Öffentliche Medien des Recht sind Grundrecht berechtigt und Grundrecht befugt, da sie die öffentliche Aufklärung bringen (Art. 5 Grundrecht).
Staatliche Medien sind nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt, da der Staat nicht mehr verleihen kann, als der Staat als Rechtsubjekt (Rechtnarr) besitzt.
Anmerkung: BVerfGE 1 BvR 1766/2015
Ein Staat kann als Rechtsubjekt nur Rechtschuldverträge machen, da es kein Rechtträger, sondern als Subjekt (als Söldnernarr) Grundrecht verpflichtet ist. Legislative, Judikative und Exekutive haben keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte durch die Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/15,
• die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Recht ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und
• Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.
Demnach sind alle Universitäten und Hochschulen der Länder und des Bundes ohne Grundrecht-berechtigung und ohne Grundrechtbefugnis. Gemäß Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 der Verfassungordnung gilt,
juristische Personenim öffentlichen Recht(GR) haben keine Grundrechtberechtigung,sondern sind Grundrecht verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung).
Juristische Personendes privaten Rechthaben keine Grundrechtberechtigung, wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden. Denn nach der
Konfusions - und Durchscheinargumentation
können sie gemäß ultra vires ohne ius gentium kein acta iure imperii haben
nicht grundrechtverpflichtet und gleichzeitig grundrechtberechtigt sein
oder mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.
Es gibt nationale, internationale, supranationale Organisationen, die nicht rechtfähig sind, denn staatliche Organisationen habe kein Recht. Rechtfähig sind Ultra-Organisationen gemäß des zwingend-humanitären Völkerrecht - ultra vires, wenn sie von staaten unabhängig sind, also von ihnen nicht beherrscht oder gehalten werden.
Ein Subjekt - Fugen "S" ist ein Schuldner. In einem Rechtstaat gibt es kein UN-Recht. Ein Rechtsstaat ist ein Recht-Schuld-Staat.Ein Staat ist ein Subjekt und
entsteht nur durch einen Vertrag,
kann nur Verträge machen und lebt von Verträge und
kann durch einen Vertrag dienstbar gemacht oder liquidiert werden.
Nach dem Recht der Verträge - SR 0.111 besitzt ein Staat nur die Fähigkeit und kein Recht, Schuld-Verträge zu schließen,
da der Mensch nur Gläubiger sein kann.
Was bedeutet das alles?
Der Staat hat kein Recht und ist rechtlos. Der Staat kann kein Recht übertragen, denn Bundes- und Landeskörperschaften können nur juristische Personen und keine Menschen mit Recht verwalten.
Jede juristische Person, jeder Nachname (§ 17 HGB, § 38 ZPO) ist rechtlos und dem "Staat" rechtlos ausgeliefert. Wenn also juristische Personen in der Bundesrepublik fiktional eingetragen werden, sind die rechtlos. Jede Firma, jede Gewerbeeintrag, jeder Verein, jede Gesellschaft, ob öffentlich oder privat, unterliegt dem "Recht des Staates", also dem UN-Recht, in der die Registrierung erfolgt. Wir also der Verein, die Gesellschaft im patiellen Register des Gericht geführt, ist das Register das zuständige Gericht. Alle Behörden, die eine Lizenz ausstellen, sind Gerichte.
Wenn also der nicht in der Bundesrepublik und Länder eingetragene Verein oder die Gesellschaft beim Gerichthof der Menschen eingetragen ist, gilt das vollumpfängliche Recht des IZMR und ZEB, denn
Rechtsgeschäfte, die eine juristische Person außerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Wirkungskreises vornimmt, sind rechtsunwirksam.
Bundesrepublik – Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 Regulierungsakt HK vom 05.10.1961, WüD vom 18/24.04.1961, §§ 18-20 GVG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO
Bundesrepublik – Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 Regulierungsakt HK vom 05.10.1961, WüD vom 18/24.04.1961, §§ 18-20 GVG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO