Im vertraglichen Schuldverhältnis darf kein außervertragliches Schuldverhältnis entstehen - pacta sunt servanda.
Anzuwenden ist das Völkerstrafrecht bei unerlaubten Handlungen gegen das zwingend-humanitäre Völkerrecht.
"acta iure imperii" zu unterscheiden durch imperatives Recht und Imperator
Vertrag im Völkerrecht voraus. Eine vorstaatliche Organisation steht rechtlich vor den über- und zwischenstaatlichen Verbindungen, die eine vor der Staatsgewalt der Vertragsstaaten geschiedene öffentliche Gewalt zu Recht legitim ausübt. Staatliche, zwischen- und überstaatliche Organisationen besitzen partielle Hoheitsverträge, aber nur die global-vorstaatliche Nicht-Regierung-Organisation ist universell und überall auf der Erde zu Recht berechtigt, dessen Recht sich die Vertragsstaaten zugunsten des genfer Abkommens in Art. 24 (3), 25 GG entäußert haben. Die vorstaatliche Organisationen stellen weder einen Staat noch einen Bundesstaat, sondern eine Rechtgesellschaft eigener Kategorie im Transzendenz-bezug dar.
Art. 1 Anwendungsbereich
Das außervertragliche Schuldverhältnis gilt global nach dem kategorischem Imperativ ("acta iure imperii") bei Verletzung der Gebote (ius gentium) für und gegen jeder Mann bei Grundrechtverletzung. Jeder Mann umfaßt den Menschen und auch das Inhaber- und Urheberrecht an der Person, um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
Art. 2 Außervertragliche Schuldverhältnisse
(1) Der Begriff des Schaden enthält sämtliche immaterielle und materielle Folgen einer
unerlaubten Handlung,
einer ungerechtfertigten Bereicherung,
einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio") oder
eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo")
und umfaßt neben dem Schaden den Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden.
(2) Die Obligation gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist.
(3) Sämtliche Bezugnahmen auf
a) ein schadensbegründendes Ereignis gelten auch für schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist, und
b) einen Schaden gelten auch für Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist.
Art. 3 Universelle Anwendung
Das Recht auf Obligation ist auch auf Staaten, Länder, Behörden und Organisationen gesamtschudnerisch anzuwenden, denn die Obligation ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie das Menschenrecht und die Grundfreiheit, die in der Präambel im Transzendenzbezug im humanitärem Völkerrecht zwingend ist.
Art. 4 Allgemeine Kollisionsnorm
Bei Rechtkollision im vertraglichen Schuldverhältnis, aus der das außervertragliche Schuldverhältnis entsteht, gelten im Heiligen Auftrag die Gebote, das Völkerrecht und Völkerstrafrecht vor Bundes- und Landesgesetzen anzuwenden.
Die Obligation ist universell anwendbar und gültig, da die Jurisfiktion der Staaten in Art. 73 UN-Charta für den Heiligen Auftrag gebunden sind, denn die Jurisfiktion fingiert
Rechtsprechung ohne Rechtfähigkeit,
Prozesse ohne Prozeßfähigkeit,
Klagen ohne Klageberechtigung und Klagebefugnis,
Schäden ohne Haftbarkeit mit anonymer UN-Verantwortung
und verleumdet
Völkerrecht ohne Zuständigkeit gegen die Verfassungordnung in der öffentlichen Ordnung.
Art. 5 Produkthaftung
Obligationen in der Produkthaftung sind an keine Form und keine Norm, an keine partielles Territorium im Völkerrecht gebunden, da das Recht der Obligation global und Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen bevorrechtigt anzuwenden ist.
Gewerblich-juristische Personen in der öffentlichen Rechtordnung müssen eine Betriebserlaubnis von einem Völkerrechttitelträger sowie eine Haftpflichtversicherung für jeden Bediensteten aufweisen.
Der geschädigte Mensch kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des verantwortlich Haftenden oder in der Organisationshaftung für das Prdukt Rechtverletzung geltend machen.
Art. 6 Recht auf Namen, Inhaber- und Urheberrecht, Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten
Bei rechtmißbräuchlicher Benutzung eines Namen, des Inhaber- und Urheberrecht des Menschen besteht Obligationspflicht.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen, da Recht mit Verfassungrang in der öffentlichen Ordnung unverletzlich und unveräußerlich, also nicht verhandelbar ist.
Art. 7 Umweltschädigung
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Obligation ist oder sind die Verantwortlichen der rechtschuldverpflichtete Person für den fahrlässigen, grob fahrlässigen oder vorsätzlich herbeigeführten Schaden in der Gesamtschuldhaftung verantwortlich.
Art. 8 Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
Das geistige Eigentum eines Menschen steht unter besonderem Schutz und verletzlich, unveräußerlich und kann als Individualrecht nicht vorsätzlich auf Dienstleister ohne Zustimmung übertragen werden.
Art. 9 Arbeitskampfmaßnahmen
Vorsätzliche Schäden eines Arbeitskampfes gegen die Gesellschaft untersteht der Obligation, wenn dadurch Not, Notstand, Notwehr und Selbsthilfe eine Gefahr entsteht.
Art. 10 Ungerechtfertigte Bereicherung
Ist aus einem außervertraglichem Schuldverhältnis eine ungerechtfertigter Bereicherung entstanden, so ist die Obligation auf die Bereicherung anzuwenden und die Bereicherung an die Gläubiger herauszugeben oder an die Gesellschaft der Menschen zurückzuführen.
Art. 11 Geschäftsführung ohne Auftrag
Ist aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag ein außervertraglichem Schuldverhältnis enstanden, so ist die Obligation auf alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Schäden anzuwenden.
Ein Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Straftat gegen das Völkerrecht zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft und ist in der Organisationshaftung.
Ein Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Befehlsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft und ist in der Organisationshaftung, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Befehlshaber erkennbar war und die er hätte verhindern können.
Milde oder Minderung findet in diesem Fall keine Anwendung, weil das humanitäre Völkerrecht zwingendes Recht ist. Das Völkerrecht muß vor Bundes- und Landesgesetzen in der öffentlichen Ordnung mit Verfassungrang angewandt werden, so daß Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
Art. 12 Verschulden bei Vertragsverhandlungen
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluß eines Vertrags, unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, tritt die Obligation bei einem Schaden in Kraft.
Art. 12 Pflicht zur Schadenminderung
Der Verantwortliche eines Schaden aus einem außervertraglichem Schuldverhältnis hat die Pflicht zur Schadenminderung. Kein Verantwortlicher einer Person kann sich von der Verantwortlichkeit für die Schadenminderung befreien, die dem Verantwortlichen der Persobn selbst oder einem andern Verantwortlichen einer Person auf Grund der in der Garantenpflicht im Recht der Verträge, im vertraglichen Schuldverhältnis entstehenden Verletzungen zufallen.
Art. 13 Freie Rechtswahl
Bei einem außervertraglichem Schuldverhältnis kann der geschädigte Mensch in Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses bei der Feststellung von offensichtlichen und offenkundigen Tatsachen frei wählen, denn offensichtlichen und offenkundigen Tatsachen brauchen keinen weiteren Beweis.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt.
Art. 14 Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts
Das Recht auf Obligation, das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
a) den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Verantwortlichen der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können.
b) die Haftungsausschlußgründe sowie jede Beschränkung, Gesamthaftung oder Teilung der Haftung ist im zwingend-humanitärem Recht durch den Kontrahierungszwang in der beredten Zustimmung zur Bestimmung der objektiven Tatsachen in der Wahrheit bestimmt.
c) das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung.
d) die Maßnahmen, die ein Gericht innerhalb der Grenzen seiner verfahrensrechtlichen Befugnisse zur Vorbeugung, zur Beendigung oder zum Ersatz des Schadens anordnen kann.
e) die Übertragbarkeit, einschließlich der Vererbbarkeit, des Anspruchs auf Schadenersatz oder Wiedergutmachung.
f) die Verantwortlichen der Personen, die Anspruch auf Ersatz eines idividuell (Mensch- Recht) und individual (Person-Gesetz) erlittenen Schadens haben.
g) die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen.
h) die Bedingungen für das Erlöschen von Verpflichtungen nach Amnestie und die Vorschriften über Unverjährbarkeit des Recht ohne Amnestie.
