vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse
oder
Gläubiger und Schuldner.
Im Völkerrecht, und zwar im zwingend-humanitären Völkerrecht, im Recht der Verträge - SR 0.111 besitz der Staat nur die Fähigkeit, Recht-Schuld-Verträge abzuschließen. Deswegen kann ein Staat, der gewerblich oder juristisch handelt, niemals Gläubiger sein, weil ein Staat im Naturrecht der Rechtrealität nicht existiert.
Fakt ist keine Tatsache.
Ein Fakt ist ein fiktionaler Akt und gehört zum Positivismus.
Eine Tatsache ist offenkundig und offensichtlich und braucht keinen Beweis.
Der Gerichthof der Menschen [GdM] beschäftigt sich nicht mit Hilfswissenschaften der Justierung, sondern mit der Rechtschaffung zur Rechtdurchsetzung für die Genesis.Ein außervertragliches Schuldverhältnis entsteht durch die Personifikation (Personalstatut oder Personalstatist), in dem der Mensch kein Rechtträger, sondern zum Rechtsubjekt (zum Narren, §§ 7-8 BGB) fingiert und unter Betreuungsaufsicht der Justiz gestellt wird, das selber keine Grundrechtberechtigung und kein Grundrechtbefugnis hat. Die Prozeßordnungen sind auch nicht für Menschen (Jurisdiktion) geschaffen, sondern für Juristen (Jurisfiktion).
Daher gilt immer im Recht die Öffentliche Ordnung (ordre public).Eine Rechtsnorm (Gesetz) eines Staates ist nicht anzuwenden, wenn die Anwendung des Gesetzes zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Die Grundrechtverletzungen können in einem Staat nicht geltend gemacht werden, denn der Staat lebt als Fiktion von Menschenrechtverletzungen. In der Fiktion gibt es keine Menschen und somit keine Menschenrechtverletzungen. Und das ist das außervertragliche Schuldverhältnis. Recht kennt keine(n)
·Antrag,
·Mangel,
·Form,
·Norm,
·Kosten,
·Freundlichkeit,
·Frist,
·Unterwerfung oder
·Verschlechterung.
Besonderheiten der Obligation:
Das Dienstpersonal von Verträgen kann sich an den Vertrag halten, muß es nicht, weil es Vertragsfreiheit gibt, so die irrige Meinung. Wenn es dann zu einem Schaden kommt, dann gilt außervertragliches Schuldverhältnis, denn die Verträge kennen nur die Person. Die natürliche Person ist der Schatten des Menschen, mit der die Vertragsirren spielen dürfen.
Die Person ist nicht der Mensch. Nach dem ROM II STATUT -Alternativbestimmung Art. 6, 38-42 EGBGB gilt die universelle Anwendung für Rechtfolgen
·einer unerlaubten Handlung,
·einer ungerechtfertigten Bereicherung, ·einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio") ·oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo")
die freie Obligationswahl ohne eine Verhandlung mit dem Schuldner. Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse,deren Entstehen wahrscheinlich ist. Sämtliche Bezugnahmen in dieser Verordnung gelten auf
·einen Schaden
und
·ein schadensbegründendes Ereignis
deren Eintritt wahrscheinlich ist.
Bei Eintritt der Obligation besteht Freiheit für den sechtgeschädigten Menschen (Selbstbestimmung - im Heiligen Auftrag nach Restitution zur Amnestie), dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll (im Sollen).
Deswegen ist die Obligation genau das Gegenteil eines Vertrages, wenn der Vertrag versagt. Ein Obligationsgericht ist kein Handelsgericht. Beim Handelsgericht gibt es Parteien, bei dem der Gegner das Gericht bestimmt. Bei der Obligation wird nicht gestritten, sondern Forderungen aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis festgestellt. Der Schuldner kann nicht über den immateriellen Schaden verhandeln, der verursacht worden ist.
Die Staaten kennen nur das vertragliche Schuldverhältnis, und deswegen funktionieren auch weder die Prozeßordnungen noch die Gesetze, weil sie den immateriellen Schaden innerhalb der Fiktion nicht erfassen können.
Der geschädigte Gläubiger kann seinen Rechtanspruch direkt gegen den Versicherer des haftenden Schuldners geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist, wie die Berufshaftpflichtversicherung für Bedienstete, denn eine Amtshaftung entfällt im Grundrecht. Eigentlich ist ein Staat nichts anderes als eine fiktionale Gemeinschaftsversicherung (juristische Verbände gewerblicher Personen), die Police oder der Polizeistaat als Ordnungsstaat einer Leistungs- und Eingreiffsverwaltung, in der das Recht des Menschen in Not, Notwehr, Notstand und Selbsthilfe in fiktionalen Verträgen unfreiwillig gebracht wird.
Es gibt natürliche, juristische und gewerbliche Personen.
Es gibt also freiwillige Gerichtsbarkeit, Schiedsgerichte und nur den Gerichthof der Menschen für Obligationen.
Deswegen bietet die Justiz bei den Gerichten auch die Mediation, die Schiedsgerichtsbarkeit, an.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein Zwang, denn die Behörden oder Schuldner halten die Leistungen des Bedarfs oder Vertrages zurück und legen auch noch fest, welches eigene Gericht sie in der Rechtfehlfunktion durch Justierung befreien soll.
Dabei werden die Menschen als Jurisdiktion als Rechtinhaber und Rechtträger im unverletzlichen und unveräußerlichem Recht von den Leistungsträgern in der Furisfiktion rechtwidrig einjustiert. Das Ergebnis ist eine Menschenrechtverletzung.
Während der Mensch den notwendigen Bedarf sichern muß, weil der Staat dem Menschen alles weggenommen hat, sind die Schuldner im Staat, die Behörden,als öffentliche Stelle der Verwaltung in ihrem eigenen Nutzen tätig und bestimmen ihren eigenen Gerichtstand, um ihr Nutzen zu justieren, in der sie gegen das Recht fiktional frei gemacht werden.
Es gibt also freiwillige Gerichtsbarkeit, Schiedsgerichte und nur den Gerichthof der Menschen für Obligationen. Deswegen bietet die Justiz bei den Gerichten auch die Mediation, die Schiedsgerichtsbarkeit, an.
Die Schiedsgerichte setzten voraus, daß die Parteien ihre eigenen Richter bestimmen. Beim Obligationsgericht ist der Mensch selbst der Rechtträger innerhalb der Jurisfiktion gegenüber dem Schuldner, wenn die Obligation eingetreten ist.
ROM-Statut GdM
ROM II-STATUT - GdM
Im vertraglichen Schuldverhältnis darf kein außervertragliches Schuldverhältnis entstehen -pacta sunt servanda.
Anzuwenden ist das Völkerstrafrecht bei unerlaubten Handlungen
gegen das zwingend-humanitäre Völkerrecht.
"acta iure imperii" zu unterscheiden durch imperatives Recht und Imperator
Vertrag im Völkerrecht voraus. Eine vorstaatliche Organisation steht rechtlich vor den über- und zwischenstaatlichen Verbindungen, die eine vor der Staatsgewalt der Vertragsstaatengeschiedene öffentliche GewaltzuRecht legitimausübt. Staatliche, zwischen- und überstaatliche Organisationen besitzen partielle Hoheitsverträge, aber nur die global-vorstaatliche Nicht-Regierung-Organisation ist universell und überall auf der Erde zu Recht berechtigt,dessen Recht sich die Vertragsstaaten zugunsten des genfer Abkommens in Art. 24 (3), 25 GG entäußert haben. Die vorstaatliche Organisationen stellen weder einen Staat noch einen Bundesstaat, sondern eine Rechtgesellschaft eigener Kategorie im Transzendenz-bezug dar.
Art. 1 Anwendungsbereich
Das außervertragliche Schuldverhältnis gilt global nach dem kategorischen Imperativ("acta iure imperii")bei Verletzung der Gebote (ius gentium) für und gegen jeder Mann bei Grundrechtverletzung. Jeder Mann umfaßt den Menschen und auch das Inhaber- und Urheberrecht an der Person, um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
Art. 2 Außervertragliche Schuldverhältnisse
(1) DerBegriff des Schaden enthält sämtliche immaterielle und materielle Folgen einer
·unerlaubten Handlung,
·einer ungerechtfertigten Bereicherung,
·einer Geschäftsführungohne Auftrag ("Negotiorum gestio") oder
·eines Verschuldens beiVertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo")
und umfaßt neben dem immateriellen und materiellen Schaden den Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden.
(2) Die Obligation gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehenwahrscheinlich ist.
(3) Sämtliche Bezugnahmen auf
a) ein schadensbegründendes Ereignis gelten auch für schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist, und
b) einen Schaden gelten auch für Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist.
Art. 3 Universelle Anwendung
Das Recht auf Obligation ist auch auf Staaten, Länder, Behörden und Organisationen gesamtschudnerisch anzuwenden, denn die Obligationist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie das Menschenrecht und die Grundfreiheit, die in der Präambel im Transzendenzbezug im humanitären Völkerrecht zwingend ist.
Art. 4 Allgemeine Kollisionsnorm
Bei Rechtkollision im vertraglichen Schuldverhältnis, aus der das außervertragliche Schuldverhältnis entsteht,gelten im Heiligen Auftrag die Gebote, das Völkerrecht und Völkerstrafrecht vor Bundes- und Landesgesetzen anzuwenden.
Die Obligation ist universell anwendbar und gültig, da die Jurisfiktion der Staaten in Art. 73 UN-Charta für den Heiligen Auftrag gebunden sind, denn die Jurisfiktion fingiert
·Rechtsprechung ohne Rechtfähigkeit,
·Prozesse ohne Prozeßfähigkeit,
·Klagen ohne Klageberechtigung und Klagebefugnis,
·Schäden ohne Haftbarkeit mit anonymer UN-Verantwortung
und verleumdet
·Völkerrecht ohne Zuständigkeit gegen die Verfassungordnung in der öffentlichen Ordnung.
Art. 5 Produkthaftung
Obligationen in der Produkthaftung sind an keine Form und keine Norm, an keine partielles Territorium im Völkerrecht gebunden, da das Recht der Obligation global und Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen bevorrechtigt anzuwenden ist.
Gewerblich-juristische Personen in der öffentlichen Rechtordnung müssen eine Betriebserlaubnis von einem Völkerrechttitelträger sowie eine Haftpflichtversicherung für jeden Bediensteten aufweisen.
Der geschädigte Mensch kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des verantwortlich Haftenden oder in der Organisationshaftung für das Produkt Rechtverletzung geltend machen.
Art. 6 Recht auf Namen, Inhaber- und Urheberrecht, Unlauterer Wettbewerb
und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten
Bei rechtmißbräuchlicher Benutzung eines Namen, des Inhaber- und Urheberrecht des Menschen besteht Obligationspflicht.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen, da Recht mit Verfassungrang in der öffentlichen Ordnung unverletzlich und unveräußerlich, also nicht verhandelbar ist.
Art. 7 Umweltschädigung
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Obligation ist oder sind die Verantwortlichen der rechtschuldverpflichtete Person fürden fahrlässigen, grob fahrlässigen oder vorsätzlich herbeigeführten Schaden in der Gesamtschuldhaftung verantwortlich.
Art. 8 Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
Das geistige Eigentum eines Menschen steht unter besonderem Schutz und verletzlich, unveräußerlich und kann als Individualrecht nicht vorsätzlich auf Dienstleister ohne Zustimmung übertragen werden.
Art. 9 Arbeitskampfmaßnahmen
Vorsätzliche Schäden eines Arbeitskampfes gegen die Gesellschaft unterstehen der Obligation, wenn dadurch Not, Notstand, Notwehr und Selbsthilfe eine Gefahr entsteht.
Art. 10 Ungerechtfertigte Bereicherung
Ist aus einem außervertraglichem Schuldverhältnis eine ungerechtfertigte Bereicherung entstanden, so ist die Obligation auf die Bereicherung anzuwenden und die Bereicherung an die Gläubiger herauszugeben oder an die Gesellschaft der Menschen zurückzuführen.
Art. 11 Geschäftsführung ohne Auftrag
Ist aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag ein außervertragliches Schuldverhältnis enstanden, so ist die Obligation auf alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Schäden anzuwenden.
Ein Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Straftat gegen das Völkerrecht zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft und ist in der Organisationshaftung.
Ein Befehlshaberoder ziviler Vorgesetzter,der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Befehlsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft und ist in der Organisationshaftung, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Befehlshaber erkennbar war und die er hätte verhindern können.
Milde oder Minderung findet in diesem Fall keine Anwendung, weil das humanitäre Völkerrecht zwingendes Recht ist. Das Völkerrecht muß vor Bundes- und Landesgesetzen in der öffentlichen Ordnung mit Verfassungrang angewandt werden, so daß Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
Art. 12 Verschulden bei Vertragsverhandlungen
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluß einesVertrags, unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, tritt die Obligation bei einem Schaden in Kraft.
Art. 13 Pflicht zur Schadenminderung
Der Verantwortliche eines Schaden aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis hat die Pflicht zur Schadenminderung. Kein Verantwortlicher einer Person kann sich von der Verantwortlichkeit für die Schadenminderung befreien, die dem Verantwortlichen der Persobn selbst oder einem andern Verantwortlichen einer Person auf Grund der in der Garantenpflicht im Recht der Verträge, im vertraglichen Schuldverhältnis entstehenden Verletzungen zufallen.
Art. 14 Freie Rechtswahl
Bei einem außervertraglichem Schuldverhältnis kann der geschädigte Mensch in Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses bei der Feststellung von offensichtlichen und offenkundigen Tatsachen frei wählen, denn offensichtlichen und offenkundigen Tatsachen brauchen keinen weiteren Beweis.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit ausden Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt.
Art. 15 Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts
Das Recht auf Obligation, das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
a) den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Verantwortlichen der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können.
b) die Haftungsausschlußgründe sowie jede Beschränkung, Gesamthaftung oder Teilung der Haftung ist im zwingend-humanitären Recht durch den Kontrahierungszwang in der beredten Zustimmung zur Bestimmung der objektiven Tatsachen in der Wahrheit bestimmt.
c) das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung.
d) die Maßnahmen, die ein Gericht innerhalb der Grenzen seiner verfahrensrechtlichen Befugnisse zur Vorbeugung, zur Beendigung oder zum Ersatz des Schadens anordnen kann.
e) die Übertragbarkeit, einschließlich der Vererbbarkeit, des Anspruchs auf Schadenersatz oder Wiedergutmachung.
f) die Verantwortlichen der Personen, die Anspruch auf Ersatz eines idividuell (Mensch- Recht) und individual (Person-Gesetz) erlittenen Schadens haben.
g) die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen.
h) die Bedingungen für das Erlöschen von Verpflichtungen nach Amnestie und die Vorschriften über Unverjährbarkeit des Recht ohne Amnestie.
Art. 16 Eingriffsnormen
Ein außervertragliches Schuldverhältnis ist frei wählbar und unterliegt keiner Form der Norm.
Die Feststellung der Obligation erfolgt in Grund und Höhe des Schaden.
