Beim Gerichthof der Menschen gibt es weder einen Chefankläger, Richter noch ein Urteil, Beschluß oder einen Bescheid im Sinne eines Streitgerichts. Der Gerichthof der Menschen schafft keine Fakten, sondern Recht. Ein Urteil, Beschluß oder einen Bescheid verlangt rechtliche Aufklärung oder Ermittlungen im Sinne der Prozeßordnung und führt zur Nichtigkeit des Gerichthof der Menschen, da der Gerichthof dann zur Partei und angreifbar wird. Der Gerichthof der Menschen kann dann verantwortlich gemacht werden, weil ein Urteil, Beschluß oder einen Bescheid ein Fakt und kein Recht ist. Ein Fakt ist ein künstlich-fiktionaler Akt und keine Kategorie Recht!
Der Mensch ist nicht prozeßfähig, sondern der Produzent des Recht. Anspruchsteller ist der geschädigte Gläubige (Er - der geistiglebendiGene Mensch) im außervertraglichem Schuldverhältnis, und deswegen gibt es keine Richter oder Chefankläger, da diese Funktionen und Funktionäre nur beim Ausnahmegericht gibt.
Der Gerichthof der Menschen untersteht auch nur dem IZMR sowie dem ZEB und darf außerhalb der Bestimmung nicht mißbraucht werden. Die Regeln der Tatsachen und der Feststellung sind sehr einfach und darf als Fakt nicht genutzt oder betrieben werden.
Es gilt das Ziel der Restitution zur Amnestie für die Prävention. Es handelt sich beim Gerichthof der Menschen um ein Präventionsgericht des bevorrechtigtem Völkerrecht, um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
GdM-Regeln im Vorgang
GdM - Regeln im Vorgang
§ 1
Durch Feststellungauftrag kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungfeststellungauftrag) sowie die Verpflichtung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungfeststellungauftrag) begehrt werden.
§ 2
Der Feststellungauftrag ist zulässig, wenn der Mensch durch Seine Richtung geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder Ablehnung oder Unterlassung in Seinen natürlichen Rechten verletzt zu sein.
§ 3
Durch gerichteten Auftrag kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts geprüft werden, wenn der Mensch ein rechtliches Interesse an Seinem Inhaberrecht, berechtigtes Interesse an Seinem Urheberrecht hat (Feststellungauftrag).
§ 4
Die Feststellung kann nicht begehrt und der Gerichthof bei Nichtvorlage von Gefahr im Verzug oder höherer Gewalt angerufen werden, wenn es nicht dem Willen des Menschen entspricht, wenn der Mensch unter Erkennung der Strafbarkeitsgeboten von
Völkermord und Mord an Menschen
Diebstahl, Raub und Vertragsbruch
Blasphemie und Götzenanbetung
Unzucht am Leben und Brutalität gegen Tiere
freiwillig und öffentlich den Gerichthof der Menschen als einen Pflichtgerichtshof zur Wahrung des Rechtprinzips der Verwaltung ernsthaft erkennt und sich von affektiven und peinlichen Taten und von
der Personifikation durch Mein Glaube(n)bekenntnis im Schöpferbund zum MenschSein.
entsage Mich von der Person und Personifikation.
von den Verbänden der Jurisdiktion, die Mich und Mein Recht unmündig halten
außerhalb der Garantenpflicht (von Notwehr, Notstand und Selbsthilfe und Rechtbankrott) entsagt.
§ 5
Der Gerichthof der Menschen kann nicht angerufen werden, soweit innerhalb der Personifizierung das Recht durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen bei den profanen Privatgerichten verfolgt wird und sich der Mensch dem Gerichthof der Menschen nicht freiwillig unterstellt hat. Dies gilt auch, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
§ 6
Mehrere Feststellungaufträge können vom Menschen in einem Feststellungauftrag zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselbe Personen und Verantwortliche richten und im Zusammenhang stehen.
§ 7
Rechtbehelfe gegen naturrechtliche Handlungen sind an keine Form der Norm zur Gefahrenabwehr und Prävention des Recht gebunden. Rechtbehelfe können nur durch Rechtträger der juristischen Person als rechtliche Vertretung eingelegt und begründet werden. Juristische Person und ihre gesetzlichen Vertretungen sind keine Rechtträger des Naturrecht.
§8
Der Gerichthof der Menschen stellt abschließend fest. Nichtigkeitsrüge ist nur bei Verletzung der Objektivität durch Restitution möglich und muß offenkundig oder glaubhaft nachgewiesen werden.
§9
Die Individualfeststellung ist so durchzuführen, um so weit wie möglich das Recht in der Garantenpflicht aufrechtzuerhalten.
GdM, Inkrafttreten vom 27.09.2013
Verantwortlichkeit
Verantwortlichkeit
• Verursacht eine Person eine Gefahr gegen einen Menschen oder gegen das Recht, Eigentum oder Besitz des Menschen, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
• Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer gerichtet werden.
• Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
• Geht von einem Tier, einer Sache, einer natürlichen oder juristischen Person eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die tatsächliche Gewalt innehat. Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere und Fiktionen entsprechend anzuwenden.
• Maßnahmen können auch gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen des Menschen ausgeübt wird.
• Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache oder Fiktion aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Juristische Personen sind Fiktionen.
• Der Gerichtshof der Menschen kann Maßnahmen gegen andere Personen als Verantwortlichen richten,
• wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
• Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
• der Gerichtshof die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die natürlichen und juristischen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
• Die Maßnahmen müssen aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
Haftung
Hinweis zur Haftung!
Verbände als juristische Funktionsvereinigungen sind keine juristischen Personen, stellen also neben ihren Mitgliedern keine eigenständigen Recht(s)subjekte dar und sind grundsätzlich nicht fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, sind nicht rechtfähig, sondern schuldhaft (vertraglich obligatorisch) tätig. Sie werden als „nicht recht(s)fähige Vereine“ (§ 54 BGB) als „nicht eingetragene Vereine“ bezeichnet.
Anders als bei eingetragenen Vereinen haftet, wer im Namen eines Verbandes einem Dritten gegenüber ein Recht(s)geschäft vornimmt, gemäß § 54 Satz 2 BGB dem Dritten gegenüber für dieses Recht(s)geschäft persönlich. Haben mehrere gehandelt, haften sie als Gesamtschuldner. Für unerlaubte und andere zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen der Vereinsorgane gegenüber Dritten haften gemäß § 31 BGB analog die Verbandsmitglieder als Gesamtschuldner. Politische und gewerkschaftliche Verbände sind verbotene Organisationen, weil sie von Menschenrechtverletzungen aufrecht erhalten werden, denn wenn die ZPO auf die Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit anwendbar sein soll, dann gilt das BGB und nicht das SGB und die VwVfG, denn SGB und VwVfG sind nicht zivil, sondern öffentlich, also nicht privat (Vergleich § 173 VwGO, § 202 SGG).
Der „Missionar“ steht im Zentrum des Behördennetzwerks und firmiert als jP. Anführer von Gruppenverbänden juristischer Personen. Als Anführer gilt die juristische Fiktionsfunktion somit automatisch als verantwortlicher Drahtzieher aller Unternehmungen jedes einzelnen Bediensteten in den Behörden als Bandenchef.
Der verantwortliche Anführer solcher demokratischer Verbände juristischer Personen trägt die Haftung für Rechtverletzungen, denn Demokratie ist kein Grundrecht (Art. 1 Grundrecht). Das Grundrecht geht dem Grundgesetz vor.
Verbände können mangels Recht(s)persönlichkeit nicht Träger eines Vermögens (der Summe aller geldwerten Güter wie beweglicher Sachen, Immobilien, Forderungen etc.) sein, denn nicht eingetragene Verbände außerhalb des Heiligen Auftrages sind auch nicht Grundrecht berechtigt, nicht Grundrecht fähig und somit nicht Grundbuch fähig! Verbände können mangels Recht(s)persönlichkeit nicht selbst Kläger sein (§ 50 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht Recht-, sondern nur Vertrag verpflichtet sind (prozeßfähig - einjustierbar).
Nach Annahme der Obligation, nach der Wohlverhaltensphase des obligatorischen Vertrages auf Gegenseitigkeit von Recht des Gläubiger und Vertrag des Schuldners sowie die Nichtzahlung der gesamten Leistungvertragbringschuld nach Verfristung
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für alle Verantwortlichen der juristischen Verbände als Schuldner und der beschuldigten Personen ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu den obigen Tatsachen und Annahmen mit allen Konsequenzen
zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht vom Gläubiger zu bestimmender Höhe,
zur Publikation der Notiz über dieses Pfandrecht, in einem vom Gläubiger frei und global wählbares straf- und zivilrechtliches Schuldnerverzeichnis – Genesis SCHUFT Datenbank,
als ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche und natürliche Mittel des Schuldner und der Schuldner in der Organisationshaftung.