Vollstreckungen - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Vollstreckungen

Recht

New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
vom 10. Juni 1958
Artikel I
(1) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.
(2) Unter "Schiedssprüchen" sind nicht nur Schiedssprüche von Schiedsrichtern, die für eine bestimmte Sache bestellt worden sind, sondern auch solche eines ständigen Schiedsgerichts, dem sich die Parteien unterworfen haben, zu verstehen.
(3) Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert, ihm beitritt oder dessen Ausdehnung gemäß Artikel X notifiziert, kann gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären, daß er das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Er kann auch erklären, daß er das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.
Artikel II
(1) Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.
(2) Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder TeIegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben.
(3) Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, daß die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.
Artikel III
Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, darf weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.
Artikel IV
(1) Zur Anerkennung und Vollstreckung, die im vorangehenden Artikel erwähnt wird, ist erforderlich, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag vorlegt:
a) die gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist;
b) die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Artikels II oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist.
(2) Ist der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefaßt, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, so hat die Partei, die um seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in diese Sprache beizubringen. Die Übersetzung muß von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein.
Artikel V
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt,
a) daß die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Artikels II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder daß die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist, oder
b) daß die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder
c) daß der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder daß er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruches, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruches anerkannt und vollstreckt werden, oder
d) daß die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder
e) daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder daß er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt,
a) daß der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann, oder
b) daß die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.
Artikel VI
Ist bei der Behörde, die im Sinne des Artikels V Absatz 1 Buchstabe e zuständig ist, ein Antrag gestellt worden, den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen, so kann die Behörde, vor welcher der Schiedsspruch geltend gemacht wird, sofern sie es für angebracht hält, die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, aussetzen; sie kann aber auch auf Antrag der Partei, welche die Vollstreckung des Schiedsspruches begehrt, der anderen Partei auferlegen, angemessene Sicherheit zu leisten.
Artikel VII
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen geschlossen haben, unberührt und nehmen keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen.
(2) Das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln von 1923 und das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1927 treten zwischen den Vertragsstaaten in dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß außer Kraft, in dem dieses Übereinkommen für sie verbindlich wird.
Artikel VIII
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1958 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen sowie durch jeden anderen Staat auf, der Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder Vertragspartei des Statutes des Internationalen Gerichtshofes ist oder später wird oder an den eine Einladung der Generalversammlung der Vereinten Nationen ergangen ist.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunde ist bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel IX
(1) Alle in Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel X
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.
(2) Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation ausgedehnt werden; die Ausdehnung wird am neunzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugegangen ist oder, sofern dieses Übereinkommen für den in Betracht kommenden Staat später in Kraft tritt, erst in diesem Zeitpunkt wirksam.
(3) Hinsichtlich der Gebiete, auf welche dieses Übereinkommen bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt nicht ausgedehnt worden ist, wird jeder in Betracht kommende Staat die Möglichkeit erwägen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Übereinkommen auf sie auszudehnen, und zwar mit Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sein sollte.
Artikel XI
Für einen Bundesstaat oder einen Staat, der kein Einheitsstaat ist, gelten die folgenden Bestimmungen:
a) hinsichtlich der Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes beziehen, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die keine Bundesstaaten sind;
b) hinsichtlich solcher Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis der Gliedstaaten oder Provinzen beziehen, die nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Bundes nicht gehalten sind, Maßnahmen im Wege der Gesetzgebung zu treffen, ist die Bundesregierung verpflichtet, die in Betracht kommenden Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten oder Provinzen so bald wie möglich befürwortend zur Kenntnis zu bringen;
c) ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übermittelt auf das ihm von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitete Ersuchen eines anderen Vertragsstaates eine Darstellung des geltenden Rechts und der Übung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten oder Provinzen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens, aus der insbesondere hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch Maßnahmen im Wege der Gesetzgebung oder andere Maßnahmen wirksam geworden sind.
Artikel XII
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel XIII
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, wirksam.
(2) Jeder Staat, der gemäß Artikel X eine Erklärung abgegeben oder eine Notifikation vorgenommen hat, kann später jederzeit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß die Ausdehnung des Übereinkommens auf das in Betracht kommende Gebiet ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, ihre Wirkung verlieren soll.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt auf Schiedssprüche anwendbar, hinsichtlich derer ein Verfahren zum Zwecke der Anerkennung oder Vollstreckung eingeleitet worden ist, bevor die Kündigung wirksam wird.
Artikel XIV
Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem anderen Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden.
Artikel XV
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen in Artikel VIII bezeichneten Staaten:
a) die Unterzeichnung und Ratifikation gemäß Artikel VIII;
b) die Beitrittserklärung gemäß Artikel IX;
c) die Erklärungen und Notifikationen gemäß den Artikeln 1, X und XI;
d) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel XII in Kraft tritt;
e) die Kündigungen und Notifikationen gemäß Artikel XIII.
Artikel XVI
(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, wird in dem Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.




