New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958
Artikel I
(1) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.
(2) Unter "Schiedssprüchen" sind nicht nur Schiedssprüche von Schiedsrichtern, die für eine bestimmte Sache bestellt worden sind, sondern auch solche eines ständigen Schiedsgerichts, dem sich die Parteien unterworfen haben, zu verstehen.
(3) Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert, ihm beitritt oder dessen Ausdehnung gemäß Artikel X notifiziert, kann gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären, daß er das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Er kann auch erklären, daß er das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.
Artikel II
(1) Jeder Vertragsstaat erkennt eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann.
(2) Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder TeIegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben.
(3) Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, daß die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.
Artikel III
Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, darf weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.
Artikel IV
(1) Zur Anerkennung und Vollstreckung, die im vorangehenden Artikel erwähnt wird, ist erforderlich, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag vorlegt:
a) die gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist;
b) die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Artikels II oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist.
(2) Ist der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefaßt, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, so hat die Partei, die um seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in diese Sprache beizubringen. Die Übersetzung muß von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein.
Artikel V
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt,
a) daß die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Artikels II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder daß die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist, oder
b) daß die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder
c) daß der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder daß er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruches, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruches anerkannt und vollstreckt werden, oder
d) daß die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder
e) daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder daß er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt,
a) daß der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann, oder
b) daß die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.
Artikel VI
Ist bei der Behörde, die im Sinne des Artikels V Absatz 1 Buchstabe e zuständig ist, ein Antrag gestellt worden, den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen, so kann die Behörde, vor welcher der Schiedsspruch geltend gemacht wird, sofern sie es für angebracht hält, die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, aussetzen; sie kann aber auch auf Antrag der Partei, welche die Vollstreckung des Schiedsspruches begehrt, der anderen Partei auferlegen, angemessene Sicherheit zu leisten.
Artikel VII
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen geschlossen haben, unberührt und nehmen keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen.
(2) Das Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln von 1923 und das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1927 treten zwischen den Vertragsstaaten in dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß außer Kraft, in dem dieses Übereinkommen für sie verbindlich wird.
Artikel VIII
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1958 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen sowie durch jeden anderen Staat auf, der Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder Vertragspartei des Statutes des Internationalen Gerichtshofes ist oder später wird oder an den eine Einladung der Generalversammlung der Vereinten Nationen ergangen ist.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunde ist bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel IX
(1) Alle in Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel X
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.
(2) Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation ausgedehnt werden; die Ausdehnung wird am neunzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugegangen ist oder, sofern dieses Übereinkommen für den in Betracht kommenden Staat später in Kraft tritt, erst in diesem Zeitpunkt wirksam.
(3) Hinsichtlich der Gebiete, auf welche dieses Übereinkommen bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt nicht ausgedehnt worden ist, wird jeder in Betracht kommende Staat die Möglichkeit erwägen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Übereinkommen auf sie auszudehnen, und zwar mit Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sein sollte.
Artikel XI
Für einen Bundesstaat oder einen Staat, der kein Einheitsstaat ist, gelten die folgenden Bestimmungen:
a) hinsichtlich der Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes beziehen, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die keine Bundesstaaten sind;
b) hinsichtlich solcher Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis der Gliedstaaten oder Provinzen beziehen, die nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Bundes nicht gehalten sind, Maßnahmen im Wege der Gesetzgebung zu treffen, ist die Bundesregierung verpflichtet, die in Betracht kommenden Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten oder Provinzen so bald wie möglich befürwortend zur Kenntnis zu bringen;
c) ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übermittelt auf das ihm von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitete Ersuchen eines anderen Vertragsstaates eine Darstellung des geltenden Rechts und der Übung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten oder Provinzen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens, aus der insbesondere hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch Maßnahmen im Wege der Gesetzgebung oder andere Maßnahmen wirksam geworden sind.
Artikel XII
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel XIII
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, wirksam.
(2) Jeder Staat, der gemäß Artikel X eine Erklärung abgegeben oder eine Notifikation vorgenommen hat, kann später jederzeit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß die Ausdehnung des Übereinkommens auf das in Betracht kommende Gebiet ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, ihre Wirkung verlieren soll.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt auf Schiedssprüche anwendbar, hinsichtlich derer ein Verfahren zum Zwecke der Anerkennung oder Vollstreckung eingeleitet worden ist, bevor die Kündigung wirksam wird.
Artikel XIV
Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem anderen Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden.
Artikel XV
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen in Artikel VIII bezeichneten Staaten:
a) die Unterzeichnung und Ratifikation gemäß Artikel VIII;
b) die Beitrittserklärung gemäß Artikel IX;
c) die Erklärungen und Notifikationen gemäß den Artikeln 1, X und XI;
d) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel XII in Kraft tritt;
e) die Kündigungen und Notifikationen gemäß Artikel XIII.
Artikel XVI
(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, wird in dem Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.
SR 0.277.12
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Abgeschlossen in New York am 10. Juni 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. März 19652 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Juni 1965 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. August 1965
(Stand am 19. Februar 2015)
SR0.193.501
Art. IX
1. Alle in Artikel VIII bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen beitreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. X
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.
2. Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation ausgedehnt werden; die Ausdehnung wird am neunzigsten Tage, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugegangen ist oder, sofern dieses Übereinkommen für den in Betracht kommenden Staat später in Kraft tritt, erst in diesem Zeitpunkt wirksam.
3. Hinsichtlich der Gebiete, auf welche dieses Übereinkommen bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt nicht ausgedehnt worden ist, wird jeder in Betracht kommende Staat die Möglichkeit erwägen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Übereinkommen auf sie auszudehnen, und zwar mit Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig sein sollte.
Art. XI
Für einen Bundesstaat oder einen Staat, der kein Einheitsstaat ist, gelten die folgenden Bestimmungen:
a.
hinsichtlich der Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes beziehen, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie diejenigen der Vertragsstaaten, die keine Bundesstaaten sind;
b.
hinsichtlich solcher Artikel dieses Übereinkommens, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebungsbefugnis der Gliedstaaten oder Provinzen beziehen, die nach der verfassungsrechtlichen Ordnung des Bundes nicht gehalten sind, Massnahmen im Wege der Gesetzgebung zu treffen, ist die Bundesregierung verpflichtet, die in Betracht kommenden Artikel den zuständigen Behörden der Gliedstaaten oder Provinzen so bald wie möglich befürwortend zur Kenntnis zu bringen;
c.
ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übermittelt auf das ihm von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitete Ersuchen eines anderen Vertragsstaates eine Darstellung des geltenden Rechts und der Übung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten oder Provinzen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens, aus der insbesondere hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch Massnahmen im Wege der Gesetzgebung oder andere Massnahmen wirksam geworden sind.
Art. XII
1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. XIII
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, wirksam.
2. Jeder Staat, der gemäss Artikel X eine Erklärung abgegeben oder eine Notifikation vorgenommen hat, kann später jederzeit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass die Ausdehnung des Übereinkommens auf das in Betracht kommende Gebiet ein Jahr, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, ihre Wirkung verlieren soll.
3. Dieses Übereinkommen bleibt auf Schiedssprüche anwendbar, hinsichtlich derer ein Verfahren zum Zwecke der Anerkennung oder Vollstreckung eingeleitet worden ist, bevor die Kündigung wirksam wird.
Art. XIV
Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem anderen Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst verpflichtet ist, es anzuwenden.
Art. XV
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen in Artikel VIII bezeichneten Staaten:
a.
die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäss Artikel VIII;
b.
die Beitrittserklärungen gemäss Artikel IX;
c.
die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln I, X und XI;
d.
den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel XII in Kraft tritt;
e.
die Kündigungen und Notifikationen gemäss Artikel XIII.
Art. XVI
1. Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, wird in dem Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.
(Es folgen die Unterschriften)
Es gibt 157 Vertragsstaaten (Stand März 2017): 154 Mitglieder der Vereinten Nationen (gesamt 193), außerdem die
Cookinseln,
der Heiliger Stuhl und der
Staat Palästina.
Angegeben ist hier jeweils der Tag des Beitritts; in Kraft trat das Übereinkommen im betreffenden Land in der Regel etwa drei Monate später:
Afghanistan, seit 30. November 2004
Ägypten, seit 9. März 1959
Albanien, seit 27. Juni 2001
Algerien, seit 7. Februar 1989
Andorra, seit 19. Juni 2015
Antigua und Barbuda, seit 2. Februar 1989
Argentinien, seit 14. März 1989
Armenien, seit 29. Dezember 1997
Aserbaidschan, seit 29. Februar 2000
Australien, seit 26. März 1975
Bahamas, seit 20. Dezember 2006
Bahrain, seit 6. April 1988
Bangladesch, seit 6. Mai 1992
Barbados, seit 16. März 1993
Belgien, seit 18. August 1975
Benin, seit 16. Mai 1974
Bhutan, seit 25. September 2014
Bolivien, seit 28. April 1995
Bosnien und Herzegowina, seit 1. September 1993
Botswana, seit 20. Dezember 1971
Brasilien, seit 7. Juni 2002
Brunei, seit 25. Juli 1996
Bulgarien, seit 10. Oktober 1961
Burkina Faso, seit 23. März 1987
Burundi, seit 23. Juni 2014
Chile, seit 4. September 1975
Cookinseln, seit 12. Januar 2009
Costa Rica, seit 26. Oktober 1987
Dänemark, seit 22. Dezember 1972
Demokratische Republik Kongo, seit 5. November 2014
Deutschland, seit 30. Juni 1961
Dominica, seit 28. Oktober 1988
Dominikanische Republik, seit 11. April 2002
Dschibuti, seit 14. Juni 1983
Ecuador, seit 3. Januar 1962
El Salvador, seit 26. Februar 1998
Elfenbeinküste, seit 1. Februar 1991
Estland, seit 30. August 1993
Fidschi, seit 27. September 2010
Finnland, seit 19. Januar 1962
Frankreich, seit 26. Juni 1959
Gabun, seit 15. Dezember 2006
Georgien, seit 2. Juni 1994
Ghana, seit 9. April 1968
Griechenland, seit 16. Juli 1962
Guatemala, seit 21. März 1984
Guinea, seit 23. Januar 1991
Guyana, seit 25. September 2014
Haiti, seit 5. Dezember 1983
Honduras, seit 3. Oktober 2000
Indien, seit 13. Juli 1960
Indonesien, seit 7. Oktober 1981
Iran, seit 15. Oktober 2001
Irland, seit 12. Mai 1981
Island, seit 24. Januar 2002
Israel, seit 5. Januar 1959
Italien, seit 31. Januar 1969
Jamaika, seit 10. Juli 2002
Japan, seit 20. Juni 1961
Jordanien, seit 15. November 1979
Kambodscha, seit 5. Januar 1960
Kamerun, seit 19. Februar 1988
Kanada, seit 12. Mai 1986
Kasachstan, seit 20. November 1995
Kenia, seit 10. Februar 1989
Kirgisistan, seit 18. Dezember 1996
Kolumbien, seit 25. September 1979
Komoren, seit 28. April 2015
Kroatien, seit 26. Juli 1993
Kuba, seit 30. Dezember 1974
Kuwait, seit 28. April 1978
Laos, seit 17. Juni 1998
Lesotho, seit 13. Juni 1989
Lettland, seit 14. April 1992
Libanon, seit 11. August 1998
Liberia, seit 16. September 2005
Liechtenstein, seit 7. Juli 2011
Litauen, seit 14. März 1995
Luxemburg, seit 9. September 1983
Madagaskar, seit 16. Juli 1962
Malaysia, seit 5. November 1985
Mali, seit 8. September 1994
Malta, seit 22. Juni 2000
Marokko, seit 12. Februar 1959
Marshallinseln, seit 21. Dezember 2006
Mauretanien, seit 30. Januar 1997
Mauritius, seit 19. Juni 1996
Mazedonien, seit 10. März 1994
Mexiko, seit 14. April 1971
Moldawien, seit 18. September 1998
Monaco, seit 2. Juni 1982
Mongolei, seit 24. Oktober 1994
Montenegro, seit 23. Oktober 2006
Mosambik, seit 11. Juni 1998
Myanmar, seit 16. April 2013
Nepal, seit 4. März 1998
Neuseeland, seit 6. Januar 1983
Nicaragua, seit 24. September 2003
Niederlande, seit 24. April 1964
Niger, seit 14. Oktober 1964
Nigeria, seit 17. März 1970
Norwegen, seit 14. März 1961
Oman, seit 25. Februar 1999
Österreich, seit 2. Mai 1961
Pakistan, seit 14. Juli 2005
Panama, seit 10. Oktober 1984
Paraguay, seit 8. Oktober 1997
Peru, seit 7. Juli 1988
Philippinen, seit 6. Juli 1967
Polen, seit 3. Oktober 1961
Portugal, seit 18. Oktober 1994
Katar, seit 30. Dezember 2002
Republik Zypern, seit 29. Dezember 1980
Ruanda, seit 31. Oktober 2008
Rumänien, seit 13. September 1961
Russland, seit 24. August 1960
Sambia, seit 14. März 2002
San Marino, seit 17. Mai 1979
Saudi-Arabien, seit 19. April 1994
São Tomé e Príncipe, seit 18. Februar 2013
Schweden, seit 28. Januar 1972
Schweiz, seit 1. Juni 1965
Senegal, seit 17. Oktober 1994
Serbien, seit 12. März 2001
Simbabwe, seit 29. September 1994
Singapur, seit 21. August 1986
Slowakei, seit 28. Mai 1993
Slowenien, seit 6. Juli 1992
Spanien, seit 12. Mai 1977
Sri Lanka, seit 9. April 1962
St. Vincent und die Grenadinen, seit 12. September 2000
Staat Palästina, seit 2. Januar 2015
Südafrika, seit 3. Mai 1976
Südkorea, seit 8. Februar 1973
Syrien, seit 9. März 1959
Tadschikistan, seit 14. August 2012
Tansania, seit 13. Oktober 1964
Thailand, seit 21. Dezember 1959
Trinidad und Tobago, seit 14. Februar 1966
Tschechische Republik, seit 30. September 1993
Tunesien, seit 17. Juli 1967
Türkei, seit 2. Juli 1992
Uganda, seit 12. Februar 1992
Ukraine, seit 10. Oktober 1960
Ungarn, seit 5. März 1962
Uruguay, seit 30. März 1983
Usbekistan, seit 7. Februar 1996
Vatikanstaat, seit 14. Mai 1975
Venezuela, seit 8. Februar 1995
Vereinigte Arabische Emirate, seit 21. August 2006
Vereinigte Staaten, seit 30. September 1970
Vereinigtes Königreich, seit 24. September 1975
Vietnam, seit 12. September 1995
Volksrepublik China, seit 22. Januar 1987
Weißrussland, seit 15. November 1960
Zentralafrikanische Republik, seit 15. Oktober 1962