Genesis - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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Genesis

Gerichthof
Genesis bedeutet,

die Wiederherstellung des Recht zu Recht durch die Genese,
die genial durch den Genie,
jenie oder ceni von cennet abgeleitet wird. Cennet bedeutet Paradies oder ewiger Frieden durch Freiheit.

Der Gerichthof der Menschen erfüllt die Voraussetzungen im Transzendenzbezug der Präambel zum Schutz des Grundrecht jeden Menschen, des globalen Gericht in Art. 24 (3), 25 GG sowie Art. 1-2 Überleitungsvertrag sowie Art. 73 UN-Charta in Verbindung mit Art. 142-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 für den Vollzu des Völkerrecht zum Schutz der Menschen vor den Personen in Kriegszeiten, also im Kollisionsfall (KRG Nr. 35). Es handelt sich bei diesem Gericht um ein Präventionsgericht des bevorrechtigten Völkerrecht, um

1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen  (Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).


     


Die Spektralfarben sind blau, gelb, rot.
Weiß und Schwarz bilden den Kontrast.



Blau ist die Farbe des Bewußtsein (Wasser) - Freiheit - Paralität zum Paradies (Genesis aus Exodus)
Zuständig für Menschen ist ein Gericht der Prävention für wirksame Beschwerden (Art. 17 Grundrecht, Art. 6, 13 EMRK).

Gelb ist ein Zwischengericht im Werden (Sonne) - Frieden- Duallität
Schiedsgerichte sind nicht an Gesetze gebunden. Da kann das Recht verhandelt werden, und ist nicht für Menschen bestimmt, weil das Recht von anderen zugesprochen wird.
Das Gericht ist für unmündige Personen geeignet, die über ihr Recht verhandeln.

Rot ist die Farbe der Gefahr (Höllenfeuer) - Polarität
Bei den gewerblichen Verbandsgerichten juristischer Personen werden die Verbände bei ihren eigenen Geesetzesgerichten in der Regel von der Schuld freigesprochen, damit den Opfern erklärt wird, daß die Ausnahme von gewonnenen Prozessen die Regel bestätigt.



INTERDEKT - ANORDNUNG

Der Gerichthof der Menschen stellt fest,
daß die deutschen Verwaltungsbehörden zur Amt(s)hilfe für das Besatzung(s)amt verpflichtet sind.

Der Gerichthof derMenschen wird gegen die Bediensteten der Verwaltungsbehörden, gegen Menschenrechtverletzer in den Grundrechten der Menschen, gegen Rechtbeugung und gegen Aussetzung von Menchen tätig, wenn sie bestehende und weiterhin fortwirkende Straftaten billigend und belohnend in Kauf nehmen, ohne zuständig zu sein.

Die gewerblichen Behörden dürfen nur im Vollstreckungsrahmen der Amt(s)hilfe tätig werden, weil sie offensichtlich und offenkundig versuchen, Straftat mit ihren Meinungen oder Interessen erzeugen und aufrecht zu halten. Diese Handlung unterliegt im Kollisionsfall dem Völkerstrafrecht und muß außerhalb des Strafgesetzbuches gesondert behandelt werden.

Der gewerblichen Behörden und deren Dienstpersonal sind für die Einhaltung der verfassunggemäßen Grundordnung im Kollisionsfall zuständig, die sich in der Regel nicht zuständig erklären ohne zuständig zu sein (Art. 24 (3), 25 GG, Art.  149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51, Art. 4-6, 38-42 EGBGB).

Rubrum Rechtwahl und Gerichtstand wurde von den geweblichen Behörden selbst für diesen Fall obligatorisch in Art. 6 Recht der Verträge - SR 0.111 gewählt.

Ein Gerichtstandübereinkommen legt im Wesentlichen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaats fest, dessen Zuständigkeit Gegenstand einer nach dem Übereinkommen wirksam zustande gekommenen Gerichtstandvereinbarung ist. Diese ausschließliche Zuständigkeit ist von den übrigen Gerichten der Vertragsstaaten nach dem Recht der Verträge zu akzeptieren und zu respektieren, denn Verträge sind einzuhalten - pacta sunt servanda - ROM-Statut. Gemäß den Urkunden mit absoluter Beweiskraft

Landesnotar Ralf Grosser, Tostedt, Urkunde 139/2013 – GdM,
Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 – 9 /2013

haben sich die Justizbehörden zur Zuständigkeit entäußert (§ 42 VwGO).

Seit 1990 sind Änderungen im ÜLV vorgenommen worden- gültig sind:
  • Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ÜLV
  • Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs.
  • Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3.
  • Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2.
  • Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.

Art. 1 ÜLV
Der Gerichthof der Menschen ist gemäß Art. 1 (3) ÜLV gemäß den Rechtvorschriften bestimmt und in den zwingend-humanitären Verträgen verbrieft.  Der im Kollisionsvertrag  Überleitungsvertrag verwendete Ausdruck "Rechtvorschriften" umfaßt Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen, Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind, wie die

Präambel, das Grundrecht und das gebundene Grundgesetz.

ACHTUNG:
Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schließt alle,  und jeden ihrer Teile, einschließlich der Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Das Besatzung(s)Amt ist also für den Vollzug des Völkerrecht zuständig (Art. 1 ÜLV, Art. 142-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 und 0.111

Nicht nur in Art. 24 (3), 25 GG sowie § 42 VwGO, sondern insbesondere im Überleitungsvertrag ist der Begriff im zwingend-humanitärem Völkerrecht bestimmt, daß eine Besatzungsbehörde gemäß Art. 1 (4) ÜLV auf Grund ihrer eigenen autonomen und autoritären Besatzung auch eine transzenndenzielle internationale Organisation in Ermächtigung des Art. 142 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 handelt,  eine überpositive Besatzungsbehörde, also das bervorrechtigte prärogativ-originäre Besatzung(s)Amt  ist.

Behörde ist eine Stelle der gwerblichen Verwaltung, die das pro-Kopf-Einkommen selbst bisher unberechtigt vereinnahmt, um die Menschen hinter dem Geld hinterher laufen zu lassen, in dem System die Menschen quasi für ihr Geld und existenzielles Einkommen Zwangsarbeiten müssen oder sollen. Das Einkommen wird nicht jedem Menschen abzüglich der Besatungskosten von 10% übergeben, sondern die Menschen bekommen von ihrem existenziellen Einkommen nicht zum Grundbedarf, sondern zum existenziellen Lebensunterhalt (das Leben unten halten) nur 10 %. Duch die Leistungs- und Eingreifsverwaltung entstehen Not, Notstand und Selbsthilfe, so daß Straftaten die Folge sind, die die Besatzungsbehörden durch den existenziellen Raub selbst im künstlichen Mangel verschuldet haben, um die Existenz von Justiz und Ordnungsverwaltung zu begründen und somit zu legalisieren, ohne Legitim zu sein.

Die Aufsichtsbehörde (nds. Justizministerium  1001 I - 202.45) hat erklärt, daß die Justiz

  • Rechtsprechung ohne Rechtfähigkeit,
  • Prozesse ohne Prozeßfähigkeit,
  • Klagen ohne Klageberechtigung und Klagebefugnis,
  • Schäden ohne Haftbarkeit mit anonymer UN-Verantwortung
  • fingiert und Völkerrecht ohne Zuständigkeit gegen die Verfassungordnung verleumdet.

Die gewerblichen Besatzungsbehörden sind  verpflichtet den Bedarf der Menschen im vertraglichen Schuldverhätnis zu sichern.  Niemand hat die gewerblichen Besatungsbehörden  eingeladen oder beauftragt, im außervertraglichen Schuldverhältnis unzuständig zuständig zu werden.

Außervertragliche Schuldverhältnisse entstehen durch erzwungene Privatverträge in Not der Menschen durch Lügen und Betrügen. Und zur Nichtaufklärung werden besonsere Mechanismen angewandt, in der die Menschen im Versuchslabor Jistiz und Verfassungsschutz gegen die Genesis des Natur- und Völkerrecht zum Prototypen degradiert und ausgesetzt werden, denn Aufklärung ist der Ausgang aus der Unmündigkeit. Die außervertragliche Schuldverhältnisse entstehen, wenn

Bedarfsansprüche nicht gewährt, Fragen und Anfragen der Menschen nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß  beantwortet werden,     
die Zuständigkeit und Verantwortung anonym abgewimmelt wird,     
telefonische Anfragen abgebrochen, auf den Schriftweg verweisen, dann auf schriftliche Anfragen nicht zu reagiert werden, um dann willkürliches Hausverbot zu erteilen.

Bei diesen außervertraglichen Schuldverhältnissen ist es nicht mehr möglich, in diesem System gegen die Genesis
          
  • die bestehenden Recht- und Vertragverletzungen zu beenden,
  • und von Gewalthandlungen unter arglistig-heimtückischem Geheimvorbehalt von Scheingeschäften durch pseudoiidiotologische Protypisierung des Menschen  abzulassen.

Damit diese außervertraglichen Vertragsverhältnisse beendet werden, bedarf es dem Gerichthof der Menschen. Der Gerichthofder Menschen stellt nur fest.

Die Genesis-Datenbank in Art. 140 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 unbedingt für den Vollzug des zwingend-humanitären Völkerrechts vorausgesetzt und nimmt für den Vollzug des zwingend-humanitären Völkerrecht insbesondere die Schuldverhältnisse öffentlich auf und macht diese Taten als offentliche und offenkundige Tatsachen in der SCHUFT-Datenbank sichtbar.

