Die absolute Frage, die sich die Menschen inzwischen in der Lügenwelt stellen ist, welches Ziel hat ein Gericht und welche Kategorie, Sorten und Arten von Gerichten gibt es.
Wie bei den Farben gibt es die Grundfarben rot, gelb und blau. Weiß macht alles sichtbar, und der Schatten muß weichen. Schwarz isr der Ausdruck, daß der Schöpfer es nicht berührt hat.
Rot bedeutet Gefahr, Gelb ist die Neutralphase und Blau ist Bewußtsein.
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Asyl
Die Menschen bereisen Gebiete, um sich sicher niederzulassen.
Manche kommen auf der Suche nach Rechtschutz, weil sie Opfer des System geworden sind. Sie suchen Asyl.
Es ist nicht immer einfach den Unterschied zwischen Migranten, Asylsuchenden, Flüchtlingen und anderen Gruppen zu verstehen, insbesondere wenn diese Begriffe von Medien missbraucht werden.
Das Wort “Migrant” beschreibt eine Person, die von einem Ort, einer Region oder einem Land in ein anderes zieht.
Der Begriff “Asylsuchender” bezieht sich auf einen Migranten, der internationalen Schutz sucht. In Europa kann sich der internationale Schutz in Form von Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz äußern.
Der Flüchtlingsstatus wird durch das genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 geregelt. Er wird einer Person von einem ausländischen Staat erteilt, wenn diese eine begründete Angst vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Angehörigkeit einer gewissen sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung nachweisen kann.
Wenn ein ausländischer Staat erachtet, dass ein Migrant geschützt werden soll aus im Genfer Abkommen nicht aufgelisteten Gründen, kann er einen subsidiären Schutz anstatt vom Flüchtlingsstatus gewähren.
Migranten, Asylsuchenden, Flüchtlingen und anderen Gruppen entstehen durch Menschenrechtverletzungen in den Staaten und/oder Zonen, denn Staaten oder Zonen leben von Menschenrechtverletzungen.
Der europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – ist nicht berechtigt und nicht befugt, die Anwendung des genfer Abkommens zu prüfen, da die europäischen Organisationen (Europarat, EU....) den völkerrechtlichen Verträge nicht betreten können, da die Staaten, die ihnen als supranationale Derivatorganisation, ebenso kein Grundrecht übertragen können, weil sie selbst nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt sind. Und die europäische Menschenrechtskonvention sieht kein Recht auf Asyl vor. Grundsätzlich liegt das Recht auf Kontrolle der Einreise, Aufenthalt und Ausweisung der Ausländer bei den Staaten.
Das Recht aud Asyl wird aber nicht auf der Bundesebene in den Staaten, sondern in der Landesebene in den Landkreisen praktiziert, die absolut keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis haben.
Und so werden die Menschen durch diese rechtwidrigen Behörden zu Migranten, Asylsuchenden, Flüchtlingen und anderen Gruppen. Und dann wird ohne ein Rechtbezug manipuliert, diskutiert, demonstriert und marschiert.
In der Regel behaupten Scheingerichte sehr viel und (er)zählen das Gegenteil auf, was sie nicht sind oder können.
So sind die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland keine staatlichen Gerichte gemäß § 15 GVG, sondern freiwillige Gerichtsbarkeit unter Zwang und somit im Ausschlußvorgang ein Ausnahmegerichtsbarkeit. Denn es ist einleuchtend, daß ohne Staatsgerichte keine Staatsanwaltschaft existieren darf, denn die juristisch gewerbliche Bundesrepublik Deutschland ist ein Staatsfragment.
Der Trick funktioniert über den gesetzlichen Richter, der aber kein rechtmäßiger Richter in § 16 GVG, Art. 101 GG ist.
So behauptete das juristische Bundesverfassungsgericht, jeder Mann kann Verfassungs-beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt.
Vielmehr kann weder das Grundrecht noch das Völkerrecht oder die Normenkontrolle über das juristisch-politische Bundesverfassungsgericht erreicht werden, denn die Besetzung des Bundesverfassungsgserichts wird durch die Parteien des juristischen Bundestages und juristischen Bundesrates gewählt und ist ein politischer Gerichthof, denn Demokratie ist nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt. Das juristische Bundesverfassungsgericht ist ein Gericht ohne ein Grundrecht und Grundrechterlaubnis, da die politischen Parteien kein Recht übertragen können, wenn sie rechtlos sind (§ 37 PartG) und nicht haften.
Im Grundrecht gibt es keine Gewaltenteilung oder Gewaltentrennung, denn in Art. 1 Grunrecht ist das Menschenrecht unverletzlich, unveräußerlich und die Menschenwürde unantastbar. Die Menschenwürde zu schützen und zu achten ist Verflichtung aller staatlichen Gewalt, so daß eben der Verweis auf die Gewaltenteilung oder Gewaltentrennung im Grundrecht verboten ist.
So werden in der Regel alle Grunrechtverletzungen beim juristischen Bundestag mit der Behauptung der Unanhängigkeit der Gewaltenteilung oder Gewaltentrennung abgebügelt, obwohl das wirksame Beschwerderecht in Art. 17 Grundrecht nicht dem Bundestag oder der Justiz unterliegt, sondern dem Gerichthof der Menschen in Art. 142-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51. Aus diesem Grund gibt es fiktional auch keine Menschenrechtverletzungen in und von der juristisch-gewerblichen Bundesrepublik Deutschland, da Art. 20-146 Grundgesetz für die juristisch-gewerbliche Bundesrepublik Deutschland gilt.
Die juristisch-gewerbliche Bundesrepublik Deutschland lebt von Verletzungen von Art. 1-19 Grundrecht, denn der Bund tritt in Art. 120 GG nur in die Rechte und Pflichten des vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. Im Kollisionsfall muß aber in Art. 24 (3), 25 GG Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen angewandt werden, deren Zuständigkeit fehlt, um die vorsätzlichen Menschenrechtverletzungen wirksam zu verhindern.
Das juristische Bundesverfassungsgericht ist wegen Verletzung des zwingend-humanitärem Völkerrecht in Art.- 24 (3), 25 GG und im Normenkontrollverfahren in Art. 10 GG nicht erreichbar. Und vor Gericht hat jeder Mann in Art. 103 GG Anspruch auf rechtliches Gehör, doch das existiert in der juristisch-gewerblichen Bundesrepublik Deutschland nicht, weil die Menschen eben bei den Gerichten von Scheingeschäften nicht als Menschen gehört werden können. Die Schrift ist lautlos und nicht gehörig!
Art. 1-19 Grundrecht kann im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht, insbesondere vom Bundesverfassungsgericht auf Grundrechtverletzungen nicht geprüft werden, da keine Zuständigkeit und kein Recht dazu besteht. Das ist eine Lüge, denn in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 wurde klar,
politische und gewerkschaftliche Verbände juristischer Personen ohne Grundrecht
sind nicht
grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldfähig und obligatorisch sowie schuldhaft verpflichtet,
denn für juristische Personen des öffentlichen Recht(s) gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht. Im Zentrum steht die unerlaubte Handlung gegen das Recht, wenn die Obligation entsteht. Gemäß Feststellung in der öffentlichen Verfassungordnung gilt:
juristische Personen im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung, sondern sind Grundrecht verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung).
Für juristische Personen des öffentlichen Recht(s) gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht. Juristische Personen des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung, wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden, denn nach der
Konfusion - und Durchscheinargumentation können Fiktionsfiktionfiguren [FFF] gemäß morituri te salutant
nach acta iure imperii ohne ius gentium
nicht Grundrecht verpflichtet und gleichzeitig Grundrecht berechtigt sein oder
mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.
Da ein juristischer Staat nach dem Recht der Verträge nur juristisch schuldhaft und schuldpflichtig ist, kann jeder Mensch sein Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand nach dem Recht der Obligation selbst bestimmen, wenn die Gründe seiner Internierung durch die Personifikation entfallen. Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann das Recht frei gewählt werden, dem es unterliegen soll.
Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen
Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung
aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen (Bundesverfassungsgseicht st gemäß Art. 6 EGBGB nicht möglich, da das Bundesverfassungsgsericht nicht im öffentlichen Recht des Grundrecht in Art. 1-19 Grundrecht tätig ist!), denn
andere Entscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde
hin nicht treffen. Es kann z.B. weder Schadensersatz zuerkennen noch Maßnahmen der Strafverfolgung
einleiten. Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich auch keinen mit der Verfassungsbeschwerde
verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers.
Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im
vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße (Grundrechtwidrigkein gegen Art. 1 (1) Grundrecht in der Rechtpraxis),
denn selbst
wenn die Gestaltung des Verfahrens,
die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts,
die
Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen
sollten,
bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.