Im Bundesverfassungsbeschwerdevorgang 2010 wurde von Franz Christian MAYER
als Profressor der Universität Bielefeld für
öffentliches Recht,
Europarecht,
Völkerrecht,
Rechtschuldvergleichung und
Rechtschuldpolitik
erklärt, daß ein Grundrecht auf Demokratie nicht existiert, da das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gilt.
Die Bundesrepublik Deutschland ist weder Grundrecht berechtigt noch Grundrecht befugt, denn das Grundrecht befindet sich in Art. 1-19 Grundrecht. Art. 17 Grundrecht kann also im Bundestag zwischen Art. 20-146 GG in der Zustädnigekit überhaupt nicht erreicht werden. Das Bundesverfassungsgericht ist ein Schiedsgericht der Parteien von Bundestag und Bundesrat und wird demokratisch gewählt. Deswegen sind die Bundesverfassungsrichter auch nicht Grundrecht berechtigt und Grundrecht befugt, so auch das Rechtvorbringen von Franz Christian MAYER für das Rechtsubjekt Bundesrepublik Deutschland.
Wie kann es also sein,
daß eine nicht Grundrecht berechtigte Organisation eine Vollmacht auf einen Juristen übertragen kann,
wo es um die Frage des Grundrecht geht?
Aus dem Art. 17 Grundrecht, -auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit-, darf dann keine Petition abgelehnt oder demokratisch entschieden werden, denn das wirksame Beschwerderecht ist Grundrecht berechtigt.
Wie kann dann in dem System das außervertragliche Schuldverhältnis der Obligation verwirklicht werden, das in diesem System nicht möglich ist, weil das Recht der Verträge durch das Staatsfragment Bundesrepublik Deutschland verletz ist, weil in Grundrechtfragen gibt es keine Gewaltentrennung, denn die unantastbare Menschenwürde zu schützen und zu achten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Es gibt im Grundrecht, in der öffentlichen Ordnung, keine Gewaltentrennung. Der Bundestag nimmt Menschenrechtverletzungsbeschwerden der Justiz mit der Begründung der Gewaltentrennung nicht auf! Und so kann keine Erkenntnis erfolgen, aber dafür wachsen die Massen als Menschenrechtopfern und Schäden der Obligationen an, die in der Justiz nicht abgearbeitet werden, weil sie eben für Grundrechtverletzungen unzuständig ist.
Die Bundesrepublik Deutschland kann machen was sie will, nur kein Recht, weil ein Subjekt ist keine Kategorie Recht!
Völkerrechtstraftaten verjähren nicht.
Wie soll das System dann überhaupt funktionieren, denn die gewerblich gewählten Bundesrichter des juristischen Bundesverfassungsgsgericht, die als Schiedsrichter vom Bundestag und Bundesrat gewählt werden, sind dann auch nicht Grundrecht berechtigt und Grundrecht befugt. Das gilt im Übrigen auch für Universitäten und Hochschulen sowie Rundfunkanstalten, die von der öffentlichen Hand gehalten und beherrscht werden, denn niemand kann mehr Recht übertragen, als er besitzt. Das Völkerstrafrecht muß angewandt werden, weil das zuwingend-humanitäre Völkerrecht verletzt ist.
Wer ein unvollkommenes System unterstützt und mitmacht, wenn das System nach Versuch und Irrtum bitteres Leid gegen die Genesis an Menschen erzeugt, dann müssen die juristischen Verursacher auch Mal an die Lösung dieses arglistig-heimtükischen Problemes denken, wenn sie wissen, daß die gesamte Bundesrepublik Deutschland keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis hat. Die Obligationsregeln sind zu beachten, denn allein mit einer Menschenrechtverletzung kann die Bundesrepublik wegen immateriellem und materiellem Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden platt gemacht werden, weil der Bund tritt in Art. 120 GG nur in die Recht(e) des vereinigten Wirtschaftsgebietes, nicht des Deutschen Volkes in der Präambel ein.
Ein Staat besitzt nach dem Recht der Verträge nur den Rechtschuldvertrag
und
kann niemals in einem Vertrag Gläubiger, sondern nur Schuldner sein.