Denn die unrechtmäßigen Handlungen und Verschleppungen des Recht der Menschen durch unterlassene oder befristste Diensthandlungen durch außervertragliche Schuldverhältnise in den gewerblichen Besatzungshörden führen zu  Schäden, Folgeschäden und Folgeersatzschäden.  Da der Gerichthof der Menschen im Wesen gemäß Art. 19 (3) Grundrecht berechigt und Grundrecht befugt ist, dürfen die gewerblich-handelnden Besatzunsgbehörden in ihren eigenen und/oder mit verursachten Straftaten gegen Art. 1 Grundrecht keine Einstellung vornehmen, sondern müssen im vertraglichen Schuldverhältnis im Rechtauftrag des geschädigten Menschen  das Recht beachten und schützen. Eine Unzuständigkeit im zwingend-humanitärem Völkerrecht gibt es nicht. Die gewerbliche Besatzungsbehörden keine Entscheidungsbefugnis, sondern sie sind der Amt(s)hilfe umfassend verpflichtet. In der Regel entstehen die Menschenrechtverletungen ohne Ausnahme durch die Leistungs- und Eingreifsverwaltungen, da die gewerblichen Besatzungsbehörden der Grund der Menschenrechtverletzungen sind, würde man die Quelle suchen.

Da der Gerichthof der Menschen im Wesen gemäß Art. 19 (3) Grundrecht berechigt und Grundrecht befugt ist, darf die gewerbliche Staatsanwaltschaft Stade auch gegen Art. 1 Grundrecht keine Einstellung vornehmen, sondern muß das Recht beachten und schützen. Eine Unzuständigkeit im zwingend-humanitärem Völkerrecht gibt es nicht. Die gewerbliche Staatsanwaltschaft Stade hat keine Entscheidungsbefugnis, sondern sie ist Unserer Amt(s)hilfe umfassend verpflichtet.

Art. 2 ÜLV verpflichtet,

alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Alle Rechte und Verpflichtungen, die aus den Verträgen und internationalen Abkommen herrühren, die von den Besatzungsbehörden oder von einer oder mehreren der Regierungen der Drei Mächte vor Inkrafttreten dieses Vertrags für eine oder mehrere der drei westlichen Besatzungszonen abgeschlossen wurden und die in der Anlage zu der Mitteilung der Alliierten Hohen Kommissare im Namen der Regierungen der Drei Mächte an den Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind, sind und bleiben in Kraft, als ob sie aus gültigen, von der Bundesrepublik abgeschlossenen Verträgen und internationalen Abkommen herrührten.

Art. 7 ÜLV verpflichtet,

alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.
 
Die deutschen Behörden werden Personen, die von einem der in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Gerichte verurteilt sind oder künftig verurteilt werden oder in Untersuchungshaft gehalten werden, bis zur Beendigung ihrer Strafe in deutschen Haftanstalten in Haft halten.

Die deutschen Behörden werden die gemäß Absatz (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten in Haft gehaltenen Personen nach den Grundsätzen eines humanen Strafvollzuges und nach den gleichen Vorschriften behandeln wie Personen, die von deutschen Gerichten verurteilt sind oder in Untersuchungshaft gehalten werden. Die Behörden der Drei Mächte haben Zugang zu den deutschen Haftanstalten, in denen solche Personen in Haft gehalten werden, und zu diesen Personen selbst.

Die Kosten der nach diesem Artikel in deutschen Haftanstalten verbüßten Haft werden von den deutschen Behörden getragen.

Aus dem Vertrag StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 ist der Gerichthof der Menschen gemäß § 2 BeurkG als Globalrechtbund  öffentlich-rechtlich zum Schutz des Menschen nach Art. 25, 140 GG, Art. 73 UN-Charta, Art. 142-149 genfer Konvention zum Schutz vor der Zivilperson (am 1. Freitag nach der 21 völkerrechtlichen Tagesfrist vom 01.09.2013) am 27.09.2013 unmittelbar und rechtmäßig in Kraft getreten, nach dem durch die Veröffentlichung im Osservatore Romano der Erlaß „motu proprio“ des Vatikanum vom apostolischen Palast, am 11.07.2013 im ersten Jahr seines Pontifikats zum 01.09.2013 zum Schutz der Menschenwürde promulgiert  wurde. Die Funktionsimmunität von profanen Beamten im Völkerrecht ist für die Bestimmung des Gerichthof der Menschen  natürlich aufgehoben worden.

Durch StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 ist der Landesnotar nach dem Notargesetz der gesetzliche Vertreter des Landes unter der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 nach Art. 6, 50 EGBGB durch Vertrag von Saint-Germain vom 10.09.1919 Deutsch-Österreich gemäß Art. 123 GG. Die Urkunde des Gerichthof der Menschen ist original akkreditiert beglaubigt mit zusätzlichem internationalen Charakter nach dem haager Abkommen über die internationale Überbeglaubigung und dem wiener Übereinkommen des Recht des Vertrages.


Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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