis
Obwohl der Beweis imSchiedsverfahreneine ähnlich zentrale Rolle spielt wie innerhalb von Verhandlungen vor staatlichen Gerichten, gibt es in Bezug auf die Beweiserhebung, die Beweisregeln und die Beweismittel einige signifikante Unterschiede, die berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dassSchiedsrichterfrei darin sind, Beweise zu würdigen und nicht an bestimmte Beweisverbote oder anderweitige Beweisregeln gebunden sind. Wenn dieSchiedsrichterüber ein gewisses Maß an Sachkenntnis in Bezug auf die zu verhandelnde Sache verfügen, dann entfällt inSchiedsverfahrenhäufig die Notwendigkeit für die Beweiserhebung.
Die Freiheit derSchiedsrichterin Bezug auf die Beweiserhebung hat teilweise zu einer Unsicherheit in Bezug auf die Frage geführt, ob nach den Regeln des common law oder denen der kontinentaleuropäischen Rechtspflege vorgegangen werden soll. Einen weit anerkannten Kompromiss bilden in diesem Zusammenhang dieIBA Rules of Evidence. Damit diese Regeln imSchiedsverfahrenAnwendung finden können, ist allerdings entweder eine entsprechende Vereinbarung derParteienoder ein Beschluss derSchiedsrichtererforderlich. Einschränkungen in Bezug auf die Freiheit derSchiedsrichterin Bezug auf die Beweiserhebung gibt es dann, wenn sich dieParteienbereits vor der Annahme des Mandats durch denSchiedsrichterauf ein bestimmtes Beweisrecht geeinigt haben.
Zu den häufigsten Beweismitteln inSchiedsverfahrenzählen unter anderem der Beweis durch Augenschein, der Zeugenbeweis, der Beweis durch Sachverständige, der Beweis durch Urkunden , der Beweis durch Parteivernehmung oder der Beweis durch Auskunft. Grundsätzlich gilt hierbei, dassSchiedsrichternur zulässige Beweismittel einbeziehen dürfen. Allerdings ist es hierbei nicht erforderlich, dass dieSchiedsrichterdie Zulässigkeit einzelner Beweismittel vor dem Hintergrund der Maßstäbe staatlicher Gerichte beurteilen. Ein Beispiel in diesem Zusammenhang ist die Würdigung von Tonaufnahmen, die ohne das Wissen der Beteiligten aufgenommen wurden. Staatliche Gerichte dürften diese nicht als Beweismittel würdigen.Schiedsrichtergenießen in Bezug auf diese Entscheidung weitgehende Freiheit.
bona fide
Lateinisch, übersetzt „gutgläubig“
bona fides
Lateinisch, übersetzt „der gute Glaube“
Börsenschiedsverfahren
Richter müssen in Verfahren rund um Streitigkeiten aus Börsengeschäften ein hohes Maß an Sachkunde mitbringen. Da die allgemeinen Gerichte eine sehr große Bandbreite an Themengebieten zu behandeln haben und die dortigen Richter nur selten auf bestimmte Bereiche spezialisiert sind, eignen sich solche Verfahren besonders für dieSchiedsgerichtsbarkeit. Börsenschiedsgerichte sind recht weit verbreitet und mittlerweile auch bekannt. Dabei werden besondere Anforderungen an die Börsenschiedsgerichtsbarkeit gestellt. Die Börsenschiedsgerichte müssen in einem engen Zusammenhang mit dem Börsenverkehr stehen. DieSchiedsrichterwiederum müssen an der Börse tätig sein. Und für dieParteiengilt, dass sie zu dem Kreise der an Börsengeschäften Beteiligten gehören.
Für das Verfahren selbst und die Bestellung des Börsenschiedsgerichts gelten die §§ 1025 ff. ZPO. Subjektiv schiedsfähig sind dabei ausschließlich Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn es um Streitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanzierungsgeschäfte geht.
Branchenschiedsgerichte
Von Branchenschiedsgerichten spricht man immer dann, wenn sich institutionelle Schiedsgerichte auf die besonderen Anforderungen bestimmter Branchen spezialisiert haben. Dieses Praxis macht immer dann Sinn, wenn zur Beurteilung von Sachverhalten ein besonderes Maß an Fachkenntnis erforderlich ist, das über allgemeine Kenntnisse deutlich hinausgeht.
C
casum sentit dominus
Lateinisch, übersetzt „der Eigentümer trägt den Schaden, Grundsätzlich trifft der Schaden denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Es sei denn es liegen besondere Gründe („Zurechnungsgründe“) vor, dann gewährt die Rechtsordnung der geschädigten Person einen Ersatz für den erlittenen Schaden. Dabei soll eine Überwälzung des Schadens stattfinden.
cessante ratione legis cessat ipsa lex
Lateinisch, übersetzt „fällt der Sinn des Gesetzes weg, so fällt auch das Gesetz weg“, eine Rechtsnorm fällt nur dann ohne Aufhebung nur, wenn die Verhältnisse, für die sie gelten soll, für immer weggefallen sind. Die Wirksamkeit entfällt allerdings nicht allein deswegen, weil sich diese Verhältnisse geändert haben, selbst wenn damit der gesetzgeberische Zweck entfallen ist
China International Economic And Trade Arbitration Commission
Die China International Economic And Trade Arbitration Commission (CIETAC) wurde im Jahr 1956 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Beijing. Es handelt sich hierbei um ein institutionellesSchiedsgericht, das in Bezug auf internationale Wirtschaftsstreitigkeiten in China eine herausragende Bedeutung hat. Dies ist umso wichtiger, als dass ad-hoc Schiedsgerichte in China nicht zugelassen sind. Die staatlichen chinesischen Gerichte sind rein konzeptionell nicht in der Lage dazu, sich mit solchen Konflikten zu beschäftigen.
Neben der Hauptstelle der CIETAC in Beijing unterhält die Kommission weitere Stützpunkte in Shanghai und in Shenzhen. Während bis zum Jahr 2005 eine strenge Listenbindung in Bezug auf die Bestellung von Schiedsrichtern galt, wurde diese offiziell aufgehoben. Faktisch kann man allerdings nach wie vor davon ausgehen, dass eine gewisse Listenbindung fortbesteht. Seit 1989 waren dabei immerhin auch ausländische Staatsangehörige dazu berechtigt, sich in die Listen der China International Economic And Trade Arbitration Commission aufnehmen zu lassen. Davor waren ausschließlich chinesische Staatsangehörige in der Liste verzeichnet.
Insgesamt gibt es drei Arten von Streitfällen, für dieParteiendieZuständigkeitder China International Economic And Trade Arbitration Commission vereinbaren können. Dies gilt erstens für internationale Streitfälle und Streitfälle mit internationalem Bezug, zweitens für nationale Streitigkeiten und drittens für Streitfälle mit einem Bezug zu den Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao oder zum Gebiet Taiwan.
Grundsätzlich steht beiSchiedsverfahrenauf der Grundlage der CIETAC die Aufklärung von Sachverhalten gegenüber der reinen Rechtsanwendung im Vordergrund. Vor der Unterzeichnung von Schiedssprüchen werden diese standardisiert durch die China International Economic And Trade Arbitration Commission überprüft. Neben den üblichenKostenderSchiedsgerichtsbarkeitfällt bei Verfahren der CIETAC eine Registrierungsgebühr an.
condictio indebiti
Lateinisch, übersetzt „die Rückforderung von Ungeschuldetem“, Leitungskondiktion, im deutschen Recht in Artikel § 812 I S. 1, 1. Fall BGB geregelt.
condictio ob rem
Lateinisch, übersetzt „die Rückforderung bei Nichteintritt des nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Ziels“, im deutschen Recht in § 812 I S. 2, Fall 2 BGB geregelt
condictio ob turpem vel iniustam causam
Lateinisch, übersetzt „die Rückforderung für den unsittlichen oder unrechten Fall“, im deutschen Recht in § 817 BGB geregelt
condictio op causam finitam
Lateinisch, übersetzt „die Rückforderung, wenn der ursprünglich bestehende Rechtsgrund später wegfällt“, im deutschen Recht in § 812 I S. 2, Fall 1 BGB geregelt
conditio sine qua non
Lateinisch, übersetzt „die Bedingung, ohne die nicht…“, Formel der Äquivalenztheorie die sowohl im Strafrecht, als auch im Anwendung findet. Nach ihr wird bewertet, ob ein Erfolg auf eine bestimmte Ursache zurückzuführen ist.
consuetudo / conseutudines
Lateinisch, übersetzt „die Gewohnheit / die Gewohnheiten“
contra legem
Lateinisch, übersetzt „gegen das Gesetz“
contra omnes
Lateinisch, übersetzt „gegen alles“
cui bono?
Lateinisch, übersetzt „wer hat den Nutzen?“
cuius est commodum, eius est periculum
Lateinisch, übersetzt „wessen das Gut, dessen die Gefahr“, der Eigentümer einer Sache trägt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
culpa
Lateinisch, übersetzt „Verschulden“, „Schuld“
culpa in contrahendo
Lateinisch, übersetzt „das Verschulden bei Vertragsschluss“, Abk. c.i.c., bereits während der Vertragsverhandlungen bzw. der Vertragsanbahnung besteht ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das den Beteiligten bereits gewisse gegenseitige Offenbarungs-, Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten auferlegt. Im deutschen Recht geregelt in § 311 Abs. 2 BGB (in Verbindung mit §§ 280, 241 Abs. 2 BGB).
culpa lata
Lateinisch, übersetzt „die grobe Fahrlässigkeit“
cura
Lateinisch, übersetzt „die Sorgfalt“
D
de facto
Lateinisch, übersetzt „nach den Fakten“
de iure
Lateinisch, übersetzt „nach dem Gesetz“
de lege ferenda
Lateinisch, übersetzt „nach dem noch zu machendem Recht“
de lege lata
Lateinisch, übersetzt „nach geltendem Recht“
debet
Lateinisch, übersetzt „er schuldet“
debitor
Lateinisch, übersetzt „der Schuldner“
derelictio
Lateinisch, übersetzt „Eigentumsaufgabe“
Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
Bei der Deutschen Institution fürSchiedsgerichtsbarkeit(DIS) handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit Sitz in Berlin, der sich der Förderung der deutschen und der internationalenSchiedsgerichtsbarkeitverschrieben hat. Gegründet wurde die DIS im Jahre 1992 als Zusammenschluss des Deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen (DAS) und dem Deutschen Institut für Schiedsgerichtswesen (DIS). Die Hauptgeschäftsstelle der Deutschen Institution fürSchiedsgerichtsbarkeitbefindet sich in Köln. Weitere Büros werden in Berlin und in München unterhalten.
Gegen eine Gebühr bietet die DISParteiendie Unterstützung bei der Durchführung vonSchiedsverfahren. Hierzu stellt die Institution zum Beispiel Regelwerke zur Verfügung oder benennt auf WunschSchiedsrichter. Darüber hinaus ist die Deutsche Institution fürSchiedsgerichtsbarkeitim Bereich der Förderung von Lehre und Wissenschaft des Schiedsrechts aktiv und gibt unter anderem die Zeitschrift fürSchiedsverfahrenund eine eigene DIS Schriftreihe heraus. Zu den Regelwerken, die von der Institution zur Verfügung gestellt werden, zählen unter anderem die eigentliche DIS-Schiedsordnung, ein Regelwerk für beschleunigte Verfahren und eines für gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen sowie eineMediationsordnung, eineSchiedsgutachtenordnungund eine Adjudikationsordnung.
diligentia quam in suis (rebus adhibere)
Lateinisch, übersetzt „die Sorgfalt welche in eigenen Dingen (gepflegt wird)“
DIS Kostenordnung
Die DIS Kostenordnung ist als Anlage zur DIS Schiedsordnung verfügbar und gibt Auskunft über die Gesamtkosten bei Einleitung eines DIS Schiedsgerichtsverfahrens. Innerhalb der Gebührentabelle werden vor allem die jeweiligen Schiedsrichterhonorare berücksichtigt. Auslagen des Schiedsgerichts und Parteikosten sind dabei nicht enthalten.
Auf den Internetseiten der DIS stellt die Institution seit dem Jahr 2016 unter der Adresse www.dis-arb.de/de/22/gebuehrenrechner2016/uebersicht-id0 einen eigenen Gebührenrechner zur Verfügung. Nach Eingabe des Streitwertes, des Streitwertes derWiderklage, der Anzahl der beteiligtenParteienund der Anzahl derSchiedsrichterkönnen hier dieKostender Verfahrenseinleitung, der Widerklageerhebung und die Gesamtkosten abgerufen werden.
DIS-SchO
Die DISSchiedsgerichtsordnung(DIS-SchO) ist in ihrer jetzigen Ausführung seit dem 1.7.1998 in Kraft und steht interessiertenParteienaller Nationalitäten fürSchiedsverfahrenzur Verfügung. Einleitend empfiehlt dieDeutsche Institution für SchiedsgerichtsbarkeitallenParteien, die auf die DIS-SchO Bezug nehmen wollen, die folgende Schiedsklausel:
„Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach derSchiedsgerichtsordnungder Deutschen Institution fürSchiedsgerichtsbarkeite.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.“
Hierbei wird, vor allem im Falle von Auslandsberührung empfohlen, den Ort des Schiedsverfahrens, die Anzahl derSchiedsrichter, die Sprache des Schiedsverfahrens und das anwendbare Recht verbindlich zu vereinbaren.
Die DIS-SchO orientiert sich insgesamt an den Regelwerken und Arbeiten derUNCITRALund zeichnet sich unter anderem durch ihre Präzision aus. Dies bezieht sich vor allem auf das anwendbare materielle und Schiedsverfahrensrecht.
E
einstweiliger Rechtsschutz
Der einstweilige Rechtsschutz bezeichnet die Möglichkeit, bei Dringlichkeit subjektive Rechte schon vor der Entscheidung über eine Klage zu schützen. Nachdem über lange Zeit darüber gestritten wurde, ob Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durch Schiedsgerichte überhaupt zulässig sind, bringt § 1041 ZPO hier Klarheit. Danach kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, wenn es diese hinsichtlich des Streitgegenstandes für erforderlich hält. Dies gilt zumindest dann, wenn Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Innerhalb der Schiedsvereinbarung oder auch im Zuge späterer Ergänzungen können die Parteien festlegen, dass nur das Schiedsgericht für einstweilige Maßnahmen zuständig sein soll, dass dies alleine staatlichen Gerichten überlassen bleibt oder dass beide Wege parallel genutzt werden können. Wurde durch die Parteien nichts entsprechendes vereinbart, so gilt, dass das Schiedsgericht befugt ist, einstweilige Maßnahmen zu erlassen.
EMRK
Die Europäische Menschenrechtskonvention (Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms) wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 in Kraft. Sie enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten, über deren Umsetzung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wacht. DieSchiedsgerichtsbarkeitist grundsätzlich mit den Verfahrensgarantieren vereinbar, die in Artikel 6 der EMRK festgelegt sind.
eo ipso
Lateinisch, übersetzt „aus sich heraus“ – gerade durch
erga omnes
Lateinisch, übersetzt „gegenüber allen“, das Erga-Omnes-Prinzip kennzeichnet absolute Rechet, also solche Rechte die gegenüber Jedermann Geltung haben und nicht wie z.B. vertragliche Rechte nur zwischen denParteien(inter partes)
essentialia negotii
Lateinisch, übersetzt „die wesentlichen Eigenschaften des Geschäfts“, der Begriff bezeichnet den notwendigen Mindestinhalt eines Vertrages
EuGVÜ
Das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) gehört zu den völkerrechtlichen Verträgen, die nicht auf dieSchiedsgerichtsbarkeitangewendet werden können. Das Übereinkommen wurde am 27. September 1968 abgeschlossen und gilt vielfach als Beginn eines einheitlichen Justizraums in Europa. Es wurde ursprünglich von den ersten sechs Mitgliedsstaaten der EU beschlossen und erlangte erst im Jahr 1973 Gesetzeskraft.
EuGVVO
Die Verordnung des Rates über die gerichtlicheZuständigkeitund die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) wurde als EG-Verordnung 44/2001 am 16. Januar 2001 veröffentlicht und trat am 1. März 2002 in Kraft. Sie regelt einerseits die internationaleZuständigkeitvon Gerichten gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben und andererseits die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedsstaaten.
Die EuGVVO ist dabei nicht auf dieSchiedsgerichtsbarkeitanwendbar, da dieser Rechtsbereich innerhalb der Verordnung ausdrücklich ausgenommen wurde.
Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Das Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit wurde am 21. April 1961 abgeschlossen und gilt im Verhältnis zu Albanien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Italien, ehemaliges Jugoslawien, Kasachstan, Kroatien, Kuba, Lettland, Luxemburg, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Moldau, Montenegro, Obervolta, Österreich, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, ehemalige Sowjetunion, Spanien, Tschechien, ehemalige Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine und Ungarn.
ex aequo et bono
Unterex aequo et bono(lat.), übersetzt „nach Recht und Billigkeit“, versteht man die Möglichkeit des Richters, ein Urteil zu fällen, das seiner Ansicht nach gerecht ohne dabei auf gesetzliche Vorschrift zurückgreifen zu müssen. Diese Möglichkeit steht unter dem Vorbehalt ihrer Vereinbarung durch dieParteienund die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem orde public. Die Abgrenzung zumamiable compositeurwird zumeist dahingehend vorgenommen, dass der Richter bei der Anwendung vonex aequo et bonoauch von zwingenden gesetzlichen Vorschriften abweichen darf.
ex ante
Lateinisch, übersetzt „von vorher“ / von Anfang an, Betrachtung eines Sachverhalts aus der Perspektive betrachtet, bevor er sich ereignet hat, Gegenbegriff „ex post“
ex contractu
Lateinisch, übersetzt „aus dem Vertrag“
ex iniuria ius non oritur
Lateinisch, übersetzt „aus Unrecht entsteht kein Recht“
ex lege
Lateinisch, übersetzt „aus dem Gesetz“
ex nunc
Lateinisch, übersetzt „von nun an“, Rechtshandlung wirkt nur für die Zukunft (gesetzlicher Regelfall), Gegenbegriff ist „ex tunc“
ex officio
Lateinisch, übersetzt „von Amts wegen“
ex post
Lateinisch, übersetzt „im Nachhinein“, einen Sachverhalt aus der Perspektive nachdem er sich ereignet hat betrachten, Gegenbegriff istex ante
ex tunc
Lateinisch, übersetzt „von damals an“, eine Rechtshandlung ändert die Rechtshandlung für die Vergangenheit, Gegenbegriff „ex nunc“
exceptio doli praesentis
Lateinisch, übersetzt „die Einrede der gegenwärtigen Arglist“, Einrede wegen arglistigen / treuwidrigen Verhaltens während des Prozesses
exceptio doli praeteriti
Lateinisch, übersetzt „Einrede der vergangenen Arglist“, prozessrechtliche Einrede wegen eines arglistigen/treuwidrigen Verhalten vor dem Prozess
xceptio non adimpleti contractus
Lateinisch, übersetzt „die Einrede des nicht erfüllten Vertrages“, die selbst nicht vorleistungspflichtige Vertragspartei eines gegenseitigen Vertrags kann mit dieser Einrede die ihr obliegende Leistung bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Gegenleistung verweigern, im deutschen Recht in § 320 I S. 1 BGB als Sonderform des § 273 I BGB geregelt
expressis verbis
Lateinisch, übersetzt „mit ausdrücklichen Worten“
expropriation
Lateinisch, übersetzt „die Enteignung“
F
falsa demonstratio non nocet
Lateinisch, übersetzt „die falsche Bezeichnung schadet nicht“, für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung unschädlich ist, wenn dieParteienübereinstimmend dasselbe wollen, aber falsch bezeichnen, bzw. wenn der Erklärende seinen Willen unrichtig zum Ausdruck gebracht hat, aber der Erklärungsempfänger dies erkennt oder erkennen muss.
falsus procurator
Lateinisch, übersetzt „falscher Vertreter“, Vertreter ohne Vertretungsmacht
favor testamenti
Lateinisch, übersetzt „der Vorzug des Testamentes“, bei Testamenten wird vom objektiven Wortlaut ausgegangen, der wahre Wille des Erblassers findet nur hinzugenommen, wenn er in irgendeiner Form dem Testament zu entnehmen ist
fiat iustitia et pereat mundus
Lateinisch, übersetzt „es soll Gerechtigkeit geschehen und ginge die Welt darüber zugrunde“, Wahlspruch Kaiser Ferdinand I., abgewandelt durch Friedrich dem II. im Rahmen des Prozesses und dem Todesurteil seines Freundes Hans Hermann von Katte in „fiat iustitia aut pereat mundus“ „wenn keine Gerechtigkeit geschieht, geht die Welt zugrunde“
fiduciarius
Lateinisch, übersetzt „der Treuhänder“
Finanztermingeschäfte
Grundsätzlich gilt in Bezug auf den Handel mit Wertpapieren eine Frist von zwei Börsen- oder Arbeitstagen, innerhalb derer die gekauften Papiere geliefert werden müssen. Wird dagegen vereinbart, das eine Lieferung erst nach dieser Frist erfolgt, dann handelt es sich um ein Finanztermingeschäft. Beispiele hierfür sind unter anderem Optionen oder Futures. DaSchiedsfähigkeitgrundsätzlich für alle vermögensrechtlichen Ansprüche besteht, fallen auch Finanztermingeschäfte unter diese Regelung, die in § 1030 ZPO fixiert ist.
fraus est celare fraudem
Lateinisch, übersetzt „es ist ein Betrug, einen Betrug zu verbergen“
fraus omnia corrumpit
Lateinisch, übersetzt „der Betrug macht alles zunichte“
Fristen
Innerhalb derSchiedsgerichtsbarkeitgibt es nur wenige gesetzliche Fristen, wenn man einmal von denen absieht, die für Verfahren vor staatlichen Gerichten im Rahmen vonSchiedsverfahrengelten. Darüber hinaus sind innerhalb der ZPO Fristen für den Bestellung eines Schiedsrichters und für dieAblehnungeines Schiedsrichters, für die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung eines Schiedsspruchs festgelegt. Im Rahmen ihrer Regelungsbefugnis können die beteiligtenParteienaber natürlich weitere Fristen miteinander vereinbaren.
Beispiel für übliche Vereinbarungen sind die Bestimmung von Fristen innerhalb derer eineSchiedsklagezu erheben und auf sie zu erwidern ist, innerhalb welcher FristSchiedsrichterzu benennen sind oder innerhalb welcher Frist einSchiedsspruchzu erlassen ist.
Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Fristen gilt das jeweils anwendbare Schiedsverfahrensrecht, solange dieParteiensich nicht auf eine abweichende Regelung geeinigt haben. Hat man es mitSchiedsverfahrenzu tun, deren Teilnehmer sich in unterschiedlichen Zeitzonen befinden, so ist hinsichtlich der Berechnung von Fristen von der Zeitzone auszugehen, in der sich derSchiedsortbefindet.
frustra legis auxilium querit qui in legem committit
Lateinisch, übersetzt „vergebens um die Hilfe des Gesetzes ersucht der, der gegen das Gesetz verstößt“
G
Gebührenordnung
Die verschiedenen Institutionen derSchiedsgerichtsbarkeitsetzen eigene Gebührenordnungen ein, innerhalb derer verschiedene Kostenpositionen innerhalb vonSchiedsverfahrenfestgeschrieben sind. Dies können zum Beispiel feste oderRahmenhonorarederSchiedsrichteroder die Verwaltungsgebühren der jeweiligen Institutionen sein. Nach deutschem Recht ist es demSchiedsgerichtuntersagt, Honorare in eigener Sache selbst zu bestimmen. Daher übernehmen die Institutionen bei Rahmengebühren die Festsetzung der Honorare.
genus non perit
Lateinisch, übersetzt „eine Gattung geht nicht unter“, der Rechtssatz meint, dass die Leistung einer Sache Sache, die nur der Gattung nach geschuldet ist, nicht unmöglich werden kann, weil (und solange) es noch weitere Elemente dieser Gattung gibt, die Gattungsschuld ist im deutschen Recht in § 243 BGB geregelt
Gericht
Das Gericht als anSchiedsverfahrenbeteiligte Instanz übernimmt eine Reihe von wichtigen Aufgaben aus den Bereichen Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern, Durchführung vonSchiedsverfahren, Aufhebung undVollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie Hilfs- und Überwachungsfunktionen.
In Bezug auf die Ernennung von Schiedsrichtern wird das Gericht tätig, wenn die Partei, der das Ernennungsrecht zusteht, nicht innerhalb von einem Monat tätig geworden ist oder wenn sichParteienoderSchiedsrichterhinsichtlich der Bestellung eines Einzelschiedsrichters nicht auf eine Person einigen können. Auch Ersatzschiedsrichter werden durch das Gericht bestellt. Innerhalb des Schiedsverfahrens kann das Gericht bestimmte Hilfsfunktionen übernehmen, zu denen dasSchiedsgerichtselbst nicht berechtigt ist. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, die nicht freiwillig vor demSchiedsgerichterscheinen. Auch die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, das Ersuchen einer Behörde um Vorlage von Urkunden oder die Einholung von Aussagegenehmigungen zur Vernehmung von Richtern oder Beamten kann über das Gericht erfolgen.
Darüber hinaus fällt dieAufhebung von Schiedssprüchenin dieZuständigkeitder Gerichte. Gründe für eine mögliche Aufhebung inländischer Schiedssprüche sind in § 1059 Abs. 2 ZPO festgelegt.Ausländische Schiedssprüchekönnen dagegen nicht durch ein inländisches Gericht aufgehoben werden.
Da Schiedssprüche nicht unmittelbar vollstreckbar sind, müssen sie durch ein Gericht für vollstreckbar erklärt werden, bevor sie sich im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchsetzen lassen. Auch wenn derSchiedsspruchzwischen denParteiendie Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, so ist die Vollstreckbarerklärung sowohl für inländische als auch fürausländische Schiedssprücheerforderlich. Nach der Vollstreckbarerklärung ist eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr möglich. Aufhebungsgründe können durch den Schuldner innerhalb des Vollstreckbarerklärungsverfahrens geltend gemacht werden.
Zuständig sind hierbei grundsätzlich die Oberlandesgerichte. Die örtlicheZuständigkeitwird nach der Parteivereinbarung bestimmt. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann bestimmt sich die örtlicheZuständigkeitnach dem jeweiligenSchiedsort. Entschieden wird im Beschlussverfahren. Hierbei ist der Gegner zu hören. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch fakultativ. Wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, dann besteht Anwaltszwang. DieRechtsanwältemüssen hierbei bei demOberlandesgerichtzugelassen sein. Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte finden zum BGH statt.
gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Schiedsgerichts
Grundsätzlich misstraut der Staat den Schiedsgerichten und sieht deshalb eine regelmäßig eine direkte oder indirekte Überprüfungsmöglichkeit schiedsgerichtlicher Entscheidungen vor. Die Nachprüfbarkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidungen ist dabei bereits vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Erwägungen geboten. Schiedsgerichtliche Entscheidungen kennen nur eine Instanz. Eine Überprüfung durch staatliche Gerichte entspricht also einer zweiten Instanz. Ein sekundärer Kontrollanspruch lässt sich aus § 19 Abs. 4 GG ableiten. Ebenso ist es möglich, sich in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Schiedsgerichte auf Art. 6 Abs. 1EMRKzu beziehen. Auch wenn diese in Deutschland keinen Verfassungsrang besitzt, so ist die Konvention bei der Bestimmung des Inhalts und der Tragweite der Grundrechte dennoch zu beachten.
Die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Schiedsgerichte erfolgt in der Regel im Rahmen von Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren. Zu den wichtigsten Aufhebungsgründen zählen dabei die Unwirksamkeit derSchiedsvereinbarung, ein Versagen rechtlichen Gehörs, eine Überschreitung der Grenzen derSchiedsvereinbarung, schwere Verfahrensverstöße, die mangelnde objektiveSchiedsfähigkeitoder eine ordre public Widrigkeit. Die Aufhebung selbst erfolgt im Rahmen eines Beschlussverfahrens durch das zuständigeOberlandesgericht. Eingeleitet wird ein entsprechendes Verfahren durch einen entsprechenden Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs beiGerichteingebracht werden muss.
Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung eines Schiedsspruchs entfällt dieser. In der Folge lebt nun die ursprünglicheSchiedsvereinbarungwieder auf, wobei dieParteienfür diesen Fall eine abweichende Regelung vereinbaren können. Oft bevorzugen es dieParteienin einer solchen Situation, ihre Streitigkeit nunmehr vor einem staatlichenGerichtauszutragen, da ihr Vertrauen in dieSchiedsgerichtsbarkeitdurch das Aufhebungsverfahren gelitten hat. Auf Antrag einer Partei kann dasGerichtdie Sache aber auch wieder an dasSchiedsgerichtzurückverweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen geeigneten Fall handelt. Der Gegner ist hierzu zu hören. Widerspricht er der Zurückverweisung an dasSchiedsgericht, so ist davon auszugehen, dass kein geeigneter Fall vorliegt.
gesellschaftsrechtliche Klagen
In Bezug auf die objektiveSchiedsfähigkeitgesellschaftsrechtlicher Klagen gibt es unterschiedliche Auffassungen und eine rege Diskussion. Diese bezieht sich vor allem auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG und auf Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH. Die ZPO bietet hier keine klare Anweisung.
Gutachtenordnung
Die DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeite.V.) stellt auf ihren Internetseiten eine Gutachtenordnung zum Einsatz im Rahmen vonSchiedsverfahrenzur Verfügung. Die Gutachtenordnung ist seit dem 1. Mai 2010 gültig und enthält unter andere eine empfohlene Gutachtensvereinbarung, die vonParteienabgeschlossen werden sollte, die zur Klärung einer Streitigkeit ein nicht-bindendes Gutachten einholen wollen:
„Hinsichtlich aller Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag (… Bezeichnung des Vertrags …) ergeben, wird vor Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens ein Gutachtensverfahren gemäß der Gutachtensordnung der Deutschen Institution fürSchiedsgerichtsbarkeite.V. (DIS) durchgeführt.“
Die Gutachtenordnung regelt unter anderem den formalen Rahmen des Gutachtenverfahrens, die Anzahl der Gutachter, deren Benennung und Bestellung, die geltendenFristenim Verfahren, die Anforderungen an Gutachter und verwendete Unterlagen, das anwendbare Recht, die Beendigung des Verfahrens und dieKosten.
H
Handelsbräuche
Ein Handelsbrauch ist eine kaufmännische Verkehrssitte, die durch kollektive Ausübung innerhalb eines bestimmten Geschäftszweiges verbindlich geworden ist. Ein anschauliches Beispiel für einen Handelsbrauch ist die Fingersprache von Börsenhändlern beim Parketthandel in der Börse. Die hierbei zum Einsatz kommende Kommunikation ist ungeschrieben, gilt aber als rechtsverbindlich. Handelsbräuche stellen keine Rechtsnorm dar, werden in Deutschland aber bei der gerichtlichen Auslegung von kaufmännischem Handeln beachtet. Im Rahmen derSchiedsgerichtsbarkeitgibt § 1051 Abs. 4 ZPO die Berücksichtigung von Handelsbräuchen bei der Rechtsfindung vor. Grundsätzlich kann man sagen, dass Handelsbräuche in Verfahren immer dann Anwendung finden, wenn sie Bestandteil des jeweils anwendbaren Rechts sind.
Hauptintervention
Von einer Hauptintervention spricht man immer dann, wenn im Rahmen eines Verfahrens ein Dritter in den Rechtsstreit eintritt, weil er die Auffassung vertritt, selbst Inhaber von Rechten oder Ansprüchen zu sein, um die es innerhalb des Verfahrens geht. Hierzu ist nach §§ 63 ff. ZPO die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Es gilt insgesamt, dass sich denParteieneines Schiedsverfahrens niemand gegen deren Willen aufdrängen kann.
Hinweispflicht
Die Hinweispflicht in Bezug aufSchiedsverfahrengehört zu den Bestandteilen des rechtlichen Gehörs. Hierunter versteht man grundsätzlich den Anspruch von streitendenParteien, innerhalb von Verfahren nicht nur gehört, sondern auch inhaltlich gewürdigt und im Rahmen der Urteilsfindung berücksichtigt zu werden. Die Hinweispflicht bezieht sich hierbei auf ein Recht vonParteien, die Rechtsansicht derSchiedsrichtervor dem Erlass des eigentlichen Schiedsspruchs kennenzulernen. Ein solcher Anspruch besteht innerhalb derSchiedsgerichtsbarkeitnicht. Allerdings dürfenParteiennicht überrumpelt werden. Gibt es einen berechtigten Grund, vor dem Hintergrund früherer Äußerungen eines Schiedsrichters von einer bestimmten Auffassung auszugehen, so sind Änderungen hieran frühzeitig genug mitzuteilen, so dass die Partei die Gelegenheit erhält, zu den veränderten Voraussetzungen Stellung zu beziehen.
I
IBA Rules of Evidence
Bei den IBA Rules of Evidence handelt es sich um eine Regelsammlung der International Bar Association (IBA) mit Sitz in London. Diese wurden in ihrer aktuellsten Version im Mai 2010 veröffentlicht und bilden einen Kompromiss aus den anglo-amerikanischen und den kontinental-europäischen Beweisregeln. Die Anwendung dieser Beweisregeln setzt allerdings voraus, dass sich entweder die Parteien darauf einigen oder dass zumindest die Schiedsrichter einen entsprechenden Beschluss fassen. Die IBA Rules of Evidence sind ein gutes Beispiel dafür, wie private Regelwerke in bestimmten Teilgebieten zu einer Rechtsvereinheitlichung und damit einer Vereinfachung führen können.
ICC-Schiedsgerichtsbarkeit
Gemessen an der Zahl der Verfahren ist der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris das bedeutendsteSchiedsgerichtin Westeuropa. Die Handelskammer selbst wurde im Jahre 1919 gegründet. Der Schiedsgerichtshof besteht bereits seit 1923. Die Verfahren im Rahmen der ICC-Schiedsgerichtsbarkeitmüssen dabei nicht zwangsläufig am Hauptsitz in Paris durchgeführt werden. Stattdessen sind dieParteiengrundsätzlich frei in Bezug auf die Wahl des Schiedsortes.
Die ICC-Schiedsgerichtsbarkeitbasiert heute auf einer im Jahr 2012 neu gefassten Schiedsordnung und ist mit einer Reihe von Besonderheiten verbunden, die man als beteiligte Partei kennen sollte. Wichtig ist hierbei, dass die Institution den Ablauf von jedemSchiedsverfahrenüberprüft. Dies basiert auf der Verpflichtung des Schiedsgerichts, einen Zeitplan und eine Frist für den Erlass des Schiedsspruches zu erstellen. Darüber hinaus erfordern die Schiedssprüche grundsätzlich die Billigung des Schiedsgerichtshofes. Der Schiedsgerichtshof ist außerdem dafür zuständig, Vorschüsse einzufordern und die Honorare derSchiedsrichterfestzulegen.
id quod actum est
Lateinisch, übersetzt „das, was vereinbart war“, Rechtssatz nachdem bei Unklarheiten über den Inhalt einer abgegebenen Willenserklärung der tatsächliche Parteiwillen näher zu erforschen war, im deutschen Recht findet er seine Entsprechung in §§ 133, 157 BGB
Immunität
Immunität kann innerhalb vonSchiedsverfahrennicht beansprucht werden. Dies liegt zum einen daran, dass es sich bei Schiedsgerichten um private und nicht um staatliche Institutionen handelt und dass Immunität lediglich vor der Verfolgung durch staatliche Gerichte schützen würde. Außerdem liegt bereits im Abschluss einerSchiedsvereinbarungder Verzicht auf etwaige Immunität begründet. Von daher spielt Immunität im Rahmen derSchiedsgerichtsbarkeitin aller Regel keine Rolle.
imperitia
Lateinisch, übersetzt „die Unerfahrenheit“, gemeint ist das Fehlen oder der Mangel an Fachkenntnis
impossibilium nulla est obligatio
Lateinisch, übersetzt „Unmögliches ist keine Pflicht“, niemand kann verpflichtet werden, eine Leistung.zu erbringen die objektiv, d.h. für jeden, unmöglich ist, im römischen Recht führte dies zur Nichtigkeit des Vertrages, im deutschen Recht führt es seit der Schuldrechtsreform zum Schadensersatzanspruch gem. § 275 BGB
in contumaciam
Lateinisch, übersetzt „in Abwesenheit“, Erlass eines Urteils oder Schiedsspruchs in Abwesenheit einer Prozesspartei
in dubio contra stipulatorem
Lateinisch, übersetzt „im Zweifel gegen den Vereinbarer“, sinngemäß „im Zweifel gegen den Vertragsverfasser, der Rechtssatz ist eine Unklarheitenregel bei der Vertragsauslegung, bei mehrdeutigen Vertragsbestimmungen diejenige Version angewendet wird, die für den Verfasser des Vertragstextes die ungünstigste ist, im deutschen Recht ist dies in § 305c II BGB geregelt
in dubio melior est conditio possidentis
Lateinisch, übersetzt „im Zweifel verdient der Besitzer den Vorzug“, gleichbedeutend mit „in pari turpitudine melior est causa possidentis“ (siehe dort)
in dubio melior est conditio possidentis
Lateinisch, übersetzt „im Zweifel verdient der Besitzer den Vorzug“, gleichbedeutend mit „in pari turpitudine melior est causa possidentis“ (siehe dort)
in dubio mitius
Lateinisch, übersetzt „im Zweifel das Mildere“, im Völkerrecht bedeutet dies, dass bei der Auslegung von Verträgen im Zweifel immer das souveränitätsschonendere gemeint war
in fine
Lateinisch, übersetzt „am Ende“
in iudicando criminosa es criminosa est celeritas
Lateinisch, übersetzt „Eile beim Richten ist verbrecherisch“, Publilius Syrus rät den Richtern, ihr Urteil nicht übereilt zu treffen
in limine litis
Lateinisch, übersetzt „vor der Streitsache“, Formalitäten vor dem Prozess
in medias res
Lateinisch, übersetzt „die Sache in der Mitte“, ohne Umschweife zur Sache kommen
in pari turpitudine melior est causa possidentis
Lateinisch, übersetzt „bei gleich sittenwidrigem Verhalten beider Beteiligter ist die Rechtslage der besitzenden Partei die bessere“, wenn beideParteiensich sittenwidrig verhalten haben, bleibt die Streitsache beim gegenwärtigen Besitzer, im deutschen Recht in § 817 II BGB geregelt
Inhalt der Schiedsvereinbarung
Eine wirksameSchiedsvereinbarungbildet die Grundlage von jedemSchiedsverfahren. Getroffen werden kann diese sowohl im Vorfeld eines Rechtsstreits als auch nach dessen Eintreten. Die grundlegenden Anforderungen an eine wirksameSchiedsvereinbarungsind in § 1029 ZPO definiert. Danach handelt es sich bei derSchiedsvereinbarungum ein Übereinkommen derParteien, Streitigkeiten, die in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstehen, der Entscheidung durch einSchiedsgerichtzu unterwerfen. DenParteienbleibt es dabei überlassen, ob dieSchiedsvereinbarungim Rahmen einer selbstständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen wird.
DenParteiensteht innerhalb derSchiedsgerichtsbarkeiteine umfassende Regelbefugnis zu. Diese Befugnis kommt allerdings nur dann zum tragen, wenn im Rahmen derSchiedsvereinbarungmöglichst viele Inhalte geregelt sind. Hierzu zählen insbesondere die Tragweite derSchiedsvereinbarung, die Besetzung, Bestellung und Vergütung des Schiedsgerichts, das anwendbare Recht, dieVerfahrensspracheund derSchiedsort, die Verfahrensrichtlinien und wichtigeFristen. Diese Bereiche sollten innerhalb derSchiedsvereinbarungnicht nur im Rahmen von ad-hoc Schiedsgerichten, sondern auch im Rahmen von institutionellerSchiedsgerichtsbarkeitmit Inhalten gefüllt werden.
inländische Schiedssprüche
Sowohl inländische als auchausländische Schiedssprüchebedingen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung einer Vollstreckbarerklärung. Für beide Fälle gelten aber unterschiedliche Verfahrensabläufe und Regelungen. Daher spielt die Feststellung der Nationalität eines Schiedsspruchs in Bezug auf die Vollstreckbarerklärung eine wichtige Rolle. Innerhalb von § 1025 ZPO ist hierzu geregelt, dass grundsätzlich jederSchiedsspruchein deutscher ist, wenn er von einemSchiedsgerichtmit Sitz in Deutschland erlassen wird. Selbst wenn einSchiedsspruchnach deutschem Schiedsverfahrensrecht ergeht, allerdings von einem ausländischenSchiedsgerichterlassen wird, handelt es sich nicht um deinen deutschenSchiedsspruch. Für den Fall, dass der bestimmte und der effektiveSchiedsortauseinander fallen, so wird die Entscheidung über die Nationalität des Schiedsspruchs auf der Grundlage des effektiven Schiedsorts getroffen.
insolvenzrechtliches Schiedsverfahren
Grundsätzlich gilt, dass Insolvenzeröffnungen immer Auswirkungen aufSchiedsverfahrenund Schiedsabreden haben. Der Insolvenzverwalter ist im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verwertungsbefugnisse dazu berechtigt, Schiedsvereinbarungen abzuschließen. Geht es hierbei um Streitigkeiten mit einem erheblichen Streitwert, dann ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses erforderlich.
Da es sich bei Schiedsvereinbarungen nicht um gegenseitige Verträge im Sinne der Insolvenzordnung handelt, hat der Insolvenzverwalter hinsichtlich vorinsolvenzlicher Schiedsvereinbarungen des Gemeinschuldners kein Wahlrecht und ist an diese gebunden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich um Ansprüche handelt, die erst in der Person des Insolvenzverwalters entstehen. Die entsprechende Bindungswirkung endet mit der Mittellosigkeit der Masse. In dieser Situation ist dieSchiedsvereinbarungundurchführbar und damit unwirksam.
Auf ein laufendesSchiedsverfahrenhat die Eröffnung der Insolvenz zunächst keinen Einfluss. Dem Insolvenzverwalter ist hierbei zwarrechtliches Gehörzu gewähren. In welcher Weise dieses allerdings gewährt wird, liegt in der Hand des Schiedsgerichts
institutionelle Schiedsgerichte
byJAN.DWORNIG@ME.COMonOKTOBER 5, 2016
Institutionelle Schiedsgerichte bilden das Gegenstück zu ad-hoc Schiedsgerichten. Es handelt sich hierbei um Schiedsgerichte, die auf der Basis einer bestimmtenSchiedsvereinbarung, einer Organisation für die Durchführung vonSchiedsverfahrenund einer Regelung des Rechtsverhältnisses zu den Schiedsrichtern tätig werden. In der Regel behalten dieParteienauch bei der Nutzung institutioneller Schiedsgerichte die Freiheit, dieSchiedsrichtereigenständig auswählen und bestellen zu können. Bei einigen Organisationen beschränkt sich dies allerdings auf die Auswahl von Schiedsrichtern aus einer verbindlichen Liste.
insolvenzrechtliches Schiedsverfahren
Grundsätzlich gilt, dass Insolvenzeröffnungen immer Auswirkungen aufSchiedsverfahrenund Schiedsabreden haben. Der Insolvenzverwalter ist im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verwertungsbefugnisse dazu berechtigt, Schiedsvereinbarungen abzuschließen. Geht es hierbei um Streitigkeiten mit einem erheblichen Streitwert, dann ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses erforderlich.
Da es sich bei Schiedsvereinbarungen nicht um gegenseitige Verträge im Sinne der Insolvenzordnung handelt, hat der Insolvenzverwalter hinsichtlich vorinsolvenzlicher Schiedsvereinbarungen des Gemeinschuldners kein Wahlrecht und ist an diese gebunden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich um Ansprüche handelt, die erst in der Person des Insolvenzverwalters entstehen. Die entsprechende Bindungswirkung endet mit der Mittellosigkeit der Masse. In dieser Situation ist dieSchiedsvereinbarungundurchführbar und damit unwirksam.
Auf ein laufendesSchiedsverfahrenhat die Eröffnung der Insolvenz zunächst keinen Einfluss. Dem Insolvenzverwalter ist hierbei zwarrechtliches Gehörzu gewähren. In welcher Weise dieses allerdings gewährt wird, liegt in der Hand des Schiedsgerichts
inter alia
lateinisch für „unter anderem“ (adv.)
inter partes
Lateinisch, übersetzt „zwischen den Parteien“, Rechte und Pflichten die nur zwischen den Parteien gelten (z.B. aufgrund eines Vertrages) und nicht gegen jedermann, der Gegenbegriff ist „inter omnes“
International Bar Association
byJAN.DWORNIG@ME.COMonOKTOBER 5, 2016
Bei der International Bar Association (IBA) handelt es sich um eine Anwaltsvereinigung mit Sitz in London. Die IBA wurde bereits im Jahr 1947 gegründet und bietet ihre Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis an. Aktuell zählt die International Bar Association unter ihren Mitgliedern rund 80.000 Anwälte und 200 Anwaltsvereinigungen. Neben dem Hauptsitz in London unterhält die IBA weitere Stützpunkte in Washington, in Seoul und in Sao Paulo. Im BereichSchiedsgerichtsbarkeitspielen die verschiedenen Regelwerke der IBA eine zentrale Rolle. Hierzu zählen unter anderem dieIBA Rules of Evidenceund die Guidelines on Conflict of Interest.
Internationale Handelskammer Paris
byJAN.DWORNIG@ME.COMonOKTOBER 5, 2016
Die Internationale Handelskammer (englisch: International Chamber of Commerce, französisch: Chambre de commerce) hat ihren Hauptsitz in Paris. Die Institution wurde im Jahr 1919 gegründet, verfügt heute über mehr als 7.000 Mitglieder und bekennt sich auf die Förderung und die Unterstützung des weltweiten Handels und der Globalisierung. Seit 1923 betreibt die ICC den ICC Schiedsgerichtshof. Hierbei handelt es sich um die älteste Schiedsinstitution mit internationaler Anerkennung.
internationale Schiedsrichterverträge
In Bezug auf internationale Schiedsrichterverträge gilt es einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Eine wichtige Rolle spielt hierbei das anwendbare Recht. Fehlt eine entsprechende Festlegung im Schiedsrichtervertrag, so kann man davon ausgehen, dass das in der Schiedsvereinbarung festgelegte anwendbare Recht ein deutlicher Hinweis auf den Willen der Parteien ist. Da sich die Praxis in Bezug auf die Honorierung der Schiedsrichter von Land zu Land sehr stark unterscheidet, wird empfohlen, diesen Bereich innerhalb von internationalen Schiedsrichterverträgen bis ins Detail zu regeln. Auch Haftungsregeln sollten aufgrund der unterschiedlichen Anwendung in verschiedenen Ländern in internationalen Schiedsrichterverträgen klar fixiert werden.
Internationales Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (MKAS)
Das Internationales Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (MKAS) ist Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Außenhandelsschiedsgerichts, dessen Schiedsordnung bereits aus dem Jahre 1932 stammte und Vorbild für dieSchiedsgerichtsbarkeitin vielen sozialistischen Ländern war. Die aktuelle Schiedsordnung des MKAS stammt aus dem Oktober 2005 und trat am 1. Januar 2006 in Kraft.
EineZuständigkeitdes MKAS besteht in Hinblick auf lediglich zwei verschiedene Arten von Fällen. Dies sind zum einen bürgerlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des internationalen Wirtschaftsverkehrs, bei denen mindestens eine Partei Sitz oder Wohnsitz außerhalb Russlands hat und zum anderen Streitigkeiten von oder mit Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung bzw. Streitigkeiten zwischen deren Gesellschaftern.
In der Regel handelt es sich bei den Schiedsgerichten auf der Basis des MKAS um Schiedsgerichte aus drei Schiedsrichtern.Parteienhaben allerdings auch die Möglichkeit, sich auf einen Einzelschiedsrichter zu einigen. Es besteht eine Schiedsrichterliste, aus der dieSchiedsrichterausgewählt werden können.Parteienkönnen aber auch Personen, die nicht in die Schiedsrichterliste aufgenommen wurde, zumSchiedsrichterbestimmen. Insgesamt zeichnet sich die Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation durch einen hohen Detaillierungsgrad in Bezug auf die Regeln des Verfahrens aus.
Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich
Das InternationaleSchiedsgerichtder Wirtschaftskammer Österreich wurde ursprünglich vor allem für Ost-West-Streitigkeiten errichtet und gehört mittlerweile zu den bedeutenden Organisationen für die gesamteSchiedsgerichtsbarkeitauf internationaler Ebene. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) wurde bereits im Jahre 1839 gegründet und hat ihren Sitz in Wien.
Eine Besonderheit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich besteht darin, dass ihre Schiedsordnung den beteiligtenParteiensehr weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten einräumt. Hierzu zählt neben vielen anderen Einflussmöglichkeiten auf den Verfahrensverlauf auch die Option, zu regeln, wie die Beweiserhebung erfolgen soll. Machen dieParteienhiervon keinen Gebrauch, dann entscheiden dieSchiedsrichterüber die Gestaltung des Verfahrens.
Die Verfahrenskosten sind vom jeweiligen Streitwert abhängig. Das InternationaleSchiedsgerichtder Wirtschaftskammer Österreich erhebt Vorschüsse in Höhe der voraussichtlichenKostendes Verfahrens. Dafür erfolgt die Zahlung von Honoraren und Auslagen derSchiedsrichterunmittelbar durch die Institution.
J
K
kartellrechtliches Schiedsverfahren
DieZuständigkeiteines Schiedsgerichts lässt sich auch im Bezug auf kartellrechtliche Streitigkeiten vereinbaren. Für die Bestellung derSchiedsrichterund das gesamteSchiedsverfahrengelten §§ 1025 ff. ZPO. Eine Verpflichtung zur Beteiligung oder Benachrichtigung gegenüber dem Bundeskartellamt besteht hierbei nicht. Allerdings sind dieSchiedsrichterdazu verpflichtet, materielles deutsches und europäisches Kartellrecht anzuwenden. Insgesamt ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass die Überprüfung von kartellrechtlichen Schiedssprüchen im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ausreichend ist, um die Einhaltung von kartellrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.
Kartellstreitigkeiten
Nach der Aufhebung von § 91 GWB können Kartellstreitigkeiten als vermögensrechtliche Streitigkeiten die objektiveSchiedsfähigkeiterhalten und vor einemSchiedsgerichtausgetragen werden. Vor dem Wegfall von § 91 GWB vertrat der Gesetzgeber die Auffassung, dass die Einhaltung von kartellrechtlichen Vorschriften alleine vor dem Hintergrund eines Schiedsverfahrens nicht garantiert wäre. Seit der Novelle gilt es dagegen als ausreichend, dass kartellrechtliche Schiedssprüche im Zuge der Vollstreckbarerklärung durch ein staatlichesGerichtüberprüft werden.
Kindschaftssachen
Danichtvermögensrechtliche Ansprüchenur dann schiedsfähig sind, wenn dieParteienberechtigt sind, über den jeweiligen Streitgegenstand einen Vergleich abzuschließen, sind Kindschaftssachen nicht geeignet, die objektiveSchiedsfähigkeitzu erhalten. Sie sind dadurch, ebenso wie Ehesachen oder Betreuungsangelegenheiten von derSchiedsgerichtsbarkeitausgeschlossen.
Konfliktmanagementordnung
Die DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeite.V.) hat neben anderen Regelwerken auch eine Konfliktmanagementordnung herausgegeben. Die aktuelle Version stammt vom 1. Mai 2010 und bietetParteieneine weitreichende Unterstützung, wenn es darum geht, auftretende Konflikte innerhalb von möglichst kurzer Zeit gütlich beizulegen. Die DIS empfiehltParteien, eine entsprechende Konfliktmanagementvereinbarung in Verträge aufzunehmen:
„Hinsichtlich aller Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag (… Bezeichnung des Vertrags …) ergeben und für deren Lösung dieParteiennoch keine Vereinbarung über das Streitbeilegungsverfahren getroffen haben, wird ein Konfliktmanagementverfahren nach der Konfliktmanagementordnung der Deutschen Institution fürSchiedsgerichtsbarkeite.V. (DIS) (DIS-KMO) mit dem Ziel der Festlegung eines Streitbeilegungsverfahrens durchgeführt.“
Die Konfliktmanagementordnung beschreibt den Ablauf eines solchen Verfahrens, regelt unter anderem die Bestellung eines Konfliktmanagers und äußert sich zu denKosteneines Konfliktmanagementverfahrens.
Kosten
Innerhalb vonSchiedsverfahrenhat dasSchiedsgerichtüber Kosten und Kostentragungspflichten zu entscheiden, solange dieParteiennichts anderes vereinbart haben. Die Entscheidungen werden entweder im Rahmen des eigentlichen Schiedsspruchs oder in Form eines Ergänzungsschiedsspruchs fixiert. Für den Ergänzungsschiedsspruch spricht hierbei der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des eigentlichen Schiedsspruches meist noch nicht die gesamten Kosten und Auslagen feststehen.
Grundsätzlich hat dasSchiedsgerichtdie Kosten nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Die ZPO überlässt die Kostenverteilung zwar dem Ermessen des Schiedsgerichts. Dieses soll allerdings die Umstände des Einzelfalls und den Ausgang des Verfahrens berücksichtigen. Eine Kostenentscheidung ist übrigens auch dann zu treffen, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt wurde und dieParteiengar keine Entscheidung in der betreffenden Sache erhalten haben.
EinSchiedsgerichtist nicht dazu berechtigt, Kosten zugunsten Dritter festzulegen. Eine Kostenentscheidung bindet immer nur im Rahmen derSchiedsvereinbarungund kann sich daher ausschließlich auf dieParteienbeziehen. Das gilt auch in Bezug auf die Gebühren derSchiedsrichterselbst, die nicht vomSchiedsgerichtfestgelegt werden dürfen. Selbst deren indirekte Festlegung über die Bestimmung des Streitwertes ist nicht zulässig.
Künstlerschiedsverfahren
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Künstlern einerSchiedsvereinbarungunterstellt werden. Dies bedingt, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet. Außerdem gilt dies nur für bestimmte Berufsgruppen unter den Künstlern. Hierunter fallen Bühnenkünstler und Filmschaffende wie zum Beispiel Schauspieler, Sänger, Choristen, Kameraleute, Kostümbildner, Maskenbildner, Bühnenbildner, Regisseure, Komparsen oder auch Intendanten sowie Artisten, also zum Beispiel Zirkusartisten, Jongleure, Zauberkünstler, Trapezkünstler oder Kunstschützen. Nicht unter die Regelung fallen dagegen Berufe wie Bühnenarbeiter, Souffleure, Platzanweiser, Tierpfleger oder rein technische Mitarbeiter. Ähnliche Bestimmungen gelten übrigens auch für Seeleute, wie zum Beispiel Kapitäne oder Besatzungsmitglieder. Die Bestellung des Schiedsgerichts und das Verfahren selbst erfolgen ausschließlich gemäß §§ 101 – 110 ArbGG.
L
Landgericht
Während die Oberlandesgerichte für die Überprüfung von Schiedssprüchen und die Vollstreckbarerklärung zuständig sind und Amtsgerichte richterliche Hilfsfunktionen zum Beispiel innerhalb der Beweisaufnahme vonSchiedsverfahrenübernehmen, sind Landgerichte – ebenso wie Amtsgerichte – damit betraut, im Rahmen der parallelenZuständigkeitvon staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten den Erlass von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmen. Hierbei handelt es sich unter anderem um die Anordnung von Arresten oder den Erlass von einstweiligen Verfügungen.
Parteienkönnen hierbei sowohl innerhalb derSchiedsvereinbarungals auch im Rahmen einer zusätzlichen Vereinbarung festlegen, dass alleine dasSchiedsgericht, alleine ein staatlichesGerichtoder beide Institutionen parallel für den Erlass von einstweiligen Maßnahmen zuständig sind.
legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus
Lateinisch, übersetzt, „wir gehorchen nur deswegen den Gesetzen, um frei sein zu können“, Ausspruch von Marcus Tullius Cicero1 (106 – 43 v.Chr.)
Lateinisch, übersetzt „das Recht am Ort des Sitzes des Schiedsgerichts“, Rechtsbegriff des internationalen Privatrechts, nachdem das anwendbare Recht nach den Kollisionsnormen des am Sitz des Schiedsgerichts geltenden internationalen Privatrechts bestimmt wird, bei staatlichen Gerichten wäre der Begrifflex fori
lex causae
Lateinisch, übersetzt „das Recht des Falles“, Rechtsbegriff des internationalen Privatrechts, er bezeichnet das (nationale) Recht das auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden ist
lex contractus
Lateinisch, übersetzt „das Recht des Vertrages“, Rechtsbegriff der insbesondere bei internationalen Verträgen Anwendung findet
lex dubia non obligat
Lateinisch, übersetzt „ein zweifelhaftes Gesetz bindet nicht“, ein Gesetz sollte klar den Tatbestand und die Rechtsfolgen beschreiben
lex fori
Lateinisch, übersetzt „das Recht des Gerichts(ortes)“, Rechtsbegriff des internationalen Privatrechts, er bezeichnet Recht das am Ort des angerufenen Gerichts gilt, insbesondere das Verfahrensrecht.
Ort des jeweils angerufenen Gerichts gültig ist. In Bezug auf dieSchiedsgerichtsbarkeiterfolgt die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach den sogenannten Kollisionsregeln der lex fori. Darin ist festgelegt, ob eine Rechtswahl derParteienberücksichtigt werden kann und welches Recht letztlich Anwendung findet. Dabei bestimmt die lex fori auch die Nationalität des betreffenden Schiedsverfahrens und des Schiedsspruchs. Die ist daher auch für die spätere Durchsetzung von Schiedssprüchen von großer Bedeutung.
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die lex fori durch den Sitz des Schiedsgerichts bestimmt wird.
lex generalis
Lateinisch, übersetzt „das allgemeine Gesetz“, Rechtsbegriff der ein Gesetz bezeichnet, das einen Sachverhalt abstrakter umschreibt, der Gegenbegriff ist „lex specialis“
lex imperfecta
Lateinisch, übersetzt „das unvollständige Gesetz“, Gesetz welches einen Tatbestand, aber jedoch keine Rechtsfolge beschreibt, dies ist z.B. bei sanktionsfreien Ordnungsvorschriften der Fall oder unabsichtlich bei Redaktionsversehen
litis contestatio
Lateinisch, übersetzt „die Beantwortung der Klage“, Klageerwiderung
London Court of International Arbitration
Der London Court of International Arbitration (LCIA) gehört zu den ältesten Institutionen derSchiedsgerichtsbarkeitweltweit. Seine Geschichte beginnt im Jahr 1883, als durch den Court of Common Council of the City of London ein spezieller Ausschuss eingerichtet wurde, der das Ziel verfolgte, ein Tribunal für die Beilegung von nationalen und transnationalen Auseinandersetzungen im Bereich des Handel zu gründen. Nach langwierigen Verhandlungen und Planungen wurde schließlich im Jahr 1891 der The City of London Chamber of Arbitration ins Leben gerufen, im Jahr 1903 in London Court of Arbitration und im Jahr 1981 letztlich in London Court of International Arbitration umbenannt.
Heute gehört der LCIA zu den größten international aktiven Organisationen derSchiedsgerichtsbarkeit. Rein formal handelt es sich bei der Institution um eine Aktiengesellschaft ohne Gewinnorientierung, die nach englischem Recht eingetragen ist. Der London Court of International Arbitration verfügt über ein eigenständiges Regelwerk, das nicht nur im Rahmen eigener Verfahren Anwendung findet, sondern auch bei ad-hocSchiedsverfahreneingesetzt wird. Die aktuelleSchiedsgerichtsordnungstammt aus dem Jahr 1998. Der LCIA kann unabhängig vom jeweiligen Ort der Niederlassung und unabhängig vom Rechtssystem vonParteienangerufen werden. Neben den Aktivitäten in SachenSchiedsgerichtsbarkeitengagiert sich der London Court of International Arbitration auch im Bereich derMediation.
Eine Besonderheit besteht darin, dass der LCIA deutlich weniger stark in den administrativen Ablauf vonSchiedsverfahreneingreift als es bei anderen institutionellen Schiedsgerichten der Fall ist. Mitunter spricht man daher von einer minimalistischen Schiedsgerichtsorganisation, wenn es um den London Court of International Arbitration geht. Die Einleitung vonSchiedsverfahrenerfolgt durch einen entsprechenden Antrag beim Registrar des LCIA Schiedsgerichtshofs. Hierbei müssen sowohl dieSchiedsvereinbarungals auch der jeweilige Vertrag und die Bestätigung der Zustellung an dieParteienvorgelegt werden. Außerdem ist ein Nachweis über die Zahlung des Vorschusses zu erbringen. Darüber hinaus muss der Antrag eine kurze Darstellung des Sachverhalts der Streitigkeit enthalten, die allerdings nicht den Rang einer Klageschrift hat. DieKostender Organisation und die Honorare derSchiedsrichtersind beiSchiedsverfahrenüber den London Court of International Arbitration nicht vom jeweiligen Streitwert abhängig, sondern werden auf Stundenbasis berechnet.
lucrum cessans
Lateinisch, übersetzt „der entgangene Gewinn“, Ersatz des Schadens, der nicht durch die Verletzung eines Vermögensgutes, sondern durch die Nichtwahrnehmung einer Erwerbschance entsteht, im deutschen Recht in § 252 BGB geregelt
lucrum ex (negotio cum) re
Lateinisch, übersetzt „der Wert aus dem Handeln mit der Sache“, Gebrauchswert einer Sache, Gegenbegriff „lucrum es re“
Luganer Übereinkommen - LugÜ
Lugano-Übereinkommen (Abk.LugÜ), hierbei handelt es sich um das „Übereinkommen über die gerichtlicheZuständigkeitund die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“, das im Oktober 2007 abgeschlossen, im Dezember 2009 von der Bundesversammlung genehmigt und zum 1. Januar 2011 für die Schweiz in Kraft getreten ist.
Lateinisch, übersetzt „wir ordnen an“, gerichtliche Anordnung, die kein Endurteil ist
Markenlöschungsklage
Eine Markenlöschungsklage steht Markeninhabern offen, die davon ausgehen, dass sie an einer bestimmten Marke ältere Rechte haben. Markenlöschungsklagen können dabei grundsätzlich über die objektiveSchiedsfähigkeitverfügen, weil es sich, nach weiter Auslegung, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt.
Mediation
Der Begriff Mediation bedeutet so viel wie Vermittlung. Konfliktparteien, auch als Medianten oder Medianden bezeichnet, sind dabei darum bemüht, unter Anwesenheit von allparteilichen Dritten, eine gemeinsame Lösung zu entwickeln, innerhalb derer die Wünsche, Bedürfnisse und Ansprüche aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Im Zusammenhang mit derSchiedsgerichtsbarkeithandelt es sich bei der Mediation um eine Form der alternativen Streitbeilegung. Weitere Formen sind conciliation, mini-trial oder Med-Arb. Im Unterschied zum Schiedsgerichtsverfahren enden solche alternativen Streitbeilegungsprozesse nicht mit einer verbindlichen Entscheidung des Streitfalls. Während Mediation in den USA oder in Japan als Alternative zuSchiedsverfahrenbereits eine gewisse Rolle spielt, befindet sich das Modell in Deutschland noch in der Diskussion. Hier zeichnet sich als interessante Alternative ein Typus vonSchiedsverfahrenmit integrierterSchlichtungab. Der Vorteil besteht darin, dass es sich um ein vollwertigesSchiedsverfahrenhandelt, innerhalb dessen aber zunächst versucht wird, den Konflikt gütlich zu lösen. Misslingt dieser Versuch, dann müssen dieParteiennicht erst zu diesem Zeitpunkt erneut in ein dann erst beginnendesSchiedsverfahreneinsteigen.
Mediationsgesetz
Das Mediationsgesetz ist der erste Artikel des Gesetzes zur Förderung derMediationund anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Es wurde am 21. Juli 2012 erlassen und trat am 26. Juli 2012 in Kraft. Das Gesetz basiert auf der Grundlage der europäischen Richtlinie 2008/52/EG vom 20. Mai 2008, die als Mediationsrichtlinie bezeichnet wird. Die Richtlinie gab vor, verschiedene Aspekte derMediationin Zivilsachen und in Handelssachen in Bezug auf grenzüberschreitende Konflikte im deutschen Recht zu regeln.
Das Mediationsgesetz besteht insgesamt aus neun Paragraphen und behandelt neben einer Begriffsbestimmung vor allem den Ablauf von Mediationsverfahren. Hierbei werden unter anderem die Aufgaben des Mediators definiert und Verschwiegenheitspflichten geregelt.
Mediationsordnung
Die Mediationsordnung zählt zu den DIS-Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. In dem Regelwerk definiert die DIS Mediationsverfahren als Form der alternativen Streitbeilegung, beschreibt die Stellung des Mediators, erläutert dessen Benennung und stellt eine Darstellung des gesamten Ablaufs eines Mediationsverfahrens von dessen Eröffnung bis zu dessen Beendigung zur Verfügung. Darüber hinaus behandelt die DIS Mediationsordnung auch die Aspekte Vertraulichkeit, Kosten und Haftung.
Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. empfiehlt Parteien die Aufnahme der folgenden Vereinbarung in Verträge:
„Hinsichtlich aller Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag (… Bezeichnung des Vertrags …) ergeben, wird ein Mediationsverfahren gemäß der Mediationsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durchgeführt.“
Mediationsrichlinie
Die Mediationsrichtlinie ist eine Richtlinie der Europäischen Union vom 20. Mai 2008. Hiermit werden die Staaten dazu aufgefordert, verschiedene Aspekte der Mediation als Mittel zur Konfliktbeilegung in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen in nationales Recht aufzunehmen.
In Deutschland führte die Erfüllung der Richtlinie zum Erlass des Mediationsgesetz. Dieses bildet den ersten Artikel des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung und trat am 26. Juli 2012 in Kraft.
Mediationsvereinbarung
Mit einer Mediationsvereinbarung einigen sich Parteien darauf, Streitigkeiten und Konflikte, die im Rahmen eines Vertrages auftreten, durch ein Mediationsverfahren zu lösen. Hierzu stellt zum Beispiel die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. eine entsprechende Vertragsklausel zur Verfügung, die sich unmittelbar auf die DIS Mediationsordnung bezieht:
„Hinsichtlich aller Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag (… Bezeichnung des Vertrags …) ergeben, wird ein Mediationsverfahren gemäß derMediationsordnungder Deutschen Institution fürSchiedsgerichtsbarkeite.V. (DIS) durchgeführt.“
Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit
Von Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit spricht man immer dann, wenn im Rahmen eines Schiedsverfahrens auf einer Seite mehrereParteienmit gemeinsamem Zweck beteiligt sind. Dies kommt vor allem bei Streitigkeiten hinsichtlich von mehrstufigen Vertragsverhältnissen vor, wie es zum Beispiel unter anderem bei Konstruktionen zwischen Zulieferern, Auftraggebern und Hauptunternehmern der Fall sein kann.
Innerhalb der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit kann es in Bezug auf die Bindungswirkung derSchiedsvereinbarungfür alle verbundenen Beteiligten und hinsichtlich der Schiedsrichterbenennung und -bestimmung zu Problemen kommen. Innerhalb der ZPO ist die Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit ebenso wenig geregelt, wie innerhalb desUNCITRAL-Modellgesetzes. Auch andere Rechtsordnungen regeln die Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit nicht eindeutig.
Die Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit ist nur dann möglich, wenn alleParteienund Beteiligten ihr zugestimmt haben. Niemand kann gegen seinen Willen in einSchiedsverfahrengezogen werden.
Vor dem Hintergrund derKostenund angesichts der Tatsache, dass keine unbegrenzte Anzahl an Schiedsrichtern benannt werden kann, empfiehlt es sich, dass mehrere Personen, die gemeinsam eineSchiedsvereinbarungabschließen, unter anderem auch vereinbaren, dass sie gemeinsam nur einenSchiedsrichterbenennen und sich auf diesen einigen.
minima non curat praetor
Lateinisch, übersetzt „um Kleinigkeiten kümmert sich der Richter nicht“, Grundsatz nach dem der präter im alten Rom geringfügige Rechtsverstöße nicht ahndet, heute findet sich der Gedanke im deutschen Recht in den §§ 153 ff. StPO
N
nasciturus
Lateinisch, übersetzt „der Geborenwerdende“, bezeichnet das ungeborene Kind, das als Rechtssubjekt Träger von Rechten sein kann, im deutschen Recht findet sich dies in Art. 1 I GG, §§ 218ff StGB, § 1 BGB, § 1923 II BGB
ne bis in idem
Lateinisch, übersetzt „nicht zweimal in demselben“, Niemand darf zweimal wegen derselben Tat verurteilt werden, im deutschen Recht findet sich dies in Art. 103 III GG
ne ultra petita
Lateinisch, übersetzt „lat. nicht über das Geforderte hinaus“, eigentlich „ne eat iudex ultra petita partium“ „nie gehe der Richter über den Antrag derParteienhinaus“, Rechtsgrundsatz nach dem das Gerichtnicht mehr zusprechen darf, als dieParteienbeantragt hatten, „Dispositionsmaxime“ Im deutschen Recht geregelt in § 308 Abs. 1 ZPO, bzw. im Verwaltungsprozess in § 88 VwGO
negativa non sunt probanda
Lateinisch, übersetzt „fehlende Umstände muss niemand beweisen“, Grundsatz des Prozessrechts, dass die Partei die das vorliegen einer Tatsache behauptet dieses beweisen muss und nicht die Partei die behauptet, dass er nicht vorläge
Lateinisch, übersetzt „schädige niemanden“, allgemeiner Grundsatz, von Schopenhauer ergänzt in „neminem laede, immo omnes, quantum potes, iuva“
„Verletze niemanden, im Gegenteil: hilf allen, soweit du kannst“
nemo dat quod non habet
Lateinisch, übersetzt „niemand kann geben, was er nicht hat“, Abkürzung des Rechtssatzes Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet
nemo iudex in sua causa
Lateinisch, übersetzt „niemand sei Richter in der eigenen Sache“, Rechtssatz aus dem Prozessrecht, ein Tatbestand der zur Richterablehnung führt, im deutschen Recht geregelt in § 41 Nr. 1 ZPO
nemo iudex sine actore
Lateinisch, übersetzt „niemand ist Richter ohne Ankläger“, Grundsatz der Parteimaxime, der Richter darf nicht über das beantragte hinausgehen
Nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet
Lateinisch, übersetzt „niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selber hat“, gleichbedeutend wie „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“ und „nemo quod non habet“
O
Oberlandesgericht
Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im Rahmen von Schiedsverfahren bezieht sich auf eine ganze Reihe konkreter Aufgaben, die vor allem innerhalb von § 1062 ZPO geregelt sind. Hierzu zählen unter anderem die Bestellung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters sowie die Beendigung des Schiedsrichteramtes, die Feststellung der Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens und die Vollziehung, die Aufhebung oder die Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts. Darüber hinaus ist das Oberlandesgericht auch für die Aufhebung und die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen zuständig.
Welches Oberlandesgericht konkret für ein Schiedsverfahren zuständig ist, hängt in erster Linie von der Parteivereinbarung ab. Parteien können dabei lediglich ein bestimmtes Oberlandesgericht als örtlich zuständig bestimmen, nicht aber einen bestimmten Senat. Wenn keine Parteivereinbarung über das zuständige Oberlandesgericht vorliegt, so entscheidet sich die Zuständigkeit nach dem Schiedsort. Gibt es keinen inländischen Schiedsort, so orientiert man sich hilfsweise an dem Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts verleiht Schiedsverfahren insgesamt bereits einen zweistufigen Instanzenzug. Vor diesem Hintergrund bedürfen richterliche Hilfsfunktionen nicht der Mitarbeit eines Oberlandesgerichts, sondern können von einem Amtsgericht erledigt werden. Und auch für den Erlass von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind Amts- oder Landgerichte zuständig, wenn die Parteien die Parallelzuständigkeit von Schiedsgericht und staatlichem Gericht vereinbart haben.
obiter dictum
Lateinisch, übersetzt „das nebenbei Gesagte“, in einem Urteil geäußerte Rechtsansicht, die zur Entscheidung in der Sache eigentlich nicht erforderlich war, Gegenbegriff ist das „ratio decidendi“
öffentlich-rechtliche Ansprüche
Unter den Begriff des öffentlich-rechtlichen fallen Angelegenheiten in Zusammenhang mit Organisationen, die aufgrund des öffentlichen Rechts eingerichtet wurden. Beispiele für solche Organisationen sind unter anderem die Gebietskörperschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Anstalten des öffentlichen Rechts oder auch die Stiftungen des öffentlichen Rechts. In Bezug auf dieSchiedsgerichtsbarkeitkönnen auch öffentlich-rechtliche Ansprüche über eine objektiveSchiedsfähigkeitnach § 1030 Abs. 1 S. 1 ZPO verfügen, wenn es sich hierbei um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt.
offerta ad incertas personas
Lateinisch, übersetzt „das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis“, rechtsverbindliches Angebot an jedermann, der Gegenbegriff ist die „invitatio ad offerendum
onus probandi
Lateinisch, übersetzt „die Beweislast“, die Beweislast regelt die prozessualen Beweisrisiken und Beweisobliegenheiten
P
pacta sunt servanda
Lateinisch, übersetzt „die Verträge sind einzuhalten“, Prinzip der Vertragstreue im Privatrecht, Öffentlichen-Recht und Völkerrecht
pacta tertiis nec nocent nec prosunt
Lateinisch, übersetzt „einem Dritten schaden Verträge weder noch nützen sie ihm“, Rechtsgrundsatz der verbotenen Drittwirkung von Verträgen, im deutschen Recht sind Verträge zu Lasten Dritter untersagt, nicht hingegen Verträge zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder mit Schutzwirkung für Dritte
pactum de contrahendo
Lateinisch, übersetzt „die Abrede zum Vertragsschließen“, bezeichnet den Vorvertrag, einen schuldrechtlichen vertrag durch denParteiendie Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages begründen
pactum de non cedendo
Lateinisch, übersetzt „der Vertrag, dass nicht abgetreten wird“, vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot, im deutschen Recht geregelt in § 399 BGB
pactum de non licitando
Lateinisch, übersetzt „die Vereinbarung nicht zwangszuversteigern“, vertragliches Verbot der Zwangsversteigerung
pactum de non petendo
Lateinisch, übersetzt „Vertrag, nicht zu fordern“, Vereinbarung, dass ein Anspruch nicht geltend gemacht wird, gleichgültig ob er bestehet, bestehen wird, vermeintlich oder veritabel ist, übertragen, vererbt, auflösend und/oder aufschiebend bedingt oder unbedingt, streitig oder unstreitig ist
Parteien
Im Bereich derSchiedsgerichtsbarkeitversteht man unter den Parteien die verschiedenen Gruppen, die an einem Vertrag beteiligt sind, in den eineSchiedsvereinbarungaufgenommen wurde oder die unabhängig von einem Vertrag eineSchiedsvereinbarungmiteinander geschlossen haben. Zu den Parteien im Sinne derSchiedsgerichtsbarkeitkönnen sowohl natürliche als auch juristische Personen zählen. DieParteifähigkeitund dieProzessfähigkeithängt hierbei von denselben Grundsätzen ab, wie es vor ordentlichen Gerichten der Fall ist. Dabei ist dieParteifähigkeitvon der Rechtsfähigkeit abhängig, während dieProzessfähigkeitder Geschäftsfähigkeit folgt. Die Anzahl der Parteien inSchiedsverfahrenmuss sich nicht grundsätzlich auf zwei beschränken. Sind nämlich mehrere Parteien mit einem gemeinsamen Zweck an einem Verfahren beteiligt, so spricht man in diesem Zusammenhang von derMehrparteienschiedsgerichtsbarkeit.
Innerhalb vonSchiedsverfahrenbesteht übrigens keine Anwaltspflicht. Allerdings haben die Parteien die Möglichkeit, im Rahmen derSchiedsvereinbarungfestzulegen, dass eine Vertretung durchRechtsanwälteverpflichtend ist.
Parteien der Schiedsvereinbarung
Grundsätzlich können alle natürlichen und juristischen Personen eineSchiedsvereinbarungabschließen, solange sie über die subjektiveSchiedsfähigkeitverfügen. Die subjektiveSchiedsfähigkeitist dabei an die Geschäftsfähigkeit derParteiengeknüpft. Die volle Geschäftsfähigkeit ist erforderlich, um eineSchiedsvereinbarungabzuschließen.
In wenigen Fällen sieht der Gesetzgeber Beschränkungen der subjektivenSchiedsfähigkeitvor, um damit bestimmte Personengruppen zu schützen. Dies trifft zum Beispiel auf Streitigkeiten aus Börsentermingeschäften zu. Hier verfügen ausschließlich Börsentermingeschäftsfähige über die subjektiveSchiedsfähigkeit. In Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Finanzierungsgeschäfte verfügen nur Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts über die subjektiveSchiedsfähigkeit. Auch in Bezug auf Insolvenzverwalter gibt es Einschränkungen hinsichtlich der subjektivenSchiedsfähigkeit. Um eineSchiedsvereinbarungabschließen zu können, benötigt der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn es sich hierbei um einen Rechtsstreit mit einem erheblichen Streitwert handelt.
Parteien des Schiedsverfahrens
Zu denParteiendes Schiedsverfahrens zählen im wesentlichen die Kläger und die Beklagten, die im Vorfeld eineSchiedsvereinbarungmiteinander abgeschlossen haben, die im Falle einer Streitigkeit ihre Wirkung entfaltet.ParteienimSchiedsverfahrenkönnen dabei natürliche und juristische Personen sein, sofern sie überParteifähigkeitundProzessfähigkeitverfügen. Deren Beurteilung erfolgt unter denselben Maßstäben wie innerhalb von Verfahren vor einem ordentlichenGericht. Hinsichtlich derParteifähigkeitist die Rechtsfähigkeit bestimmend. DieProzessfähigkeitfolgt aus der Geschäftsfähigkeit.Immunitätkann inSchiedsverfahrenübrigens weder von ausländischen Staaten noch von anderen Eximierten beantragt werden, da diese lediglich vor staatlichen Gerichten gelten würde. Darüber hinaus stellt bereits der Abschluss einerSchiedsvereinbarungeinen Verzicht aufImmunitätdar.
In Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für dieProzessfähigkeitist häufig von der subjektivenSchiedsfähigkeitdie Rede. Diese bildet die Voraussetzung dafür, überhaupt eineSchiedsvereinbarungabschließen zu können. In einigen Situationen hat der Gesetzgeber die subjektiveSchiedsfähigkeiteingeschränkt, um auf diese Weise bestimmte Personengruppen zu schützen. Dies ist unter anderem beiSchiedsverfahrenim Bereich von Börsentermingeschäften, Wertpapierdienstleistungen oder Finanzierungsgeschäften der Fall. Hier verfügen lediglich Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts über die subjektiveSchiedsfähigkeit. Für Insolvenzgläubiger gilt, dass sie zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen die Zustimmung des Gläubigerausschusses benötigen, wenn es sich um einen Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert handelt.
Einen Sonderfall im Themenbereich derParteienimSchiedsverfahrenbilden die sogenannten armenParteien. Die arme Partei hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich von einerSchiedsvereinbarungzu lösen. Diese hat auch die Beendigung des Schiedsrichtervertrags zur Folge. DieSchiedsrichterhaben in dieser Situation einen Anspruch auf Ersatz für ihre bisher entstandenen Aufwendungen und Honorare. Diese müssen im Zweifelsfall von der nicht armen Partei alleine getragen werden.
Wenn mehrereParteienmit einem gemeinsamen Zweck oder auf Grund eines gemeinsamen Vertrages an einemSchiedsverfahrenbeteiligt sind, dann spricht man in diesem Zusammenhang vonMehrparteienschiedsgerichtsbarkeit. Werden dieseParteiennun gemeinsam im Rahmen eines Schiedsverfahrens verklagt oder treten als Kläger auf, dann können sie dies entweder als einfache Streitgenossen oder als notwendige Streitgenossen tun. Problematisch kann sich in dieser Situation die Bestellung derSchiedsrichtergestalten. Da alleine aus Kostengründen die Zahl der bestelltenSchiedsrichterdeutlich begrenzt sein sollte, empfiehlt es sich, bereits im Rahmen derSchiedsvereinbarungzu regeln, dass gemeinsam nur einSchiedsrichterernannt werden darf.
Parteifähigkeit
Grundsätzlich versteht man unter der Parteifähigkeit die Fähigkeit, an einem Gerichtsverfahren als Kläger oder als Beklagter teilzunehmen. Innerhalb der ZPO wird die Parteifähigkeit an die Rechtsfähigkeit gekoppelt. Im Rahmen derSchiedsgerichtsbarkeitverweist das Zivilprozessrecht bei Ausländern auf das jeweilige Heimatrecht, wenn es um natürliche Personen geht und auf das Sitzrecht, wenn es um juristische Personen geht. Die Parteifähigkeit muss deutlich von derProzessfähigkeitunterschieden werden. Beispielhaft wird dies im Falle von minderjährigen Kindern deutlich. Diese sind zwar nicht prozessfähig, können aber über Parteifähigkeit verfügen.
Q
quae sit actio
Lateinisch, übersetzt „Was ist das Klagebegehren“, Frage nach dem Streitgegenstand, im deutschen Recht geregelt in § 308 I S. 1 ZPO
qui tacet consentire non videtur
Lateinisch, übersetzt „wer schweigt, der scheint nicht zuzustimmen“, allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Schweigen im Allgemeinen keine Willenserklärung ist
quid pro quo
Lateinisch, übersetzt „Dieses für das“, sinnhafte Beschreibung von „do ut des“, Rechtsgrundsatz, wonach jemand der etwas gibt, eine angemessene Gegenleistung erwarten darf
quod non est in actis non est in mundo
Lateinisch, übersetzt „was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt“, Umschreibung der Parteimaxime, der Richter muss auf Basis des vorgetragenen Prozessstoffes entscheiden
quod non est in actis non est in mundo
Lateinisch, übersetzt „was gesetzlich nicht erlaubt ist, erlaubt die Not“, der Notstand rechtfertigt, was das Gesetz verbietet
R
Rahmenhonorare
Schiedsrichterhaben innerhalb vonSchiedsverfahrennicht das Recht, Dinge in eigener Sache zu entscheiden. Hierunter fällt unter anderem auch die Festlegung der Honorare für dasSchiedsrichteramt. Innerhalb der Schiedsordnungen der verschiedenen Schiedsorganisationen sind daher in aller Regel Rahmenhonorare festgelegt, an denen sichParteienundSchiedsgerichtorientieren können.
ratio legis
Lateinisch, übersetzt „der Sinn des Gesetzes“, der einer Rechtsnorm zu Grunde liegende Hauptgedanke
rebus sic stantibus
Lateinisch, übersetzt „bei unveränderten Umständen“, Vekrürzung von „clausula rebus sic stantibus“
rechtliches Gehör
Mit dem Begriff rechtliches Gehör wird das Recht derParteieninnerhalb von Gerichtsverfahren bezeichnet, dass ihre Aussagen nicht bloß angehört, sondern auch in Bezug auf ihren jeweiligen Inhalt angemessen gewürdigt und hinsichtlich der Urteilsfindung unter Umständen berücksichtigt werden. Auch fürSchiedsverfahrengilt, dass dieSchiedsrichterin jeder Phase des Verfahrens dazu verpflichtet sind, den beteiligtenParteienrechtliches Gehör zu gewähren.