SR 0.277.12

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Abgeschlossen in New York am 10. Juni 1958
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. März 19652
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Juni 1965
In Kraft getreten für die Schweiz am 30. August 1965
(Stand am 19. Februar 2015)

SR 0.193.501
 Art. IX
1. Alle in Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
 Art. X
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.
2. Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation ausgedehnt werden; die Ausdehnung wird am neunzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugegangen ist oder, sofern dieses Übereinkommen für den in Betracht kommenden Staat später in Kraft tritt, erst in diesem Zeitpunkt wirksam.
3. Hinsichtlich der Gebiete, auf welche dieses Übereinkommen bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt nicht ausgedehnt worden ist, wird jeder in Betracht kommende Staat die Möglichkeit erwägen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Übereinkommen auf sie auszudehnen, und zwar mit Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sein sollte.
 Art. XI
Für einen Bundesstaat oder einen Staat, der kein Einheitsstaat ist, gelten die folgenden Bestimmungen:
a.
hinsichtlich der Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes beziehen, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die keine Bundesstaaten sind;
b.
hinsichtlich solcher Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis der Gliedstaaten oder Provinzen beziehen, die nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Bundes nicht gehalten sind, Massnahmen im Wege der Gesetzgebung zu treffen, ist die Bundesregierung verpflichtet, die in Betracht kommenden Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten oder Provinzen so bald wie möglich befürwortend zur Kenntnis zu bringen;
c.
ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übermittelt auf das ihm von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitete Ersuchen eines anderen Vertragsstaates eine Darstellung des geltenden Rechts und der Übung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten oder Provinzen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens, aus der insbesondere hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch Massnahmen im Wege der Gesetzgebung oder andere Massnahmen wirksam geworden sind.
 Art. XII
1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
 Art. XIII
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, wirksam.
2. Jeder Staat, der gemäss Artikel X eine Erklärung abgegeben oder eine Notifikation vorgenommen hat, kann später jederzeit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass die Ausdehnung des Übereinkommens auf das in Betracht kommende Gebiet ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, ihre Wirkung verlieren soll.
3. Dieses Übereinkommen bleibt auf Schiedssprüche anwendbar, hinsichtlich derer ein Verfahren zum Zwecke der Anerkennung oder Vollstreckung eingeleitet worden ist, bevor die Kündigung wirksam wird.
 Art. XIV
Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem anderen Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden.
 Art. XV
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen in Artikel VIII bezeichneten Staaten:
a.
die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäss Artikel VIII;
b.
die Beitrittserklärungen gemäss Artikel IX;
c.
die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln I, X und XI;
d.
den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel XII in Kraft tritt;
e.
die Kündigungen und Notifikationen gemäss Artikel XIII.
 Art. XVI
1. Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, wird in dem Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.
(Es folgen die Unterschriften)





Es gibt 157 Vertragsstaaten (Stand März 2017): 154 Mitglieder der Vereinten Nationen (gesamt 193), außerdem die

Cookinseln,
der Heiliger Stuhl und der
Staat Palästina.