Art. 15 Eingriffsnormen
Ein außervertragliches Schuldverhältnis ist frei wählbar und unterliegt keiner Form der Norm.
Die Feststellung der Obligation erfolgt in Grund und Höhe des Schaden.
Art. 16 Sicherheits- und Verhaltensregeln
Bei der Beurteilung des Verhaltens der Verantwortlichen der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind nicht faktisch, sondern tatsächlich und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft notwendig und nicht im Nutzen bestanden haben.
Aus einer Not-, Notstand-, Notwehr- und Selbsthilfe, bei unmittelbaren Gefährdungshandlung des unverschuldeten Verantwortlichen, sind Obligation gegen den Verantwortlichen der Person unzulässig.
Art. 17 Direktklage gegen den Versicherer des verantwortlich Haftenden
Jeder Mann kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des verantwortlich Haftenden oder in der Organisationshaftung geltend machen.
Gewerbliche Verbände juristischer Personen müssen neben ihrer Betriebserlaubnis in der Aufsicht von Rechttitelträgern auch die Haftpflichtversicherung in der Organisationshaftung nachweisen.
Wird ein Verantwortlicher einer Person auf frischer Straftat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jeder Mann befugt und berechtigt die vorläufige Festnahme für die Obligation anzuordnen oder durchzuführen.
Jeder Mann ist jeder Zeit im vertraglichen Schuldverhältnis berechtgt und befugt, die Betreibserlaubnis und die Haftpflichtversicherung neben der Identität, haft-- und ladungsfähige Anschrift von Bediensteten in gewerblichen Verbänden juristischer Personen vorzeigen zu lassen.
Jede Zuwiderhandlung oder Erschwernis der Nachweisprüfung führt zu einer Obligation im öffentlichen Recht (Ordnungswidrigkeit)
Art. 18 Übergang der Rechtforderung
Obligationen sind vollstreckbar, wenn der Kontrahierungszwang im zwingend-humanitärem Recht eingehalten wird.
Art. 19 mehrfache Haftung
Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner, so haften die Schuldner in der Organisationshaftung gesamtschuldnerisch.
Gehören mehrere Schuldner einem gewerblichen Verband juristischer Personen, so haften alle mittel- und unmittelbar für den Gesamtschaden, insbesondere bei der Verletzung der Menschenwürde, denn die Menschenwürde zu schützen und zu achten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Behauptung der Gewaltentrennung bei Grundrechtverletzung scheidet in der Verfassungordnung begrifflich aus.
Art. 20 Form
Eine Rechtverletzung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, ist formgültig, da die Obligation an keine Form, Norm oder Freundlichkeit kennt.
Art. 21 Beweis
Obligationen unterliegen offenkundigen und offensichtlichen Tatsachen und keinem Fakt aus fiktionalen Aktionen.
Offenkundigen und offensichtlichen Tatsachen brauchen keinen weiteren Beweis. Kontrahierungen dürfen nur zum Zweck der einfachen Wahrheit geführt werden und dürfen nicht abgelehnt werden.
Art. 22 Öffentliche Ordnung
Die Anwendung einer Obligation kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung ("ordre public")offensichtlich unvereinbar ist.
Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Bedienstete in gewerblichen Verbänden juristischer Personen ohne Grundrechtberechtigung und Grundrechtbefugnis können sich auf das Grundrecht nicht berufen, wenn sie amtlich im Heiligen Auftrag nicht bestellt worden sind.
Art. 23 Völkerrecht
Völkerrecht des zwingend-humanitärem Völkerrecht muß im Kollisionsfall vor Bundes- und Landesgesetzen angewandt werden.
Art. 24 Verzeichnis der Übereinkommen
Die Obligationspflicht ergibt sich in der öffentlichen Rechtordnung im außervertraglichem Schuldverhältnis durch das Recht der Verträge.
Art. 25 Überprüfungsklausel
Es gelten die universalen Restitutionsregeln für die Amnestie.
Art. 26 Zeitliche und räumliche Anwendbarkeit und Zeitpunkt des Beginns der Anwendung