Im einzelnen bedeutet rechtliches Gehör imSchiedsverfahrenunter anderem, dass Vorträge und Rechtsausführungen einer Partei der anderen rechtzeitig mitgeteilt werden müssen, dassParteiendie Gelegenheit zur Stellungnahme zu verfahrensbestimmenden Entscheidungen erhalten, dassParteienan der Beweisaufnahme mitwirken können oder dassParteienin Bezug auf Urkunden die Möglichkeit erhalten, diese einzusehen oder, wenn erforderlich, übersetzen zu lassen.
Rechtsanwälte
Obwohl es inSchiedsverfahrenkeinen Anwaltszwang gibt, habenParteieninSchiedsverfahrendoch die Möglichkeit, sich darauf zu einigen, dass eine Vertretung durch Rechtsanwälte erforderlich ist. In § 1042 Abs. 2 ZPO ist festgelegt, dass Rechtsanwälte als Bevollmächtigte derParteiennicht von einemSchiedsverfahrenausgeschlossen werden dürfen. Hierbei spielt die exakte Definition des Begriffs Rechtsanwalt eine wichtige Rolle. Hierbei handelt es sich nämlich nicht nur um die nach deutschem Recht an einem deutschenGerichtzugelassenen Anwälte, sondern auch um ausländische Anwälte, die aufgrund des geltenden Zulassungsrechts am jeweiligen Zulassungsort dazu berechtigt sind, prozessvertretend tätig zu werden. Bei anderen Rechtsordnungen ist es dagegen möglich, dass ausländische Rechtsanwälte innerhalb vonSchiedsverfahrengrundsätzlich nicht zugelassen sind.
Rechtsbeschwerde
Im Rahmen vonSchiedsverfahrensind in der Regel die Oberlandesgerichte für eine Reihe von rechtlichen Aufgaben zuständig. Hierzu zählen unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem die Bestellung oderAblehnungvon Schiedsrichtern, die Beendigung des Schiedsrichteramtes, die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens, dieAufhebung von Schiedssprüchenoder die Erteilung der Vollstreckbarerklärung. Rechtsbeschwerden gegen entsprechende Entscheidungen der Oberlandesgerichte finden zum BGH statt.
Rechtsnachfolge
Gehen Rechte und Pflichten einer Person auf eine andere über, dann spricht man von Rechtsnachfolge. In Bezug auf das Schiedsrecht kann dies dazu führen, dass eineSchiedsvereinbarungauf einen Rechtsnachfolger übergeht. Hierbei ist zwischen dem Gesamtrechtsnachfolger und der Einzelrechtsnachfolge zu differenzieren. Handelt es sich um einen Gesamtrechtsnachfolger, so kann dieser in dieSchiedsvereinbarungeintreten, ohne dass die anderenParteienhierzu ihre Zustimmung erteilen müssen. Diese Situation ergibt sich unter anderem durch Erbfälle oder durch die Fusion von Gesellschaften. Anders sieht es bei der Einzelrechtsnachfolge aus. Hier haben wir es mit unterschiedlichen Möglichkeiten zu tun. Wenn ein Rechtsverhältnis, dessen Ansprüche innerhalb einerSchiedsvereinbarunggeregelt sind, auf den Einzelrechtsnachfolger übergeht, dann tritt er automatisch in dieSchiedsvereinbarungein. Dies gilt zum Beispiel für den Käufer eines Anteils einer Gesellschaft, der durch die Rechtsnachfolge an dieSchiedsvereinbarunggebunden wird. Auch im Falle von Abtretungen oder privativen Schuldübernahmen werden der Übernehmer oder der Zessionar an bestehende Schiedsvereinbarungen gebunden. Gleiches gilt für Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter. Im Gegensatz hierzu treten allerdings akzessorisch Haftende ebenso wenig in bestehende Schiedsvereinbarungen ein, wie Vermögensübernehmer, da sie nicht zum Rechtsnachfolger des Schuldners werden.
Rechtsschutzinteresse
Unter dem Rechtsschutzinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis versteht man das berechtigte Interesse von natürlichen oder juristischen Personen, auf dem Wege eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Wie auch vor ordentlichen Gerichten so gilt innerhalb derSchiedsgerichtsbarkeitdas Rechtsschutzinteresse als grundsätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einerSchiedsklage. Hierbei ist es allerdings möglich, dass dieParteienim Rahmen derSchiedsvereinbarungindividuell die Grenzen des Rechtsschutzinteresses definieren. Grundsätzlich genießen dieParteienaußerdem im Zuge ihrer umfassenden Regelbefugnisse die Freiheit, weitgehend selbst darüber zu entscheiden, welche Arten von Streitigkeiten sie einemSchiedsgerichtunterbreiten wollen. Ein geringer Streitwert, der zu einem insgesamt unwirtschaftlichenSchiedsverfahrenführt, sorgt alleine noch nicht dafür, dass das Rechtsschutzinteresse entfällt.
Rechtsvergleichung
Die komparative Rechtswissenschaft oder auch Rechtsvergleichung beschäftigt sich mit dem Vergleich unterschiedlicher Rechtsordnungen und untersucht dabei die Unterschiede und die Gemeinsamkeiten. In Bezug auf dieSchiedsgerichtsbarkeitbeschäftigt sich die Rechtsvergleichung vor allem mit der vergleichenden Betrachtung ausländischer Schiedsrechte. Diese sind in vielen Fällen sehr gut dokumentiert und beschrieben, was die Rechtsvergleichung deutlich erleichtert.
Rechtsverhältnis des Schiedsrichters zu den Parteien
Das Rechtsverhältnis des Schiedsrichters zu den Parteien des Schiedsverfahrens basiert auf dem Schiedsrichtervertrag. Dieser regelt die Rechte und die Pflichten von Schiedsrichtern und Parteien. Ein Schiedsrichtervertrag ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben. Während bei institutionellen Schiedsgerichten auf das Regelwerk der jeweiligen Institution zurückgegriffen werden kann, wenn kein dezidierter Schiedsrichtervertrag abgeschlossen wurde, gelten im Rahmen von ad-hoc Schiedsgerichten §§ 662 ff. BGB wenn es um eine unentgeltliche Schiedsrichtertätigkeit geht und §§ 611 ff. BGB, wenn die Tätigkeit des Schiedsrichters entgeltlich erfolgt.
S
SCC
sieheSchiedsgerichtder Stockholmer Handelskammer
Schiedsfähigkeit
Die Schiedsfähigkeit bildet die zwingende Voraussetzung dafür, dassParteienüberhaupt eine wirksameSchiedsvereinbarungmiteinander abschließen können. Man unterscheidet hierbei zwischen der subjektiven und der objektiven Schiedsfähigkeit. Die subjektive Schiedsfähigkeit betrifft hierbei dieParteien, während sich die objektive Schiedsfähigkeit an den konkreten Ansprüchen definiert, die innerhalb einerSchiedsvereinbarunggeregelt werden sollen. Die subjektive Schiedsfähigkeit setzt dabei die Geschäftsfähigkeit der beteiligtenParteienvoraus. Schiedsvereinbarungen dürfen ausschließlich von voll Geschäftsfähigen abgeschlossen werden. Über diese Grundbedingung hinaus gibt es bestimmte Rechtsbereiche, in denen die subjektive Schiedsfähigkeit eingeschränkt wird, um dadurch bestimmte Personengruppen zu schützen. Dies ist zum Beispiel bei Schiedsvereinbarungen mit Bezug auf Börsentermingeschäfte, Wertpapierdienstleistungen oder Finanzierungsgeschäften der Fall. Hier verfügen ausschließlich Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts über die subjektive Schiedsfähigkeit.
Objektiv schiedsfähig können grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Ansprüche sein. Die Auslegung dieses Begriffes erfolgt dabei recht weit, so dass auchöffentlich-rechtliche Ansprüche,Restitutionssachen, Markenlöschungsklagen, bestimmtePatentstreitigkeiten,Kartellstreitigkeitenoder auch Ansprüche aus Finanztermingeschäften über objektive Schiedsfähigkeit verfügen können. In Bezug aufnichtvermögensrechtliche Ansprüchegilt, dass objektive Schiedsfähigkeit nur dann gegeben ist, wenn dieParteienberechtigt sind, einen Vergleich miteinander zu schließen.
Schiedsgericht
Mit dem Begriff Schiedsgericht bezeichnet man das Gremium, das im Rahmen eines Schiedsverfahrens damit beauftragt wird, das Verfahren zu führen und denSchiedsspruchzu fällen. Hierbei unterscheidet man grundsätzlich zwischen ad-hoc Schiedsgerichten und institutionellen Schiedsgerichten. Einad-hoc Schiedsgerichtist ein Gelegenheitsschiedsgericht. Ihm wird von den beteiligtenParteienfür einen bestimmten Streitfall die Entscheidungsgewalt übertragen. Die konkreten Verfahrensregeln werden in diesem Fall durch dieParteienselbst vorgeschrieben. Gesetzlich geregelt sind in diesem Zusammenhang lediglich die Grenzen dieser Regelungsbefugnis.
Ein institutionelles Schiedsgericht arbeitet dagegen auf der Basis einer bestehenden Schiedsordnung, die, wenn überhaupt, dann nur in einem stark begrenzten Umfang von denParteienverändert werden kann. Das institutionelle Schiedsgericht stellt nicht nur die jeweilige Schiedsordnung zur Verfügung, sondern unterstützt dieParteienin der Regel auch bei der Durchführung des Verfahrens. Hierzu verfügeninstitutionelle Schiedsgerichteüber eine eigene Verwaltungsstruktur und wirken bei der Gestaltung derSchiedsverfahrenaktiv mit.
Schiedsgericht der Stockholmer Handelskammer (SCC)
DasSchiedsgerichtder Stockholmer Handelskammer (SCC) hat seinen Sitz in der schwedischen Hauptstadt und verfügte vor allem vor dem Hintergrund seiner Aktivitäten im Bereich des Ost-West Handels über eine besondere Bedeutung. Die verschiedenen sowjetischen Außenhandelsorganisationen schätzten dasSchiedsgerichtzu zuletzt deswegen, weil hier bei fehlender Rechtswahl in der Regel sowjetisches Recht angewandt wurde. Die aktuelle Schiedsordnung desSCCstammt aus dem Jahr 2007 und hat einen Beitrag dazu geleistet, dass dasSchiedsgerichtder Stockholmer Handelskammer einen Teil seiner früheren Bedeutung zurück erlangen konnte.
Zu den Aufgaben desSCCgehört die Entgegennahme und Weiterleitung von Klagen, Klagebeantwortungen und Wiederklagen, die Steuerung des gesamten Verfahrens, die Festlegung von Honoraren auf der Basis einerGebührenordnungund die Einforderung von Vorschüssen auf die Honorare und Auslagen derSchiedsrichter.
Schiedsgerichtsbarkeit
Unter der Schiedsgerichtsbarkeit versteht man ein juristisches Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen vonSchiedsverfahren. Hierbei handelt es sich um nicht staatliche Gerichte, die nur deshalb zusammentreten und entscheiden, weil die beteiligten Streitparteien miteinander vereinbart haben, dass dies der Fall sein soll. Diese Abmachung derParteienerfolgt in aller Regel im Rahmen einerSchiedsvereinbarung. Diese kann sowohl in Form einer eigenständigen Vereinbarung als auch durch eine entsprechende Klausel in dem Vertrag, den dieParteienmiteinander schließen, erfolgen.
Die Schiedsgerichtsbarkeit verfügt bereits über eine lange Geschichte. In Deutschland kennt man zum Beispiel das Mercantil- und Bancogericht, das im Jahre 1697 in Nürnberg gegründet wurde und als Handelsgericht für die Rechtsprechung und die Erstellung von Gutachten in Nürnberg zuständig war. Heute spricht man im Zusammenhang mit der Schiedsgerichtsbarkeit meist von der Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Gemeint ist hiermit die Streiterledigung unter privatenParteien, auch wenn diese einem anderen Wirtschaftszweig als dem Handel entstammt.
Der im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit gefällteSchiedsspruchist für die beteiligtenParteienbindend. Er kann durch ein staatlichesGerichtfür vollstreckbar erklärt werden.
Schiedsgerichtsordnung
Eine Schiedsgerichtsordnung regelt den Ablauf und die Details vonSchiedsverfahren. Die meisten institutionellen Schiedsgerichte verfügen über eigene Schiedsordnungen, innerhalb derer zum Beispiel die formalen Voraussetzungen für die Klageerhebung, die geltendenFristenoder auch die Höhe der Honorare derSchiedsrichtergeregelt sind. Entscheiden sichParteienfür einad-hoc Schiedsgericht, so sollten sie entweder möglichst viele Aspekte eines möglichen Schiedsverfahrens detailliert klären oder sich auf die offizielle Schiedsordnung eines institutionellen Schiedsgerichts verständigen. Dies gilt umso mehr, wenn dieParteienbislang noch nicht über sonderliche Erfahren mit derSchiedsgerichtsbarkeitverfügen.
Schiedsgutachtenordnung
In einigen Fällen entscheiden sichParteiendafür, einemSchiedsverfahrenoder dem Verfahren vor einem staatlichenGerichtein sogenanntes Gutachtensverfahren zu stellen. Hierbei erarbeiten bestellte Gutachter im Konfliktfall ein Gutachten über die konkrete Streitigkeit. Dieses ist für dieParteiennicht bindend, sondern stellt lediglich einen Versuch dar, das aufwendigereSchiedsverfahrenoder Gerichtsverfahren zu vermeiden und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Der Ablauf solcher Gutachtensverfahren ist zum Beispiel innerhalb der Schiedsgutachtensordnung vorgegeben, die von der Deutschen Institution fürSchiedsgerichtsbarkeite.V. zur Verfügung gestellt werde. Die Schiedsgutachtensordnung beschreibt ein entsprechendes Verfahren, beschäftigt sich mit der Benennung und der Bestellung der Gutachter und regelt Aspekte wie die Vertraulichkeit, dieKostenoder den Haftungsausschluss.
Schiedsgutachter
Während dasSchiedsgerichteine streitentscheidende Funktion innehat, stellt der Schiedsgutachter lediglich ein bestimmendes Element der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen denParteienfest. Da dem Schiedsgutachter neben der Ermittlung von einzelnen Tatbeständen auch eine rechtliche Bewertung der Gesamtsituation übertragen werden kann und da das Schiedsgutachten im Rahmen eines Schiedsverfahrens sowohl für dieParteienals auch für dieSchiedsrichterbindend sind, gibt es zwischen demSchiedsgerichtund dem Schiedsgutachter durchaus fließende Übergänge.
Ein Schiedsgutachter wird unter anderem dann beauftragt, wenn es um die Feststellung der Qualität einer Ware, um eine Wertermittlung, um eine Bewertung von Bilanzposten oder um die Feststellung und Schätzung von Schäden geht.
Schiedsklage
Die Schiedsklage bildet den eröffnenden Impuls jedes Schiedsverfahrens. In ihr legt eine beteiligte Partei ihren Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser stützt, dar. Das Gesetz sieht in Bezug auf die Schiedsklage keine formalen Mindestanforderungen vor. Allerdings können die Parteien solche Formvorgaben im Rahmen der Schiedsvereinbarung miteinander festlegen. Auch bestimmte Schiedsordnungen, auf die sich Parteien geeinigt haben, arbeiten unter Umständen mit bestimmten Festlegungen in Bezug auf die formalen Anforderungen an eine Schiedsklage.
Hinsichtlich des Inhalts der Schiedsklage legt die ZPO es im wesentlichen in die Hände der Parteien, die konkreten Anforderungen zu bestimmen. In jedem Fall muss die Schiedsklage aber die beteiligten Parteien bezeichnen, das eigentliche Begehren erkennen lassen und die Tatsachen benennen, auf die sich der vorgetragene Anspruch stützt.
Häufig wird in Schiedsvereinbarungen hinsichtlich der Schiedsklage auf die Regeln verwiesen, die für die Klageerhebung in erster Instanz vor Landgerichten gelten. Diese sind in § 253 ZPO näher definiert.
Schiedsklageerwiderung
Im Rahmen der Schiedsklageerwiderung muss der Schiedsbeklagte sich zum Inhalt derSchiedsklageäußern und, wenn zutreffend, Urkundenbeweise durch Vorlage von Schriftstücken antreten oder sonstige Beweismittel bezeichnen. Darüber hinaus gilt, dass ein bestimmter Antrag gestellt werden muss. Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Antrag auf Abweisung der Klage oder Anerkenntnis handeln. Möchte der Schiedsbeklagte bestreiten, dass eineSchiedsvereinbarungabgeschlossen wurde oder dass diese wirksam ist, so muss er hierauf innerhalb der Schiedsklageerwiderung aufmerksam machen. Ein Einlassung des Schiedsbeklagten ohne eine entsprechende Rüge könnte ansonsten dazu führen, dass es zu einem stillschweigenden Abschluss einerSchiedsvereinbarungkommt.
T
terra nullius
Lateinisch, übersetzt „Niemansland“, staatsrechtlich herrenloses Land
Territorialitätsgrundsatz
Der Territorialitätsgrundsatz bildet eine wichtige Grundlage im Rahmen der weltweiten Vereinheitlichung derSchiedsgerichtsbarkeit.Schiedsverfahrenwerden in Deutschland im Rahmen des 10. Buches der ZPO geregelt. Maßgeblich sind hierbei die §§ 1025 ZPO bis 1066 ZPO. Innerhalb des § 1025 wird der Anwendungsbereich geregelt. Der hier manifestierte Territorialitätsgrundsatz gilt demnach für alleSchiedsverfahrenund Schiedssprüche, derenSchiedsortin Deutschland liegt. Bis zur Reform im Jahr 1997 und der weitgehenden Übernahme desUNCITRAL-Modellgesetzes galten in Deutschland stattdessen die alten Regelungen aus dem Jahr 1879, die im Laufe der Zeit nur teilweise angepasst und aktualisiert wurden. Erst mit der Reform wurde auch in Deutschland die Grundlage für eine weitgehende Vereinheitlichung der internationalenSchiedsgerichtsbarkeitgeschaffen.
testis non est iudicare
Lateinisch, übersetzt „der Zeuge hat nicht zu urteilen“, ein zeuge soll kein Urteil abgeben, sondern lediglich seine Wahrnehmungen beschreiben, die Bewertung dieser Wahrnehmungen obliegt dem Richter
Torpedoklagen
Rechnet eine Partei mit einer gegen sie gerichteten Klageführung und erhebt daraufhin eine negative Feststellungsklage, um das zu erwartende Verfahren zu blockieren, dann spricht man in diesem Zusammenhang von einer Torpedoklage. Das konkrete Ziel der entsprechend vorgehenden Partei besteht darin, durch die Erhebung der eigenen Klage eine Zurückweisung der Klage des Gegners zu erreichen oder doch zumindest dafür zu sorgen, dass es zu einer Aussetzung des Verfahrens kommt. Dies geschieht auf der Grundlage der Regelungen zur Streitanhängigkeit. Torpedoklagen im Zusammenhang mit derSchiedsgerichtsbarkeitspielen vor dem Hintergrund der Diskussionen über dieEuGVVOeine Rolle, da diese den Ausschluss derSchiedsgerichtsbarkeitaus ihrem eigenen Anwendungsbereich vorsieht. Die sich hieraus ergebenden Probleme, vor allem in Bezug auf Torpedoklagen, sollen durch eine Revision der Verordnung gelöst werden.
tu quoque
Lateinisch, übersetzt „auch du“, Argument bei dem die gegnerische Position durch einen Vergleich mit dem verhalten des Gegners zurückgewiesen wird, Variante des „argumentum ad hominem“
„Du solltest weniger trinken“ „Du trinkst doch selbst zu viel“
turpis causa
Lateinisch, übersetzt „der sittenwidrige Zweck“, sittenwidrige Verträge sind nichtig, im deutschen Recht geregelt in § 138 I BGB
U
Überlegenheitsklausel
Ist eine Partei innerhalb eines Schiedsverfahrens in Bezug auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts insofern benachteiligt, als dass die andere Partei über ein Übergewicht verfügt oder anderweitig begünstigt ist, dann kann die unterlegene Partei beimOberlandesgerichtbeantragen, den oder dieSchiedsrichterunabhängig von deren Ernennung durch die überlegene Partei, zu bestellen. Allerdings muss ein entsprechender Antrag spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden der konkreten Zusammensetzung des Schiedsgerichts gestellt werden. Geregelt ist diese sogenannte Überlegenheitsklausel in § 1034 Abs. 2 ZPO. Genutzt wird die Überlegenheitsklausel in aller Regel dann, wenn im Rahmen einerSchiedsvereinbarungfestgelegt ist, dass eine Partei den oder dieSchiedsrichteralleine ernennt oder wenn sie zumindest für die Ernennung der Mehrzahl derSchiedsrichterzuständig ist.
Überprüfung der Schiedsvereinbarung
Da der Staat den Schiedsgerichten und ihren Urteilen grundsätzlich eher kritisch gegenüber steht, obliegt die letzte Entscheidung über die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen und die Zulässigkeit vonSchiedsverfahrenimmer bei staatlichen Gerichten. Hierbei muss man zwischen zwei grundlegenden Situationen unterscheiden: Eine entsprechende Überprüfung kann nämlich sowohl im Hauptsacheprozess als auch innerhalb des eigentlichen Schiedsverfahrens stattfinden.
Für die Nachprüfung im Rahmen eines Hauptsacheprozesses gilt, dass der Beklagte vor einem staatlichenGerichtdie bestehendeSchiedsvereinbarunggeltend machen kann. Von Amts wegen geschieht dies nicht. Auch wenn eineSchiedsvereinbarungeine prozesshindernde Wirkung hat, so tritt diese nur dann ein, wenn der Beklagte eine entsprechende Einrede erhebt. Daraufhin wird dasGerichtdie Wirksamkeit derSchiedsvereinbarungüberprüfen und im Rahmen dieser Überprüfung auch feststellen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Verfahren auch tatsächlich unter dieSchiedsvereinbarungfallen. Der Beklagte braucht in dieser Situation keine materiellen Einwendungen gegen die im Prozess zu verhandelnden Ansprüche zu erheben. Es reicht aus, dieSchiedsvereinbarungeinzuwenden. Liegt allerdings eine Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten (venire contra factum proprium) vor, kann sich der Beklagte nicht auf dieSchiedsvereinbarungberufen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er in einem vorhergehendenSchiedsverfahrenselbst dieZuständigkeitstaatlicher Gerichte geltend gemacht hätte oder er mit der Einrede lediglich darauf reagiert, dass in einem von ihm selbst eingeleitetenSchiedsverfahrenein für ihn ungünstiges Urteil ergangen ist.
Für eine Nachprüfung derSchiedsvereinbarungim Rahmen des Schiedsverfahrens selbst gilt Folgendes: In § 1040 ZPO ist festgelegt, dass einSchiedsgerichtselbst bindend über die eigeneZuständigkeitentscheiden kann. DieParteienmüssen dies im Vorfeld nicht ausdrücklich miteinander vereinbart haben. Der Fall, dass einSchiedsgerichtüber die eigeneZuständigkeitentscheidet, entsteht immer erst dann, wenn eine derParteiendie mangelndeZuständigkeitdes Schiedsgerichts auch tatsächlich gerügt hat. Hierbei ist es sowohl möglich, dass durch dasSchiedsgerichtüber die Wirksamkeit derSchiedsvereinbarungund die Bestellung des Schiedsgerichts entschieden wird als auch, dass eine Entscheidung über das Nichtunterfallen einer bestimmten Streitigkeit unter die vorliegendeSchiedsvereinbarunggetroffen wird. Entscheidet dasGericht, dass dieSchiedsvereinbarungwirksam ist oder dass die betreffende Streitigkeit unter dieSchiedsvereinbarungfällt, dann handelt es sich hierbei um einen Zwischenentscheid und nicht um einenSchiedsspruch. Beschließt dasGerichtallerdings, dass es nicht zuständig ist oder dass die Streitigkeit nicht unter dieSchiedsvereinbarungfällt, dann handelt es sich hierbei um einen Endschiedsspruch. Beide Arten von Entscheidungen können auf Antrag durch das zuständigeOberlandesgerichtüberprüft werden. Wurde dieZuständigkeitbejaht, kann innerhalb eines Monats eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Wurde sie dagegen verneint, kann vor demOberlandesgerichtein Aufhebungsverfahren angestrengt werden. Damit unterliegen Zuständigkeitsentscheidungen von Schiedsgerichten immer einer Nachprüfungsbefugnis durch das zuständigeOberlandesgericht.
ubi iudex, ubi ius
Lateinisch, übersetzt „wo ein Richter ist, da ist Recht“
ubi ius, ibi remedium
Lateinisch, übersetzt „wo Recht ist, da ist eine Abhilfe“, § 89 der Einleiitung zum preußischen Allgemeinen Landrecht aus dem Jahr 1794 bestimmte: „Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden kann.“
ultima ratio
Lateinisch, übersetzt „letztes Mittel“
ultra posse nemo obligatur
Lateinisch, übersetzt „über das Können hinaus wird niemand verpflichtet“, keiner kann zu einer unmöglichen Leitung verpflichtet werden, im deutschen Recht geregelt in § 275 BGB
ultra vires
Lateinisch, übersetzt „jenseits der Gewalten“, Handlung in Überschreitung der bestehenden Befugnisse
UN-Übereinkommen von 1958
Das UN-Übereinkommen von 1958 wird ausführlich als New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche oder „Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, NYC”bezeichnet. Es handelt sich hierbei um das mit Abstand wichtigste internationale Abkommen mit Bezug auf dieSchiedsgerichtsbarkeit. Die unterzeichnenden Staaten haben sich im Abkommen nämlich dazu verpflichtet, zu akzeptieren, dass privatrechtliche Schiedsvereinbarungen den gerichtlichen Rechtsweg ausschließen. Außerdem werden die Staaten durch das UN-Übereinkommen von 1958 dazu verpflichtet, Schiedssprüche ausSchiedsverfahren, die in anderen Staaten durchgeführt wurden, zu akzeptieren und zu vollstrecken. Die Unterzeichnung des UN-Übereinkommen von 1958 erfolgte am 10. Juni 1958. In Kraft trat das Abkommen am 7. Juni 1959.
Von den insgesamt 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen wurde das Übereinkommen bis zum heutigen Tage von 156 Staaten unterzeichnet. Konkret verpflichtet das Übereinkommen seine Unterzeichner, dass sie Schiedssprüche anerkennen und durchsetzen, wenn nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen. Zu diesen Ausnahmen zählen unter anderem die Geschäftsunfähigkeit einer der beteiligtenParteien, die Unwirksamkeit derSchiedsvereinbarungin dem Staat, dessen Recht dieSchiedsvereinbarungunterworfen wurde, die Situation, dass einer Partei kein hinreichendesrechtliches Gehörgewährt wurde, einSchiedsspruch, dessen Gegenstand ein Sachverhalt war, der nicht unter dieSchiedsvereinbarungfiel, eine Aufhebung des Schiedsspruchs amSchiedsortoder ein Verstoß gegen den ordre public der sich aus der Durchsetzung des Schiedsspruchs im Vollstreckungsstaat ergibt.
UNCITRAL
UNCITRAL ist die offizielle Bezeichnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law), deren Aufgabe darin besteht, eine Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts aktiv zu fördern. Beschlossen wurde die Schaffung der UNCITRAL durch die UN-Generalversammlung am 17. Dezember 1966. Die Generalversammlung erkannte damit an, dass der internationale Handel durch die Unterschiede der verschiedenen nationalen Gesetze gestört und behindert wird. Aus diesem Grund erhielt die Kommission vorrangig die Aufgabe, aktiv für eine Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts einzutreten, Hemmnisse zu erkennen und zu beseitigen und konkrete Lösungen zu erarbeiten, die unabhängig von unterschiedlichen Rechtssystemen und von ökonomischen oder sozialen Entwicklungsstati der jeweiligen Länder funktionieren.
Der ursprüngliche Hauptsitz der UNCITRAL war New York. Seit 1979 wurde er in die UNO-City in Wien verlegt. Heute tagt die Kommission abwechselnd in New York und in Wien. Die UNCITRAL hat die Organisationsform eines Ausschusses, dem aktuell Vertreter von 60 UN-Mitgliedsstaaten angehören. Diese werden von der UN-Generalversammlung für jeweils sechs Jahre gewählt. Die Gliederung der Kommission erfolgt innerhalb von insgesamt sechs verschiedenen Arbeitsgruppen. Diese sind für Themen wie das Vergaberecht, internationale Schieds- und Schlichtungsverfahren, Transportrecht, elektronischen Handel oder Insolvenzrecht zuständig. Innerhalb der konkreten Arbeit der UNCITRAL spielen vor allem Rechtsakte im Rahmen sogenannter Modellgesetz eine wichtige Rolle. Hierbei handelt es sich um Muster, die von Mitgliedsstaaten als Vorlage für anstehende Gesetzesreformen genutzt werden können, ohne selbst zu verbindlichen internationalen Übereinkommen zu werden.
UNCITRAL-Modellgesetz
Modellgesetze gehören fest zu den Rechtsakten, die den regulären Arbeitsrahmen derUNCITRALbilden. Ohne dass Modellgesetze Bestandteil von verbindlichen Übereinkommen sind, stehen sie den einzelnen Mitgliedsstaaten zur Verfügung, um als Vorlage für anstehende Reformvorhaben zu dienen. Wenn vomUNCITRALModellgesetz die Rede ist, dann ist hiermit in der Regel dasUNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 1985 gemeint. Es wurde von derUNCITRALam 21. Juni 1985 angenommen und seitdem von über 50 Staaten teilweise oder sogar ganz übernommen. 1998 erfolgte die Annahme des Modellgesetzes durch Deutschland im Rahmen der Reform des 10. Buches der Zivilprozessordnung.
DasUNCITRAL-Modellgesetz besteht insgesamt aus 36 Artikeln und beschäftigt sich dabei unter anderem mit Themen wieSchiedsvereinbarung, Bildung des Schiedsgerichts,Zuständigkeitdes Schiedsgerichts, Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens,Schiedsspruchund Beendigung des Verfahrens, Rechtsbehelf gegen denSchiedsspruchoder Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen.
UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung
DieUNCITRALarbeitet mit einer eigenen Schiedsordnung, die weltweit Modellcharakter genießt und die daher einen erheblichen Einfluss auf viele andere Schiedsordnungen institutioneller Schiedsgerichte hatte und hat. Die erste Fassung der Schiedsordnung derUNCITRALstammt bereits aus dem Jahr 1976. Sie wurde am 28. April 1976 verabschiedet und durch die UN Vollversammlung im Dezember desselben Jahres zur Verwendung empfohlen. Die aktuellste Version derSchiedsgerichtsordnungstammt aus dem Jahr 2010. Im Laufe der Zeit wurde die Schiedsordnung immer wieder an veränderte Bedürfnisse und Rechtslagen angepasst. Eine Besonderheit derUNCITRALSchiedsordnung besteht darin, dass diese sowohl für frei wählbare Schiedsgerichte als auch für Verfahren, die ohne Beteiligung einer Schiedsinstitution durchgeführt werden, geeignet ist. Sie bildet einen strukturellen Rahmen, dessen Regeln frei abgeändert und mit wenig Aufwand an individuelle Gegebenheiten angepasst werden können.
V
venire contra Factum proprium
Lateinisch, übersetzt „das Handeln gegen das eigene frühere Verhalten“, siehe „protestatio facto contraria“
Verbandsgericht
Vereine, Verbände oder auchParteienlegen in ihren Satzungen häufig fest, dass interne Auseinandersetzungen und Streitigkeiten von einem außergerichtlichenSchiedsgerichtgeschlichtet und gelöst werden sollen. Handelt es sich hierbei lediglich um ein Vereins- oder Verbandsorgan, dem nur bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen übertragen werden und nicht um ein echtesSchiedsgericht, dann spricht man in diesem Zusammenhang von einem Verbandsgericht. Dieses unterscheidet sich in erheblicher Weise vom regulärenSchiedsgericht. Während auf dasSchiedsgerichtnämlich die Grundsätze anwendbar sind, die nach § 1025 ff. ZPO festgelegt wurden, können Entscheidungen von Verbandsgerichten, dies gilt zumindest nach der Ausschöpfung von internen Rechtsschutzmöglichkeiten, unmittelbar bei den ordentlichen Gerichten angegriffen werden. In der Regel sind in diesen Fällen die Amtsgerichte zuständig. Alternativ zum Verbandsgericht können Vereine, Verbände oderParteienaber auch festlegen, dass ein tatsächlichesSchiedsgerichtfür Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder zwischen einzelnen Mitgliedern zuständig sein soll. In diesem Fall gelten die normalen Regeln derSchiedsgerichtsbarkeit.
Verbraucher
Wenn Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern geschlossen werden sollen, dann gelten hierfür besondere Vorschriften in Bezug auf deren Form. Zunächst ist es hierbei allerdings wichtig, klar zu definieren, wann eigentlich tatsächliches Verbraucherhandeln vorliegt und wann man es dagegen mit Unternehmerhandeln zu tun hat. Zunächst muss es sich bei einem Verbraucher grundsätzlich immer um eine natürliche Person handeln. Darüber hinaus darf sich das Geschäft, auf das sich die Streitigkeit bezieht und für das eineSchiedsvereinbarungabgeschlossen wurde, nicht auf eine berufliche oder selbständige Tätigkeit des Beteiligten an derSchiedsvereinbarungbeziehen. Selbst wenn ein Geschäft lediglich der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit dient oder es sich beim Beteiligten um einen Existenzgründer handelt, ist schon nicht mehr davon auszugehen, dass wir es mit einerSchiedsvereinbarungmit Verbrauchern zu tun haben.
Ist tatsächlich mindestens eine Partei derSchiedsvereinbarungein Verbraucher, dann schreibt § 1031 ZPO die volleSchriftformvor und legt unter anderem fest, dass dieSchiedsvereinbarungvon beidenParteienunterschrieben sein muss, um wirksam zu werden. Außer derSchiedsvereinbarungdarf die betreffende Urkunde keine anderen Regelungen enthalten. Es muss außerdem ausdrücklich vereinbart werden, dass ein Rechtsstreit nicht durch das staatlicheGericht, sondern durch einSchiedsgerichtentschieden werden soll. DasSchiedsverfahrenselbst kann auch bei Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern in jeder zulässigen Weise geregelt werden. Hierzu zählen unter anderem die Vereinbarung der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, seine Bestellung und Honorierung oder auch die Einigung auf einenSchiedsortoder eine Schiedssprache. Bestimmungen, die nicht unmittelbar mit demSchiedsverfahrenin Zusammenhang stehen, sind dagegen unzulässig. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Regelungen des jeweiligen Hauptvertrages nicht mit den Regelungen derSchiedsvereinbarungverbunden werden dürfen. Durch diese Bestimmung ist unter anderem ausgeschlossen, dass Schiedsvereinbarungen im nicht gewerblichen Bereich alleine dadurch wirksam werden, dass sie in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.
Verfahrensdauer
Ein wesentlicher Vorteil von Schiedsverfahren im direkten Vergleich mit Verfahren vor staatlichen Gerichten ist die reduzierte Verfahrensdauer. Schiedsverfahren gelangen damit in der Regel deutlich schneller zu einem Ergebnis. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass Schiedsgerichte nur eine Instanz kennen, während sich Verfahren vor ordentlichen Gerichten oft über mehrere Instanzen erstrecken. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Schiedssprüche vollstreckbar erklärt werden müssen, was wiederum mit einem gesonderten Verfahren verbunden ist. Zum anderen ist die Verfahrensdauer von Schiedsverfahren dadurch kürzer, dass hier ganz gezielt qualifizierte Schiedsrichter ausgewählt werden können, die keine Sachverständigen und keine Übersetzer benötigen, um zu einem Schiedsspruch zu gelangen. Auch die formlose Zustellung innerhalb von internationalen Schiedsverfahren hilft dabei, Zeit zu sparen und die Verfahrensdauer zu reduzieren. All diese Vorteile können allerdings verloren gehen, wenn die Parteien in Bezug auf die Bestellung der Schiedsrichter Fehler begehen.
Verfahrenssprache
Für Verhandlungen vor staatlichen Gerichten in Deutschland schreibt das Gerichtsverfassungsgesetz eindeutig vor, dass die Verfahrenssprache deutsch ist. Bei Schiedsgerichten sieht das ganz anders aus. Es ist keine Verfahrenssprache vorgegeben. Ihre Festlegung liegt ganz in den Händen der beteiligtenParteien. Häufig versäumen es diese allerdings, eine Verfahrenssprache festzulegen. Ist dies der Fall, dann liegt es in der Entscheidungsmacht des Schiedsgerichts, diese festzulegen. Hierbei sollen dieSchiedsrichterallerdings den Willen derParteienerforschen und berücksichtigen. Merkmale, nach denen sichSchiedsrichterbei der Festlegung der Verfahrenssprache leiten lassen können, sind unter anderem die Muttersprache derParteien, die Vertragssprache oder die Sprache am Sitz des Schiedsgerichts.
Kommt es dennoch dazu, dass nicht alle Beteiligten die Verfahrenssprache verstehen, so liegt es im Ermessen des Schiedsgerichts, für Dolmetscher zu sorgen und Übersetzungen von wichtigen Dokumenten und Urkunden bereit zu stellen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Verpflichtung. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung derParteienselbst, sich Übersetzungen von Schriftstücken zu beschaffen. Hierfür ist ihnen allerdings ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen.Kostenfür Übersetzungen werden nicht demjenigen in Rechnung gestellt, der die Übersetzung veranlasst hat. Vielmehr handelt es sich hierbei umKostendes Schiedsverfahrens. Lässt eine Partei allerdings Übersetzungen von der Verfahrenssprache in eine Nichtverfahrenssprache anfertigen, dann wird sie alleine mit den entsprechendenKostenbelegt.
vermögensrechtliche Ansprüche
In § 1030 Abs. 1 ZPO ist festgelegt, dass jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einerSchiedsvereinbarungsein kann. In Bezug aufnichtvermögensrechtliche Ansprücheverweist die Zivilprozessordnung an derselben Stelle darauf, dass diese dann Bestandteil einerSchiedsvereinbarungsein können, wenn dieParteienberechtigt sind, über den Gegenstand des jeweiligen Streites einen Vergleich abzuschließen. Handelt es sich also um einen vermögensrechtlichen Anspruch, dann ist es unerheblich, ob dieParteienberechtigt wären, über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schließen. Vergleichs- und Verzichtsverbote führen daher nicht zwangsläufig dazu, dass dieSchiedsfähigkeiteines Anspruchs ausgeschlossen ist. Selbst bei Fällen, die ausschließlich derZuständigkeitvon bestimmten staatlichen Gerichten unterliegen, kann dennochSchiedsfähigkeitbestehen, da der Begriff der vermögensrechtlichen Ansprüche sehr weit auszulegen ist. Hierunter fallen somit auchöffentlich-rechtliche Ansprüche,Restitutionssachen, Patent- oderKartellstreitigkeiten,Finanztermingeschäfteoder Unterhaltssachen.
Vertraulichkeit im Schiedsverfahren
Die Vertraulichkeit inSchiedsverfahrengehört zu den ganz wesentlichen Vorteilen dieser Form der Streitbeilegung und Konfliktlösung. In Deutschland stellt sich die Situation daher so dar, dassSchiedsverfahrenlediglich parteiöffentlich sind und dass die Beteiligten über das Verfahren selbst, seine Einleitung, seinen Fortgang und seine Beendigung Stillschweigen zu bewahren haben. Da man davon ausgehen kann, dass die Vertraulichkeit vonSchiedsverfahrenvon den beteiligtenParteienunbedingt gewollt ist, wird davon ausgegangen, dass Schiedsvereinbarungen bereits immanent eine Vertraulichkeitsvereinbarung enthalten. In der Folge sindParteienim Hinblick auf laufende und auf abgeschlosseneSchiedsverfahrenzur Vertraulichkeit verpflichtet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Offenlegung zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung erforderlich ist. Da die Vertraulichkeit inSchiedsverfahrenin anderen Ländern nicht so eindeutig geregelt ist und sich hier dem Betrachter ein eher uneinheitliches Bild bietet, sollten Schiedsvereinbarungen in Bezug auf Vertraulichkeit und Geheimhaltung immer ganz eindeutig abgefasst werden.
vis maior
Lateinisch, übersetzt „die höhere Gewalt“, eine Gewalt, der man nicht widerstehen kann.
Vitia, quae ex ipsa re oriuntur
Lateinisch, übersetzt „die Mängel, die in der Sache selbst auftreten“, römische Gefahrtragungsregel im Miet- und Pachtrecht
vitium in contrahendo
Lateinisch, übersetzt „Mangel beim Vertragsschluß“, Mängel, die beim Abschluss eines Vertrages aufgetreten sind, diese führen in der Regel zur Anfechtung (§§ 119ff. BGB) oder zur Haftung ausculpa in contrahendo
W
Wegfall der Schiedsvereinbarung
Da es sich bei einer Schiedsvereinbarung um einen materiellrechtlichen Vertrag handelt, kann diese grundsätzlich durch Aufhebung, Anfechtung oder Rücktritt wegfallen. Dabei ist eine Anfechtung allerdings nur vor der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs möglich. Darüber hinaus kann die Schiedsvereinbarung bei Bedingung oder Befristung erlöschen, wenn der auslösende Tatbestand eintritt. Und nicht zuletzt besteht die Möglichkeit, eine Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Partei die anfallenden Vorschüsse nicht bezahlt.
Da niemandem die Durchsetzung seiner Rechte verwehrt bleiben darf, wurde der armen Partei unter bestimmten Bedingungen das Recht gewährt, sich von einer bestehenden Schiedsvereinbarung zu lösen. Hierbei wird unterschieden zwischen einer Verarmung des Schiedsklägers und einer Verarmung des Schiedsbeklagten. Der Schiedskläger hat im Falle der Verarmung in Bezug auf die Schiedsvereinbarung ein Kündigungsrecht. Verpflichtet sich die nicht arme Partei jedoch, die Kosten des Schiedsverfahrens für den Gegner zu übernehmen, lässt sich das Kündigungsrecht verhindern. Auch dem Schiedsbeklagten steht im Falle von Armut ein Kündigungsrecht in Bezug auf die Schiedsvereinbarung zu. Und auch hier lässt sich das Kündigungsrecht vereiteln, indem die nicht arme Partei sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Ist der Schiedskläger nicht dazu bereit, die Kosten zu übernehmen, dann stehen ihm zwei alternative Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann nun erstens die Schiedsvereinbarung kündigen oder unmittelbar bei einem staatlichen Gericht Klage erheben und dort der Einrede der Schiedsvereinbarung die Gegeneinrede der Arglist geltend machen.
Weltbankübereinkommen
Das sogenannte Weltbankübereinkommen vom 18.03.1965 beschäftigt sich mit der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten. Bedeutsam ist dieses Übereinkommen allerdings lediglich für Auseinandersetzungen im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die private internationaleSchiedsgerichtsbarkeitist hiervon nicht betroffen.
Widerklage
Innerhalb eines Schiedsverfahrens ist die Erhebung einer Widerklage zulässig. Nach § 1046 Abs. 3 ZPO gelten die Grundsätze für Klage und Klagebeantwortung auch für die Widerklage. Grundsätzlich gilt, dass die Zulässigkeit der Widerklage inSchiedsverfahrenimmer vom jeweils anwendbaren Schiedsverfahrensrecht abhängt. Dies wiederum ist das Recht des einzelnen Schiedsortes.
Für Widerklagen inSchiedsverfahrengelten zwei grundlegende Erfordernisse. Zum einen muss der auf dem Weg der Widerklage geltend gemachte Anspruch derselbenSchiedsvereinbarungunterliegen, wie der Anspruch der eigentlichenSchiedsklage. Zum anderen muss zwischenSchiedsklageund Widerklage ein rechtlicher Zusammenhang bestehen. Unklar ist teilweise, inwieweit die Erhebung der Widerklage vom Einverständnis derSchiedsrichterabhängt. Immerhin erhöht eine Widerklage den Arbeitsaufwand derSchiedsrichterunter Umständen erheblich und könnte außerdem dazu führen, dass die eigene Sachkunde überschritten wird. Dennoch ist aber davon auszugehen, dassSchiedsrichterin deutschenSchiedsverfahrendazu verpflichtet sind, auch über Einwendungen und Gegenansprüche zu entscheiden, wenn die grundlegenden Erfordernisse erfüllt sind.
Zur Ermittlung der erforderlichen Vorschüsse werden der Streitwert vonSchiedsklageund Schiedswiderklage zusammengerechnet. In dem seltenen Fall, in dem der Schiedsbeklagte eine Widerklage erhebt und dabei selbst seinen anteiligen Vorschuss nicht einzahlt, ist dasSchiedsgerichtdazu berechtigt, Klage und Widerklage voneinander zu trennen und im Verfahren nur über die ursprünglicheSchiedsklagezu entscheiden.
Wirkungen der Schiedsvereinbarung
Die wohl wichtigste und entscheidendste Wirkung einerSchiedsvereinbarungbesteht in der prozesshindernden Einrede. Hierbei gilt, dass der Beklagte dieSchiedsvereinbarungauch dann einwenden kann, wenn er keine materiellen Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhebt. Es gilt allerdings, dass eineSchiedsvereinbarungnicht von Amts wegen berücksichtigt werden muss. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Einrede vom Beklagten erhoben wird. Die begründete Einrede führt dann unmittelbar zu einer Abweisung der Klage als unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte die in der Klage erhobene Forderung nicht bestreitet.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Einrede die Gegeneinrede der Arglist entgegen stehen, was zu einem Ausschluss der Einrede führt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Beklagte dieZuständigkeitstaatlicher Gerichte bereits in einem vorhergehendenSchiedsverfahrengeltend gemacht hat oder ihm die notwendigen Mittel zur Durchführung eines Schiedsverfahrens fehlen. Auch wenn der Beklagte selbst einSchiedsverfahreneingeleitet und erst nach einem für ihn ungünstigenSchiedsspruchdie Unwirksamkeit derSchiedsvereinbarunggeltend gemacht hat, steht der Einrede die Gegeneinrede der Arglist gegenüber.
Schiedsvereinbarungen werden teilweise als Legalanerkenntnis angesehen, was innerhalb der Rechtskraftwirkung eines Schiedsspruches eine wichtige Rolle spielt und unter anderem eine Grundlage für dessen Vollstreckbarkeit bildet. Und nicht zuletzt entfaltet dieSchiedsvereinbarungauch eine materiellrechtliche Wirkung. Diese verpflichtet dieParteiendazu, alles zu tun, was zu einer Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlich ist, das Verfahren zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung der schiedsrichterlichen Entscheidung oder der Beilegung des Rechtsstreites führen können.
X
Y
Z
Zuständigkeit
Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit spielt vor allem die Zuständigkeit bestimmter ordentlicher Gerichte eine wichtige Rolle. Eine besondere Zuständigkeit wird hierbei durch die ZPO den Oberlandesgerichten übertragen. Diese sind unter anderem für die Bestellung eines Schiedsrichters, die Ablehnung eines Schiedsrichters, die Beendigung des Schiedsrichteramtes, die Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens, die Überprüfung von Entscheidungen des Schiedsgerichts im Rahmen der Kompetenz-Kompetenz, die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts, die Aufhebung von Schiedssprüchen oder die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen zuständig.
Dabei hängt die jeweilige örtliche Zuständigkeit maßgeblich von den Vereinbarungen der Parteien ab. Eine solche Zuständigkeitsbestimmung unterliegt nach § 1031 ZPO den Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen. Grundsätzlich gilt allerdings, dass Parteien im Rahmen der Schiedsvereinbarung lediglich ein bestimmtes Oberlandesgericht, nicht aber einen bestimmten Senat festlegen können. Fehlt eine entsprechende örtliche Festlegung der Zuständigkeit, dann bestimmt sich diese nach dem Schiedsort und dem Amtsbezirk, in dem dieser liegt. Fehlt der inländische Schiedsort, dann wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers abgestellt. Wenn noch vor der Bestimmung des Schiedsortes richterliche Maßnahmen erforderlich sind, dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt einer der beteiligten Parteien.
Während die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zu einem zweistufigen Instanzenzug innerhalb von Schiedsverfahren führt, ist für richterliche Hilfsfunktionen innerhalb der Beweisaufnahme das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die jeweiligen richterlichen Handlungen vorgenommen werden sollen.
Zustellungen
Ein wesentlicher und wichtiger Unterschied zwischenSchiedsverfahrenund Verfahren vor staatlichen Gerichten besteht darin, dass Akte imSchiedsverfahrennicht förmlich zugestellt werden müssen. Innerhalb der durch dieSchiedsvereinbarungdefinierten Grenzen ist dasSchiedsgerichtin Bezug auf die Wahl der konkreten Form von Zustellungen weitgehend frei.
Dennoch ist es zu empfehlen, dass die Zustellung des Schiedsspruchs aus Gründen der Rechtssicherheit förmlich erfolgt. Eine entsprechende Anordnung kann bereits im Rahmen derSchiedsvereinbarungfestgelegt werden. Förmliche Zustellungen im Inland erfolgen im Auftrag des Schiedsgerichts durch einen Gerichtsvollzieher. Dabei kann eine Zustellung sowohl an dieParteienals auch an ihre Verfahrensbevollmächtigten erfolgen. Für förmliche Zustellungen im Ausland erfolgt entweder durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Ersuchen der dort zuständigen Behörden.
Im Allgemeinen reicht für alle wesentlichen Akte imSchiedsverfahrendie formlose Zustellung. Dies gilt zum Beispiel für dieSchiedsklage, für Ladungen oder für Auflagen- und Beweisbeschlüsse. Hierfür können die persönliche Übergabe, die Zustellung per Post oder die Zustellung per Kurierdienst genutzt werden. Die persönliche Übergabe ist vor allem in Ländern das Mittel der Wahl, in denen die Post unzuverlässig arbeitet. Sie erfolgt in der Regel durch einen process server, der ein entsprechendes Zustellungszeugnis erstellt. Erfolgt die formlose Zustellung per Post, dann wird hierfür das Einschreiben mit Rückschein bevorzugt. Dies birgt allerdings den Nachteil, dass im Falle des Nichtantreffens des Adressaten eine Niederlegung auf dem jeweils zuständigen Postamt erfolgt. Wird das Einschreiben dort nicht abgeholt, dann gilt die Sendung als nicht zugegangen. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, auf einen Kurierdienst auszuweichen.