Angegeben ist hier jeweils der Tag des Beitritts; in Kraft trat das Übereinkommen im betreffenden Land in der Regel etwa drei Monate später:

  • Afghanistan, seit 30. November 2004
  • Ägypten, seit 9. März 1959
  • Albanien, seit 27. Juni 2001
  • Algerien, seit 7. Februar 1989
  • Andorra, seit 19. Juni 2015
  • Antigua und Barbuda, seit 2. Februar 1989
  • Argentinien, seit 14. März 1989
  • Armenien, seit 29. Dezember 1997
  • Aserbaidschan, seit 29. Februar 2000
  • Australien, seit 26. März 1975
  • Bahamas, seit 20. Dezember 2006
  • Bahrain, seit 6. April 1988
  • Bangladesch, seit 6. Mai 1992
  • Barbados, seit 16. März 1993
  • Belgien, seit 18. August 1975
  • Benin, seit 16. Mai 1974
  • Bhutan, seit 25. September 2014
  • Bolivien, seit 28. April 1995
  • Bosnien und Herzegowina, seit 1. September 1993
  • Botswana, seit 20. Dezember 1971
  • Brasilien, seit 7. Juni 2002
  • Brunei, seit 25. Juli 1996
  • Bulgarien, seit 10. Oktober 1961
  • Burkina Faso, seit 23. März 1987
  • Burundi, seit 23. Juni 2014
  • Chile, seit 4. September 1975
  • Cookinseln, seit 12. Januar 2009
  • Costa Rica, seit 26. Oktober 1987
  • Dänemark, seit 22. Dezember 1972
  • Demokratische Republik Kongo, seit 5. November 2014
  • Deutschland, seit 30. Juni 1961
  • Dominica, seit 28. Oktober 1988
  • Dominikanische Republik, seit 11. April 2002
  • Dschibuti, seit 14. Juni 1983
  • Ecuador, seit 3. Januar 1962
  • El Salvador, seit 26. Februar 1998
  • Elfenbeinküste, seit 1. Februar 1991
  • Estland, seit 30. August 1993
  • Fidschi, seit 27. September 2010
  • Finnland, seit 19. Januar 1962
  • Frankreich, seit 26. Juni 1959
  • Gabun, seit 15. Dezember 2006
  • Georgien, seit 2. Juni 1994
  • Ghana, seit 9. April 1968
  • Griechenland, seit 16. Juli 1962
  • Guatemala, seit 21. März 1984
  • Guinea, seit 23. Januar 1991
  • Guyana, seit 25. September 2014
  • Haiti, seit 5. Dezember 1983
  • Honduras, seit 3. Oktober 2000
  • Indien, seit 13. Juli 1960
  • Indonesien, seit 7. Oktober 1981
  • Iran, seit 15. Oktober 2001
  • Irland, seit 12. Mai 1981
  • Island, seit 24. Januar 2002
  • Israel, seit 5. Januar 1959
  • Italien, seit 31. Januar 1969
  • Jamaika, seit 10. Juli 2002
  • Japan, seit 20. Juni 1961
  • Jordanien, seit 15. November 1979
  • Kambodscha, seit 5. Januar 1960
  • Kamerun, seit 19. Februar 1988
  • Kanada, seit 12. Mai 1986
  • Kasachstan, seit 20. November 1995
  • Kenia, seit 10. Februar 1989
  • Kirgisistan, seit 18. Dezember 1996
  • Kolumbien, seit 25. September 1979
  • Komoren, seit 28. April 2015
  • Kroatien, seit 26. Juli 1993
  • Kuba, seit 30. Dezember 1974
  • Kuwait, seit 28. April 1978
  • Laos, seit 17. Juni 1998
  • Lesotho, seit 13. Juni 1989
  • Lettland, seit 14. April 1992
  • Libanon, seit 11. August 1998
  • Liberia, seit 16. September 2005
  • Liechtenstein, seit 7. Juli 2011
  • Litauen, seit 14. März 1995
