Pflichtgerichthof - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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Pflichtgerichthof

Gerichthof

Der Gerichthof der Menschen [GdM] ist  zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz der Menschen in der Genesis im zwingend-humanitärem Völkerrecht bestimmt.

Der GdM bietet autak und autonom als ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht seinen Dienst zur Beedndigung und Entschädigung von Rechtverletzungen an, da nationale, internationale und supranationale Gerichte dieses nicht können. Der Gerichthof der Menschen ist ein ständiges Präventivgericht nach den Geboten der Genesis aus dem Exodus.

Der GdM ist ein globaler Gerichthof, und die Pflicht entspringt aus dem Transzendenzbezug der Präambel, der Genesis.

Der GdM hat seinen ständigen Sitz als Präventionsgericht in der Schweiz gemäß dem Völkerrecht. Der Gerichthof verhandelt nicht über das unverletzliche und unveräußerliche Recht als Gericht der Tatsachenfeststellung, denn Tatsachen, die offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Es gibt beim GdM deswegen auch keine Juristen, denn das Recht des Menschen ist nicht verhandelbar oder justiziabel. Der Gerichthof ist global und wird bei Rechtverletzungen tätig.

ACHTUNG: Jurisfiktions-Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sind Ausgleichs- und Schiedsgerichte in Arbeitsstreitigkeiten (Art. 116 Staatsangehörigkeit - Arbeitssklaven)
Regelung Deutschland

Kontrollratsgesetze [KRG] sind in den Jahren 1945 bis 1948 in Ausübung der Besatzungsrechte der vier Siegermächte vom Alliierten Kontrollrat in Deutschland erlassene Gesetze zur Überwindung des Nationalsozialismus und Militarismus. Die Bestimmungen wurden durch eine Reihe von Direktiven und Befehlen vervollständigt. Auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wurden die Kontrollratsgesetze durch einen Beschluss des Ministerrates der UdSSR vom 20. September 1955 aufgehoben. In der Bundesrepublik Deutschland blieben die Gesetze dagegen in Kraft, insofern sie nicht durch andere Bestimmungen aufgehoben wurden.

Im Zuge des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 wurden die 1955 im Überleitungsvertrag definierten Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden aufgehoben, sofern sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt sind. Lediglich das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 bzw. 9. Februar 1950 bleibt gültig.




Hinweis bei Obligation - Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand:
Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA

Durch Vertrag StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 ist der Gerichthof der Menschen gemäß § 2 BeurkG als Globalrechtbund  öffentlich-rechtlich zum Schutz des Menschen nach Art. 25, 140 GG, Art. 73 UN-Charta, Art. 142-149 genfer Konvention zum Schutz vor der Zivilperson (am 1. Freitag nach der 21 völkerrechtlichen Tagesfrist vom 01.09.2013) am 27.09.2013 unmittelbar und rechtmäßig in Kraft getreten, nach dem durch die Veröffentlichung im Osservatore Romano der Erlaß „motu proprio“ des Vatikanum vom apostolischen Palast, am 11.07.2013 im ersten Jahr seines Pontifikats zum 01.09.2013 zum Schutz der Menschenwürde promulgiert  wurde. Die Funktionsimmunität von profanen Beamten im Völkerrecht ist für die Bestimmung des Gerichthof der Menschen  natürlich aufgehoben worden.

Durch StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 ist der Landesnotar nach dem Notargesetz der gesetzliche Vertreter des Landes unter der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 nach Art. 6, 50 EGBGB durch Vertrag von Saint-Germain vom 10.09.1919 Deutsch-Österreich gemäß Art. 123 GG. Die Urkunde des Gerichthof der Menschen ist original akkreditiert beglaubigt mit zusätzlichem internationalen Charakter nach dem haager Abkommen über die internationale Überbeglaubigung und dem wiener Übereinkommen des Recht des Vertrages.

Obligationen gegen Vertragsbedienstete (Behördenbedienstete) können dann in der SCHUFT-Datenbank (im Gegensatz zu SCHUFA) eingetragen werden. Die Vollstreckung erfolgt über das Internationale Zentrum für Menschenrecht.

Quelle:
 Vollzug des Völkerrecht - Art. 142-149 genfer Abkommen IV. - Vertrag 0.518.51

SR 0.518.51
 
http://www.ialana.de/files/pdf/arbeitsfelder/frieden/humanit%C3%A4res%20v%C3%B6-recht/Buch-GA.pdf

VStGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vstgb/gesamt.pdf
UN-RES A/66/462/Add.2, UN-RES 43/225, UN-A/RES/66/164,
UN-A/RES/53/144, UN-A/RES/53/625/Add. 2, UN-DOC A/C.5/43/18 sowie
UN-Resolution A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III) 56/83 zu ILC gemäß Art. 73 UN-Charta
gemäß Art. 25 GG nach natürlich-völkerrechtlichem Vertrag
Art. 1, 125, 127 im Vertrag 0.518.42 genfer Abkommen
Art. 1, 142, 144  im Vertrag 0.518.51 genfer Abkommen

Der GdM steht seit seiner Einrichtung global, supranationa, international und national, überregional und auch jurisdiktions-,  gewerbs- und branchenunabhängig in allen Ebenen zur Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung.

Der GdM räumt dem Vorgang größtmögliche Öffentlichkeit ein, oder wenn erwünscht und notwendig ist, die eigene Autonomie beim Feststellung- und Schiedsvorgang ein.
Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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