Schiedsgerichte II - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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Schiedsgerichte II

Gerichthof

Schiedsgerichtsbarkeit / Arbitration
Unternehmen beauftragen Anwälte, um als Anwalt im Schiedsverfahren mitzuwirken.
Dabei treten sie einerseits als Parteivertreter für Unternehmen auf, werden mitunter aber selbst auch als Schiedsrichter benannt.



Schiedsverfahren - seit Jahrhunderten werden traditionell Handesstreitigkeitenim  Schiedsverfahren geführt.

  • GAFTA arbitration
  • FOSFA arbitration
  • London Court of International Arbitration (LCIA)
  • United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL)
  • International Commercial Arbitration Court at the Chamber of Commerce and Industry of the Russian Federation (ICAC)
  • International Chamber of Commerce (ICC) arbitration
  • Stockholm Chamber of Commerce (SCC)
  • China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC)
  • Dubai International Arbitration Centre (DIAC)
  • Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC)
  • Vienna International Arbitration Centre (VIAC)
  • Zurich Chamber of Commerce (ZCC)

  • Hamburger Freundschaftliche Arbitrage
  • Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg
  • Deutscher Verband des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V.  (GROFOR Schiedsverfahren)
  • German Maritime Arbitration Association (GMAA-Schiedsverfahren)
  • Logistik-Schiedsgericht an der Handelskammer Hamburg
  • Schiedsgericht des Deutschen Kaffeeverbandes
  • Schiedsgericht des Waren-Vereins
  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
  • Schiedsgericht des Drogen- und Chemikalienvereins e.V.

Allgemeines

Entscheidung über vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche statt durch ordentliche Gerichte durch ein von den Parteien eingesetztes Schiedsgericht (§§ 1025–1066 ZPO); ausgenommen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Wohnungsmietverhältnisses.

Die ordentlichen Gerichte werden hinsichtlich einzelner Akte wie Beeidigung von Zeugen, Vollstreckbarkeitserklärung, Niederlegung des Schiedsspruchs tätig; ist keine Zuständigkeit vereinbart, ist für diese Verrichtungen das Gericht zuständig, das den Rechtsstreit ohne Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden hätte.

Vorteil des Schiedsgerichtsverfahrens ist häufig schnellere und den wirtschaftlichen Belangen der Parteien dienlichere Entscheidung.

Schiedsgerichtsverfahren ist zu unterscheiden von Verfahren des Schiedsgutachters, das nur Feststellung einzelner, für die Entscheidung erheblicher Tatsachen betrifft, z.B. der Schadenshöhe.
Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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