  • Luxemburg, seit 9. September 1983
  • Madagaskar, seit 16. Juli 1962
  • Malaysia, seit 5. November 1985
  • Mali, seit 8. September 1994
  • Malta, seit 22. Juni 2000
  • Marokko, seit 12. Februar 1959
  • Marshallinseln, seit 21. Dezember 2006
  • Mauretanien, seit 30. Januar 1997
  • Mauritius, seit 19. Juni 1996
  • Mazedonien, seit 10. März 1994
  • Mexiko, seit 14. April 1971
  • Moldawien, seit 18. September 1998
  • Monaco, seit 2. Juni 1982
  • Mongolei, seit 24. Oktober 1994
  • Montenegro, seit 23. Oktober 2006
  • Mosambik, seit 11. Juni 1998
  • Myanmar, seit 16. April 2013
  • Nepal, seit 4. März 1998
  • Neuseeland, seit 6. Januar 1983
  • Nicaragua, seit 24. September 2003
  • Niederlande, seit 24. April 1964
  • Niger, seit 14. Oktober 1964
  • Nigeria, seit 17. März 1970
  • Norwegen, seit 14. März 1961
  • Oman, seit 25. Februar 1999
  • Österreich, seit 2. Mai 1961
  • Pakistan, seit 14. Juli 2005
  • Panama, seit 10. Oktober 1984
  • Paraguay, seit 8. Oktober 1997
  • Peru, seit 7. Juli 1988
  • Philippinen, seit 6. Juli 1967
  • Polen, seit 3. Oktober 1961
  • Portugal, seit 18. Oktober 1994
  • Katar, seit 30. Dezember 2002
  • Republik Zypern, seit 29. Dezember 1980
  • Ruanda, seit 31. Oktober 2008
  • Rumänien, seit 13. September 1961
  • Russland, seit 24. August 1960
  • Sambia, seit 14. März 2002
  • San Marino, seit 17. Mai 1979
  • Saudi-Arabien, seit 19. April 1994
  • São Tomé e Príncipe, seit 18. Februar 2013
  • Schweden, seit 28. Januar 1972
  • Schweiz, seit 1. Juni 1965
  • Senegal, seit 17. Oktober 1994
  • Serbien, seit 12. März 2001
  • Simbabwe, seit 29. September 1994
  • Singapur, seit 21. August 1986
  • Slowakei, seit 28. Mai 1993
  • Slowenien, seit 6. Juli 1992
  • Spanien, seit 12. Mai 1977
  • Sri Lanka, seit 9. April 1962
  • St. Vincent und die Grenadinen, seit 12. September 2000
  • Staat Palästina, seit 2. Januar 2015
  • Südafrika, seit 3. Mai 1976
  • Südkorea, seit 8. Februar 1973
  • Syrien, seit 9. März 1959
  • Tadschikistan, seit 14. August 2012
  • Tansania, seit 13. Oktober 1964
  • Thailand, seit 21. Dezember 1959
  • Trinidad und Tobago, seit 14. Februar 1966
  • Tschechische Republik, seit 30. September 1993
  • Tunesien, seit 17. Juli 1967
  • Türkei, seit 2. Juli 1992
  • Uganda, seit 12. Februar 1992
  • Ukraine, seit 10. Oktober 1960
  • Ungarn, seit 5. März 1962
  • Uruguay, seit 30. März 1983
  • Usbekistan, seit 7. Februar 1996
  • Vatikanstaat, seit 14. Mai 1975
  • Venezuela, seit 8. Februar 1995
  • Vereinigte Arabische Emirate, seit 21. August 2006
  • Vereinigte Staaten, seit 30. September 1970
  • Vereinigtes Königreich, seit 24. September 1975
  • Vietnam, seit 12. September 1995
  • Volksrepublik China, seit 22. Januar 1987
  • Weißrussland, seit 15. November 1960
  • Zentralafrikanische Republik, seit 15. Oktober 1962
Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü