Grundlagen - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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Grundlagen


Unser Recht-Wissen schaffen basiert auf über 35 Jahre Erfahrung im Naturrecht des überpositiven Transzendenzbezug in der Rechtpraxis mit einem tiefen Gerechtigkeitsbewußtsein.

Das außervertragliche Schuldverhältnis eines Staates bei Grundrechtverletzungen kann nicht an ein Rechtschuldvertrag von Rechtsubjekten gebunden sein, sondern Rechtsubjekte sind an den Rechtträger gebunden.

Aus diesem Grund wurde das Obligationsrecht ohne partielle Abgrenzug global beschrieben.

     

Die Grundlage des Gerichthof der Menschen sind vorstaatlich, die sich aus dem Transzendenzbezug und dem individuellem Grundrecht jedes einzelnen Menschen für die Menschlichkeit ergibt. Der Gerichthof der Menschen wird nach dem Unterlassungs- und Gewaltenschutzprinzip im außervertraglichem Schuldverhältnis gemäß der UMR-Gesetze tätig, um

1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen  (Spezialprävention) und
 3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).


obligatorische  Aufrechnung
Im Schuldrecht der Obligation- im Recht der Verträge - der Rechtschuldverträge der Staaten und Behörden-, spielt der Recht(s)begriff der Aufrechnung eine wichtige Rolle, denn sie bewirkt die Amnestie durch Restitution. Die Aufrechnung bewirkt die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung ähnlich der Wi(e)derklage und entspricht damit dem Ersatz der eigentlichen salvatorischen Erfüllung. Auch wenn es nicht zum eigentlich geplanten Austausch von Leistungen kommt, so führt die Aufrechnung doch dazu, dass die ursprünglichen Ansprüche erlöschen. Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind zum einen das Bestehen einer Aufrechnungslage, denn eine Forderung setzt immer einen Vertrag voraus, das neben dem Handelsrecht eben durch ein außervertragliches Schuldverhältnis begründet wird.

Zum anderen darf die Aufrechnung im betreffenden Fall nicht ausgeschlossen sein.

Grundsätzlichist  das Thema Aufrechnung in Schiedsverfahren innerhalb der Proßeßordnung nicht ausdrücklich und eindeutig geregelt. Der Gesetzgeber hat festgestellt, das der Gegenstand an und für sich zu komplex sei, um eine gesetzliche Regelung in der Verfassungordnung zu fixieren. Es gilt für die öffentliche Ordnung Art. 6 EGBGB,  und für das außerordentliche Schuldverhältnis gilt Art. 38-42 EGBGB einzuhalten.

Rechtdifferenzierung - absolut kategorisches Imperativ
Grundsätzlich ist zwischen der Wirksamkeit der Aufrechnung und der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung zu unterscheiden. Hinsichtlich der Wirksamkeit ist das Recht anzuwenden, dem die jeweilige Hauptforderung unterliegt. Unter der Hauptforderung versteht man in diesem Zusammenhang den Anspruch, gegen den aufgerechnet werden soll. Für die Verletzung der öffentliche Ordnung in Art. 6 EGBGB oder das außerordentliche Schuldverhältnis in Art. 38-42 EGBGB gilt für die Amnestie aus dem immateriellen und materiellen Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden.

Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit gilt für die Feststellung von Obligationen keine Form und keine Norm, da offenkunidge Tatsachen bedürfen keinen weiteren Beweis, wenn die Bedingungen erfüllt sind.


Zulässigkeit der obligatorischen Aufrechnung
Die Zulässigkeit einer Aufrechnung ist immer bei Obligationen gegeben, da diese nicht der Schiedsvereinbarung unterliegt, dann tritt die Zulässigkeit dennoch stillschweigend ein. Bei einer Rüge müssen die Tatsachenbedingungen auf Wahrheit geprüft werden. In Folge ist die Aufrechnung materiell wirksam, denn Obligationen unterliegen nicht der Form und nicht der Norm. Die Obligation ist nach Feststellung rechtwirksam und vollstreckbar (vom GdM zu erklären).
Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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