GdM-Übereinkommen - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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GdM-Übereinkommen

Gerichthof
 
Ein Gerichtstandübereinkommen legt im Wesentlichen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaats fest, dessen Zuständigkeit Gegenstand einer nach dem Übereinkommen wirksam zustande gekommenen Gerichtstandvereinbarung ist. Diese ausschließliche Zuständigkeit ist von den übrigen Gerichten der Vertragsstaaten nach dem Recht der Verträge zu respektieren.
 
Gemäß den diplomatischen Urkunden mit absoluter Beweiskraft in der Akkreditierung gemäß dem Art. 142 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51
  
Landesnotar Ralf Grosser, Tostedt, Urkunde 139/2013 – GdM,
Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 – 9 /2013
  
haben sich die Justizbehörden zur Zuständigkeit entäußert (§ 42 VwGO). Aus diesen Urkunden ergeben sich die Tatsachen:


Rechte und Pflichten aus dem Auszug der UMR-Verfassung

Artikel 39

1.  Nichtregierungsorganisationen (NGO) zu begründen, zu registrieren und zu legalisieren,
2.  Übereinkommen mit Staaten und Völkerrechtssubjekten zu schließen, zu proklamieren und vor Staatsgerichten aufzutreten,
3.  Menschenrechtverletzungen festzustellen, zu ahnden und als Rat Beschlüsse zu erstellen und zu fassen, die eine Sanktionierung der Menschenrechtverletzer zulassen,
4.  als Schiedsgericht und politisch unabhängiges Judikativorgan Recht zu sprechen,
5.  Beamte zu ernennen,
6.  als Treuhänder aufzutreten,
7.  diplomatischen Status und Immunität zu verleihen,
8.  internationale und nationale Verträge, die universelle Rechtkraft besitzen, abzuschließen,
9.  bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen, insbesondere das Recht in besetzten Gebieten Grund und Boden neu zuzuordnen und den in Kriegsgebieten lebenden Menschen neu zu übereignen und
10. auf Anruf einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, die das Begehren eines eigenen Staates im Sinne der universalen Menschenrecht vorträgt, zu beraten, zu unterstützen und völkerrechtlich zu legitimieren.


    Artikel 40

    1. Das universelle Menschenrecht [UMR] genießt auf dem Gebiete der Zugehörigen und/oder Mitglieder die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele notwendig sind.

    2. Die Delegierten auf der Konferenz, die Mitglieder des Verwaltungsrates, sowie der Gründung-Rat und die Beamten des originären und prärogativen Amt genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, derer Sie bedürfen, um in voller
    Unabhängigkeit Ihre in Verbindung mit der Organisation stehenden Aufgaben in der natürlichen Garantenpflicht erfüllen zu können.

    3. Immunität der Vermögenswerte/Archive

    Die Vermögenswerte der Gründungsorganisationen, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität vor Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs- oder durch gesetzgebende Maßnahmen. Die Archive der Gründungsorganisationen, gleich wo sie sich befinden, sind unverletzlich, unveräußerlich, nicht verhandelbar und nicht justiziabel. Dies gilt ebenso für elektronische Archive, Computerfestplatten oder sonstige im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung erzeugten oder gespeicherten Daten.

    • Gebäude und Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer oder Besitzer ist, für die Zwecke des UMR benutzt werden,
    • und Archive und ganz allgemein alle Dokumente sowie Datenträger, die dem UMR gehören oder sich in seinem Besitz befinden,
               
    sind unverletzlich, unveräußerlich, nicht verhandelbar und nicht justiziabel.

    4. Immunität der Organisationen

    Den Derivatorganisationen aus den Gründung-Organisationen, sowie entsprechend ernannte Bedienstete sowie deren Familienangehörige, wird neben der Immunität im dienstlichen Bereich auch die Immunität im privaten Bereich für die Dauer ihres Amt volle diplomatische Immunität zuerkannt.
      
    Der Gerichthof der Menschen ist gemäß Art. 1 (3) ÜLV gemäß den Rechtvorschriften bestimmt und in den zwingend-humanitären Verträgen verbrieft. Der im Kollisionsvertrag  Überleitungsvertrag verwendete Ausdruck "Rechtvorschriften" umfaßt Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen, Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind, wie die Präambel, das Grundrecht und das gebundene Grundgesetz. Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
      
    Nicht nur in Art. 24 (3), 25 GG sowie § 42 VwGO, sondern insbesondere im Überleitungsvertrag ist der Begriff im zwingend-humanitärem Völkerrecht bestimmt, daß eine Besatungsbehörde gemäß Art. 1 (4) ÜLV auf Grund ihrer eigenen autonomen und autoritären Besatzung auch eine internationale Organisation in Ermächtigung des Art. 142 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 handeln, eine Besatzungsbehörde ist.
     
    Die gewerblich-juristische Aufsichtsbehörde (nds. Justizministerium  1001 I - 202.45) hat erklärt, daß die Justiz

      • Rechtsprechung      ohne Rechtfähigkeit,
      • Prozesse      ohne Prozeßfähigkeit,
      • Klagen      ohne Klageberechtigung und Klagebefugnis,
      • Schäden      ohne Haftbarkeit mit anonymer UN-Verantwortung
            
    fingiert und

    • Völkerrecht ohne Zuständigkeit gegen die Verfassungordnung verleumdet.
    Gerichthof der Menschen
    Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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