Art. 17 Sicherheits- und Verhaltensregeln
Bei der Beurteilung des Verhaltens der Verantwortlichen der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind nicht faktisch, sondern tatsächlich und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft notwendig und nicht im Nutzen bestanden haben.
Aus einer Not-, Notstand-, Notwehr- und Selbsthilfe, bei unmittelbarer Gefährdungshandlung des unverschuldeten Verantwortlichen, sind Obligation gegen den Verantwortlichen der Person unzulässig.
Art. 18 Direktklage gegen den Versicherer des verantwortlich Haftenden
Jeder Mann kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des verantwortlich Haftenden oder in der Organisationshaftung geltend machen.
Gewerbliche Verbände juristischer Personen müssen neben ihrer Betriebserlaubnis in der Aufsicht von Rechttitelträgern auch die Haftpflichtversicherung in der Organisationshaftung nachweisen.
Wird ein Verantwortlicher einer Person auf frischer Straftat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jeder Mann befugt und berechtigt die vorläufige Festnahme für die Obligation anzuordnen oder durchzuführen.
Jeder Mann ist jeder Zeit im vertraglichen Schuldverhältnis berechtigt und befugt, die Betreibserlaubnis und die Haftpflichtversicherung neben der Identität, haft-- und ladungsfähige Anschrift von Bediensteten in gewerblichen Verbänden juristischer Personen vorzeigen zu lassen.
Jede Zuwiderhandlung oder Erschwernis der Nachweisprüfung führt zu einer Obligation im öffentlichen Recht (Ordnungswidrigkeit)
Art. 19 Übergang der Rechtforderung
Obligationen sind vollstreckbar, wenn der Kontrahierungszwang im zwingend-humanitären Recht eingehalten wird.
Art. 20 mehrfache Haftung
Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner, so haften die Schuldner in der Organisationshaftung gesamtschuldnerisch.
Gehören mehrere Schuldner einem gewerblichen Verband juristischer Personen, so haften alle mittel- und unmittelbar für den Gesamtschaden, insbesondere bei der Verletzung der Menschenwürde, denn die Menschenwürde zu schützen und zu achten, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Behauptung der Gewaltentrennung bei Grundrechtverletzung scheidet in der Verfassungordnung begrifflich aus.
Art. 21 Form
Eine Rechtverletzung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, ist formgültig, da die Obligation keine Form, Norm oder Freundlichkeit kennt.
Art. 22 Beweis
Obligationen unterliegen offenkundigen und offensichtlichen Tatsachen und keinem Fakt aus fiktionalen Aktionen.
Offenkundige und offensichtliche Tatsachenbrauchen keinen weiteren Beweis. Kontrahierungen dürfen nur zum Zweck der einfachen Wahrheit geführt werden und dürfen nicht abgelehnt werden.
Art. 23 Öffentliche Ordnung
Die Anwendung einer Obligation kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung ("ordre public")offensichtlich unvereinbar ist.
Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Bedienstete in gewerblichen Verbänden juristischer Personen ohne Grundrechtberechtigung und Grundrechtbefugnis können sich auf das Grundrecht nicht berufen, wenn sie amtlich im Heiligen Auftrag nicht bestellt worden sind.
Art. 24 Völkerrecht
Völkerrecht des zwingend-humanitären Völkerrecht muß im Kollisionsfall vor Bundes- und Landesgesetzen angewandt werden.
Art. 25 Verzeichnis der Übereinkommen
Die Obligationspflicht ergibt sich in der öffentlichen Rechtordnung im außervertraglichen Schuldverhältnis durch das Recht der Verträge.
Art. 26 Überprüfungsklausel
Es gelten die universalen Restitutionsregeln für die Amnestie.
Art. 27 Zeitliche und räumliche Anwendbarkeit undZeitpunkt des Beginns der Anwendung
Recht ist unverjährbar und global.
Korrektur - ROM II - Grundlagen der Obligation vom 15.05.2017 n. Chr.