ROM Statut - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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ROM Statut

Gerichthof
   
Die Funktion der Gerichte
teilt sich auf in
vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse
oder
Gläubiger und Schuldner.
 
Im Völkerrecht, und zwar im zwingend-humanitären Völkerrecht, im Recht der Verträge - SR 0.111 besitz der Staat nur die Fähigkeit, Recht-Schuld-Verträge abzuschließen. Deswegen kann ein Staat, der gewerblich oder juristisch handelt, niemals Gläubiger sein, weil ein Staat im Naturrecht der Rechtrealität nicht existiert.
 
Fakt ist keine Tatsache.
Ein Fakt ist ein fiktionaler Akt und gehört zum Positivismus.
Eine Tatsache ist offenkundig und offensichtlich und braucht keinen Beweis.

Der Gerichthof der Menschen [GdM] beschäftigt sich nicht mit Hilfswissenschaften der Justierung, sondern mit der Rechtschaffung zur Rechtdurchsetzung für die Genesis. Ein außervertragliches Schuldverhältnis entsteht durch die Personifikation (Personalstatut oder Personalstatist), in dem der Mensch kein Rechtträger, sondern zum Rechtsubjekt (zum Narren, §§ 7-8 BGB) fingiert und unter Betreuungsaufsicht der Justiz gestellt wird, das selber keine Grundrechtberechtigung und kein Grundrechtbefugnis hat. Die Prozeßordnungen sind auch nicht für Menschen (Jurisdiktion) geschaffen, sondern für Juristen (Jurisfiktion).
 
Daher gilt immer im Recht die Öffentliche Ordnung (ordre public). Eine Rechtsnorm (Gesetz) eines Staates ist nicht anzuwenden, wenn die Anwendung des Gesetzes zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Die Grundrechtverletzungen können in einem Staat nicht geltend gemacht werden, denn der Staat lebt als Fiktion von Menschenrechtverletzungen. In der Fiktion gibt es keine Menschen und somit keine Menschenrechtverletzungen. Und das ist das außervertragliche Schuldverhältnis. Recht kennt keine(n)
 
·    Antrag,
·      Mangel,
·      Form,
·      Norm,
·      Kosten,
·      Freundlichkeit,
·      Frist,
·      Unterwerfung oder
·      Verschlechterung.

Besonderheiten der Obligation:

Das Dienstpersonal von Verträgen kann sich an den Vertrag halten, muß es nicht, weil es Vertragsfreiheit gibt, so die irrige Meinung. Wenn es dann zu einem Schaden kommt, dann gilt außervertragliches Schuldverhältnis, denn die Verträge kennen nur die Person. Die natürliche Person ist der Schatten des Menschen, mit der die Vertragsirren spielen dürfen.
 
Die Person ist nicht der Mensch. Nach dem ROM II STATUT -Alternativbestimmung  Art. 6, 38-42 EGBGB gilt die universelle Anwendung für Rechtfolgen

·      einer unerlaubten Handlung,
·      einer ungerechtfertigten Bereicherung,
·      einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio")
·      oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo")

 
die freie Obligationswahl ohne eine Verhandlung mit dem Schuldner. Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist. Sämtliche Bezugnahmen in dieser Verordnung gelten auf
 
·                      einen Schaden
und
·                      ein schadensbegründendes Ereignis
 
deren Eintritt wahrscheinlich ist.
 
Bei Eintritt der Obligation besteht Freiheit für den sechtgeschädigten Menschen (Selbstbestimmung - im Heiligen Auftrag nach Restitution zur Amnestie), dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll (im Sollen).

Deswegen ist die Obligation genau das Gegenteil eines Vertrages, wenn der Vertrag versagt. Ein Obligationsgericht ist kein Handelsgericht. Beim Handelsgericht gibt es Parteien, bei dem der Gegner das Gericht bestimmt. Bei der Obligation wird nicht gestritten, sondern Forderungen aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis festgestellt. Der Schuldner kann nicht über den immateriellen Schaden verhandeln, der verursacht worden ist.
 
Die Staaten kennen nur das vertragliche Schuldverhältnis, und deswegen funktionieren auch weder die Prozeßordnungen noch die Gesetze, weil sie den immateriellen Schaden innerhalb der Fiktion nicht erfassen können.
 
Der geschädigte Gläubiger kann seinen Rechtanspruch direkt gegen den Versicherer des haftenden Schuldners geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist, wie die Berufshaftpflichtversicherung für Bedienstete, denn eine Amtshaftung entfällt im Grundrecht. Eigentlich ist ein Staat nichts anderes als eine fiktionale Gemeinschaftsversicherung (juristische Verbände gewerblicher Personen), die Police oder der Polizeistaat als Ordnungsstaat einer Leistungs- und Eingreiffsverwaltung, in der das Recht des Menschen in Not, Notwehr, Notstand und Selbsthilfe in fiktionalen Verträgen unfreiwillig gebracht wird.
 
 Es gibt natürliche, juristische und gewerbliche Personen.
Es gibt also freiwillige Gerichtsbarkeit, Schiedsgerichte und nur den Gerichthof der Menschen für Obligationen.
Deswegen bietet die Justiz bei den Gerichten auch die Mediation, die Schiedsgerichtsbarkeit, an.
 
Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein Zwang, denn die Behörden oder Schuldner halten die Leistungen des Bedarfs oder Vertrages zurück und legen auch noch fest, welches eigene Gericht sie in der Rechtfehlfunktion durch Justierung befreien soll.
 
Dabei werden die Menschen als Jurisdiktion als Rechtinhaber und Rechtträger im unverletzlichen und unveräußerlichem Recht von den Leistungsträgern in der Furisfiktion rechtwidrig einjustiert. Das Ergebnis ist eine Menschenrechtverletzung.
 
Während der Mensch den notwendigen Bedarf sichern muß, weil der Staat dem Menschen alles weggenommen hat, sind die Schuldner im Staat, die Behörden,  als öffentliche Stelle der Verwaltung in ihrem eigenen Nutzen tätig und bestimmen ihren eigenen Gerichtstand, um ihr Nutzen zu justieren, in der sie gegen das Recht fiktional frei gemacht  werden.
 
Es gibt also freiwillige Gerichtsbarkeit, Schiedsgerichte und nur den Gerichthof der Menschen für Obligationen. Deswegen bietet die Justiz bei den Gerichten auch die Mediation, die Schiedsgerichtsbarkeit, an.
 
 Die Schiedsgerichte setzten voraus, daß die Parteien ihre eigenen Richter bestimmen. Beim Obligationsgericht ist der Mensch selbst der Rechtträger innerhalb der Jurisfiktion gegenüber dem Schuldner, wenn die Obligation eingetreten ist.
Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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