Vollstreckung - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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Vollstreckung

Gerichthof
Vollstreckungstitel - Obligation

ACHTUNG:

Der Gerichthof der Menschen ist im Kollisionsfall im Völkerrecht bestimmt.

VStGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vstgb/gesamt.pdf
UN-RES A/66/462/Add.2, UN-RES 43/225, UN-A/RES/66/164,
UN-A/RES/53/144, UN-A/RES/53/625/Add. 2, UN-DOC A/C.5/43/18 sowie
UN-Resolution A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III) 56/83 zu ILC gemäß Art. 73 UN-Charta
gemäß Art. 25 GG nach natürlich-völkerrechtlichem Vertrag
Art. 1, 125, 127 im Vertrag 0.518.42 genfer Abkommen
Art. 1, 142, 144  im Vertrag 0.518.51 genfer Abkommen

Der gewerblichen Behörden und deren Dienstpersonal sind für die Einhaltung der verfassunggemäßen Grundordnung im Kollisionsfall zuständig, die sich in der Regel nicht zuständig erklären ohne zuständig zu sein (Art. 24 (3), 25 GG, Art.  149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51, Art. 4-6, 38-42 EGBGB).

Rubrum Rechtwahl und Gerichtstand wurde von den geweblichen Behörden selbst für diesen Fall obligatorisch in Art. 6 Recht der Verträge - SR 0.111 gewählt.Ein Gerichtstandübereinkommen legt im Wesentlichen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaats fest, dessen Zuständigkeit Gegenstand einer nach dem Übereinkommen wirksam zustande gekommenen Gerichtstandvereinbarung ist. Diese ausschließliche Zuständigkeit ist von den übrigen Gerichten der Vertragsstaaten nach dem Recht der Verträge zu akzeptieren und zu respektieren, denn Verträge sind einzuhalten - pacta sunt servanda - ROM-Statut. Gemäß den Urkunden mit absoluter Beweiskraft

Landesnotar Ralf Grosser, Tostedt, Urkunde 139/2013 – GdM,
Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 – 9 /2013

haben sich die Justizbehörden zur Zuständigkeit entäußert (§ 42 VwGO).



§ 794 Zivilprozessordnung - weitere Vollstreckungstitel

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. (weggefallen)
2b. (weggefallen)
3.aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.(weggefallen)
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangen sind;
9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.


Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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