Entscheidung über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche statt durch ordentliche Gerichte durch ein von den Parteien eingesetztes Schiedsgericht (§§ 1025–1066 ZPO); ausgenommen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Wohnungsmietverhältnisses.
Die ordentlichen Gerichte werden hinsichtlich einzelner Akte wie Beeidigung von Zeugen, Vollstreckbarkeitserklärung, Niederlegung des Schiedsspruchs tätig; ist keine Zuständigkeit vereinbart, ist für diese Verrichtungen das Gericht zuständig, das den Rechtsstreit ohne Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden hätte.
Vorteil des Schiedsgerichtsverfahrens ist häufig schnellere und den wirtschaftlichen Belangen der Parteien dienlichere Entscheidung.
Schiedsgerichtsverfahren ist zu unterscheiden von Verfahren des Schiedsgutachters, das nur Feststellung einzelner, für die Entscheidung erheblicher Tatsachen betrifft, z.B. der Schadenshöhe.
Vorteil
Vorteile von Schiedsverfahren
In den letzten Jahren hat sich der Trend bei vielen Unternehmen abgezeichnet, die normalen staatlichen Gerichte auszuschließen und stattdessen ein Schiedsgericht zu vereinbaren. Schiedsverfahren sind in der Regle kostengünstiger als ein reguläres staatliches Gerichtsverfahren. Zudem werden Schiedsverfahren in der Regel schnell durchgeführt. Zwischen der Einreichung der Schiedsklage und einer Entscheidung liegen gerade bei Schiedsverfahren in Hamburg oft nur wenige Monate.
Privat
Schiedsverfahren sind nicht öffentlich und vertraulich
Schiedsverfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich. Das betrifft sowohl die ausgetauschten Schriftsätze, als auch die mündliche Verhandlung. Nur die Schiedsrichter und ggf. die Anwälte sind im Schiedsverfahren anwesend. Nur wenn die Parteien einverstanden sind, dürfen andere Personen bei der Verhandlung anwesend sein. Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse bleiben so vor der Öffentlichkeit verborgen.
Schiedsrichter
Schiedsrichter sind auf ihrem Gebiet Fachleute
Schiedsrichter sind im Gegensatz zu staatlichen Richtern Experten auf ihrem Gebiet. Die Parteien haben es in der Hand, einen eigenen Schiedsrichter auszuwählen und so die entsprechende Expertise einfließen zu lassen. Dadurch lassen sich insbesondere langwierige Prozesse mit Sachverständigengutachten vermeiden, die oft vor staatlichen Gerichten zu unerwarteten Ergebnissen führen.
Es gelten die Bestimmungen der Schiedsvereinbarung, subsidiär die der §§ 1034 ff. ZPO. Die Parteien können dieErnennungdes oderder Schiedsrichterdritten Personen überlassen, z.B. dem Landgerichtspräsidenten, oder derIndustrie- und Handelskammer (IHK), oder die Entscheidung einem bereits bestehenden Schiedsgericht übertragen. Die Zahl der Schiedsrichter legen die Parteien fest; fehlt eine solche Vereinbarung, sind es drei Schiedsrichter. Bestellung, Ablehnung und Untätigkeit der Schiedsrichter, Bestellung eines Ersatzschiedsrichters ist in den §§ 1035–1039 ZPO geregelt.
DieSchiedsrichter erhaltenVergütung nach dem Vertrag, andernfalls nach dem Ortsüblichen. Sie sind bei ihrenEntscheidungen von Weisungen unabhängig (Rechtsbeugung).
Neutralität
Neutralität
Unternehmen haben oft Sorge, dass bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, das ein staatliches Gericht auf der Seite desjenigen ist, der aus dem gleichen Land kommt, wo auch das Gericht ansässig ist. Dieser Sorge lässt sich in Schiedsverfahren begegnen, da ein neutrales Schiedsgericht gewählt werden kann, indem Schiedsrichter aus Staaten gewählt werden, die mit den Parteien nicht verbunden sind.
Ersparnis
Kosten und Zeitersparnisse
Schiedsverfahren bringen einen erheblichen Zeitvorteil. Meist vergehen nur wenige Monate zwischen Einreichung der Schiedsklage und einem Schiedsspruch. Auch sehen einige Schiedsordnungen keine zweite Instanz vor, sodass die Entscheidung nicht mehr weiter angegriffen werden kann. Da Sachverständigengutachten in der Regel nicht nötig sind, können auch erhebliche Kosten eingespart werden.
Ablauf
Verfahrensablauf
Das Verfahren wird, mangels anderer Vereinbarung oder einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift, nach freiem Ermessen des Schiedsgerichts bestimmt. Den Parteien muss stets Gelegenheit gegeben werden, das ihnen wichtig Erscheinende mündlich oder schriftlich vorzutragen. Ob das Schiedsgericht bei der Entscheidung an das materielle Recht gebunden sein soll, entscheidet der Inhalt des Schiedsvertrages (§ 1051 ZPO); im Zweifel wünschen die Parteien eine Rechts- und keine Billigkeitsentscheidung, jedoch nach wirtschaftlich brauchbaren Gesichtspunkten unter Befreiung von verfehlten Rechtsvorschriften. Das Schiedsgerichtsverfahren endet durch den Erlass eines Schiedsspruchs (§ 1054 ZPO) oder den Abschluss eines Schiedsvergleichs (sog. Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, § 1053 ZPO).
Abschluß
Abschluß der Schiedsvereinbarung
Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung kann in der Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden (§ 1029 ZPO). Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein (§ 1031 ZPO). Wird vor einem ordentlichen Gericht Klage erhoben, obwohl eine Schiedsvereinbarung vorliegt, ist die Klage auf Rüge des Beklagten als unzulässig abzuweisen (§ 1032 ZPO).
Vollstreckung
Schiedssprüche sind vollstreckbar
Schiedssprüche sind vollstreckbar, so wie staatliche Urteile auch. In Deutschland muss zuvor nur ein Vollstreckbarkeitsantrag bei einem staatlichen Gericht gestellt werden, welches den Inhalt des Schiedsspruches aber nicht mehr prüft. In anderen Ländern ist der Schiedsspruch meist noch einfacher vollstreckbar, da das New-York-Übereinkommen die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche in vielen Staaten regelt. So sind Schiedssprüche in ca. 75% aller Länder der Welt durchsetzbar.
1. DerSchiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen (§ 1055 ZPO)Urteils. Aus ihm kann erst vollstreckt werden, wenn er vom zuständigen Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
2.Rechtsmittel: Die Entscheidung ist unanfechtbar; nur ausnahmsweise Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 1065 ZPO).
Der Schiedsspruch kann durch Antrag auf gerichtliche Aufhebung angefochten werden, die nur auf bestimmte wichtige Gründe (§ 1059 ZPO) gestützt werden kann.