Der juristische Staat ist nicht Grundrecht berechtigt, sondern Grundrecht verpflichtet.
Der juristische Staat ist die Fiktion einer Idiotologie, daß der Mensch das Rechtobjekt Erde an eine fiktionale Verwaltung treuhänderisch abgibt und dann nach der Stammaktie Geburtsurkunde den geleichen Anteil der Daseinsberechtigung erhält, wie das pro Kopf Einkommen aller Statisten.
Der gesetzliche Leistungsanspruch der Da-Sein-Vorsorge muß so ausgestaltet sein, daß der fiktionale Staat stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang Seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig und kann im Mangel der Not, Notwehr, Notstand und Selbsthilfe für nichts mehr haften, auch nicht strafrechtlich, denn die Obligation erstreckt sich auf den immateriellen und materiellen Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden.
Art. 1 Abs. 1 Grundrecht erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Das Grundrecht ist das Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates gegen den Grundrecht(schein)eingriff. Der Staat muß die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>), so daß ein Verdacht auf Grundrechtverletzungen unzulässig und rechtwidrig ist, wenn keine direkte Gefährdungshandlung vorliegt.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundrecht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfe bedürftigen Menschen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerläßlich sind. Dieser Rechtanspruch besitzt absoluten gesetzgebundenen Charakter und ist vom Grundsatz unverfügbar vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).
Grundrecht
Feststellung der jP. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 1 BvR 1677/15
• Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Recht ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und • Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.
Nach der Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 der Verfassungordnung gilt,
juristische Personen im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung, sondern sind Grundrecht verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung).
Juristische Personen des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung, wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden. Denn nach der
Konfusions - und Durchscheinargumentation
können sie nach acta iure imperii ohne ius gentium
nicht grundrechtverpflichtet und gleichzeitig grundrechtberechtigt sein
oder mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.
öffentliche Urkunde
Zur Transformation von öffentlichem Recht aus der Gewaltentrennung müssen öffentliche Urkunden vorliegen. Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig (§415 (2) ZPO, § 34, 44 VwVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof gibt die Unterzeichnung im Auftrag im Gegensatz zur Unterzeichnung in Vollmacht zu erkennen, daß der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote und ist formunwirksam.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05
BGH, Urteil vom 31. März 2002 - II ZR 192/02
BGH, Urteil vom 5. November 1987 - V ZR 139/87
•Im öffentlichen Recht gibt es keine Privatautonomie von Gesellschaften.
•Die Form der Norm bestimmt den Geltungsbereich des Rechts oder des Gesetzes.
•Von der Form der Norm ist Rechtswahl und Gerichtsstand abhängig.
privat im öffentlichem Recht
Die Rechtanbindung zur Rechtgewährung in der Garantenpflicht wird unter anderem in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen die Rechtspaltung eine Vorlage trotz der - seiner (von der Firmierung - § 17 HGB) Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer natürlich völkerrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl die kategorische Autorität und Autonomie hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage, die metaphysik der reinen Vernunft davon abhängt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 181>).
Dies gilt zu Recht, wenn sich die Behörde als Stelle der öffentlichen Verwaltung hinsichtlich des (materiellen) Recht nicht hinreichend kundig macht. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; 11, 189 <199>; 13, 303 <308>; 17, 108 <111>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris, Rn. 21). Gleiches gilt, wenn das natürliche sowie zwingend-humanitäre Völkerrecht und offenkundig einschlägige Verträge obligatorisch nicht eingehalten werden. Danach handelt offensichtlich jede Stelle der Verwaltung unhaltbar, wer sich hinsichtlich des materiellen Recht nicht hinreichend kundig gemacht hat, da Natur- und Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen gemäß der Verfassungordnung in Art. 24 (3), 25 GG anzuwenden ist. Dies gilt zunächst für den Umgang mit der Frage, ob der Versorgungsverband als öffentliches Unternehmen unmittelbar an die Grundfreiheiten gebunden, Grundrecht berechtigt, Grundrecht befugt oder Grundrecht verpflichtet ist.
Dem Grundgesetz geht die Präambel, das Grundrecht im natürlichen Völkerrecht voraus.
Eine vorstaatliche Organisation steht rechtlich vor den über- und zwischenstaatlichen Verbindungen, die eine vor der Staatsgewalt der Vertragsstaaten geschiedene öffentliche Gewalt zu Recht legitim ausübt. Staatliche, zwischen- und überstaatliche Organisationen besitzen partielle Hoheitsverträge, aber nur die global-vorstaatliche Nicht-Regierung-Organisation ist universell und überall zu Recht berechtigt, dessen Recht sich die Vertragsstaaten zugunsten des genfer Abkommens in Art. 24 (3), 25 GG entäußert haben. Sie stellen keinen Staat dar, auch keinen Bundesstaat, sondern eine Rechtgesellschaft eigener Kategorie im Transzendenzbezug.
Rechtträger haben keine Probleme mit den wissenden Menschen, die sich Wissen schaffen, s
ondern der Konflikt entsteht nur mit fiktionalen Personen, die Nicht- oder Besserwissern, weil
Nichtwollen, Nichtkönnen, Nichtmüssen zum Nichtwissen
kann im Gefahrenbereich der Beweislast nicht wirksam in den Behörden organisiert werden.
Das Problem des 21. Jahrhunderts ist nicht das Schreiben und Lesen, sondern das Ge-Wissen. Den Menschen wird das Falsche gelehrt, auf das Falsche sie konditioniert worden sind und solche Menschen sind in der Eigenschaft entweder zu bequem, faul oder nicht offen für das Richtige. Der obligatorische Kontrahierungszwang ist gegen die Rechtanbindung verletzt, wenn Konflikte und Streitigkeiten gegen Rechtträger fingiert werden, denn eine Aussetzung ist strafbar. In der staatlichen Jurisdiktion gibt es nur ein
vertragliches oder außervertragliches Schuldverhältnis.
Kontrahierungszwang im Völkerrecht bedeutet, daß die Subjekte (Staaten, Behörden und Bediensteten) nur bei unmittelbarer Gefahr eines Menschen im Heiligen Auftrag des Grundrecht widersprechen oder in der Tätigkeit handeln dürfen (Art. 73 UN-Charta), sonst müssen sie alle Rechtaufträge, Rechtansprüche und Rechtgewährungen aufs Äußerste fördernd ohne Widerspruch erledigen.
Eine vorstaatliche Organisation kann gemäß Völkerrecht natürlich auch gegen den Willen ihrer Vertragsparteien bindende Feststellungen richten, auch gegen nationale, internationale und supranationale Organisationen. Das völkerrechtliche Amt der Vollstreckung ist in Art. 142 genfer Abkommen IV- Vertrag 0.518.51 festgelegt und kann direkt in den Vertragsstaaten ohne weitere Mitwirkung gegen die staatliche Hoheitsgewalt zu Recht direkt (Gerichthof der Menschen) eingreifen.
Die Diplomatik (Urkundenlehre, von altgriechisch diploma „Gefaltetes“, aus diplóos „doppelt“) ist eine grundlegende Disziplin der historischen Hilfwissenschaft der Anerkennung. Sie beschäftigt sich mit der Einteilung, den Merkmalen, der Ausstellung, der Überlieferung, der Echtheit und dem historischen Wert von Rechturkunden. Das vorstaatliche Recht geht in der Notwendigkeit den Gesetzen vor.
Die globalen Nichtregierung-Organisationen der Menschen sind legitim und legal, denn die Grundlage der Anerkennung im Völkerrecht liegt durch öffentliche Urkunden vor (StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918), steht nicht im Widerspruch zur ordnung(s)gemäßen Verfassungordnung und bereits in den Verfassungen des Internationalen Zentrum für Menschenrecht und des Zentralrat Europäischer Bürger vom 22.11.2009, die zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben nach BVerwGE 123, 49 (54), -Vergleich Definition im Urteil vom 15.06.1995 - BVerwG 3 C 31.93 - BVerwGE 99-, ausdrücklich bestimmt ist.
Die globalen Nichtregierung-Organisationen der Menschen sind nach der Verfassungordnung mit den notwendigen originär-prärogativen überpositiven Recht aus den Verträgen ausgestattet und
unterstehen keiner staatlichen Aufsicht und
keiner staatlichen Gerichtsbarkeit unter eigener Immunität,
ordnen und verwalten unter eigenem Recht und Gesetz,
vergeben Ämter und Aufgaben selbstständig
und dürfen Steuern erheben
und bestehen aus folgenden Organisationen:
dem Vorstand / Rat
dem Rat der Weisen
den aktiven und passiven Zugehörigen und Mitgliedern
der Rechtabteilung und dem Notariat für Menschenrecht
der Verwaltung
dem Hochkommissariat für Menschenrecht
der Akademie und Öffentlichkeitsarbeit für Menschenrecht
dem Gerichthof für Menschenrecht
Durch Vertrag StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 ist der Gerichthof der Menschen gemäß § 2 BeurkG als Globalrechtbund öffentlich-rechtlich zum Schutz des Menschen nach Art. 25, 140 GG, Art. 73 UN-Charta, Art. 142-149 genfer Konvention zum Schutz vor der Zivilperson (am 1. Freitag nach der 21 völkerrechtlichen Tagesfrist vom 01.09.2013) am 27.09.2013 unmittelbar und rechtmäßig in Kraft getreten, nach dem durch die Veröffentlichung im Osservatore Romano der Erlaß „motu proprio“ des Vatikanum vom apostolischen Palast, am 11.07.2013 im ersten Jahr seines Pontifikats zum 01.09.2013 zum Schutz der Menschenwürde promulgiert wurde. Die Funktionsimmunität von profanen Beamten im Völkerrecht ist für die Bestimmung des Gerichthof der Menschen natürlich aufgehoben worden.
VR-Organisation
Das vorstaatliche Recht geht dem
· innerstaatlichen (national),
· zwischenstaatlichen (international) sowie
· überstaatlichen (supranational)
Vertrag natürlich in der Verfassungordnung im Völkerrecht voraus.
Grundbuch
Ein gesetzlicher Vertreter ist kein rechtmäßiger Besitzer. Für eine Grundversorgung mit Wasser und Strom sowie Luft muß die juristische Person eines Versorgungsverbandes Grundrecht berechtigt oder Grundrecht befugt sein. Die juristischen Verbandsmitglieder sind unechte Gemeinden ohne Grundrechtberechtigung. Das vorstaatliche Recht geht dem
· innerstaatlichen (national),
· zwischenstaatlichen (international) sowie
· überstaatlichen (supranational)
Vertrag natürlich in der Verfassungordnung im Völkerrecht voraus. Die Eintragung ins Grundbuch ist rein privat, weil die jP. Amtsgericht privat ist.
Der auf die öffentliche Urkunde vertraute Erwerber erwibt (Kraft gesetzlicher Bestimmungen) ein Recht auch dann, wenn die öffentliche Urkunde im widerspruchzur wahren Rechtsgrundlage steht. Der wahre berechtigte erleidet Kraft Gesetzes einen entsprechenden Rechtverlust. Erforderlich ist guter Glaube des Erwerbers. Dies bedeutet hier, daß der Erwerber nicht (positiv) wissen darf, daß zB. das Grundbuch nicht unrichtig ist.
Achtung - Grundbuch der jP. Amtsgericht nicht Grundrechtfähig:
Anfechtung wegen arglistig-heimtückischer Tarnung und
Täuschung von Scheingeschäften unter Geheimvorbehalt!
Das Grundbuch bei den jP. Amtsgerichten ist keine öffentliche Urkunde. Aus diesem Grund kann nur der Besitz behauptet werden, denn ein Verband juristischer Personen ohne Grundrecht ist nicht
grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig.
Eigentum ist im natürlichen Völkerrecht verboten (SHAEF-Gesetze).
Das Internationale Zentrum für Menschenrecht ist eine Grundrecht berechtigte und Grundrecht befugte Organisation. Sie sind nach dem BVerfGE 1 BvR 1766/2015 Grundrecht verpflichtet. Jede Zuwiderhandlung ist ein Verstoß gegen das VStGB (§ 9, 10 VStGB). Völkerrecht geht vor Bundes- und Landesgesetzen (Art. 25 GG). Sie sind verpflichtet den Inhalt des Völkerrecht zu kennen (Art. 1, 144 genfer Abkommen IV). Art. 1 genfer Abkommen IV. - Vertrag 0.518.51 verpflichtet die Vertragsparteien des Art. 73 UN-Charta, das Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen!
GA IV
Art. 1 genfer Abkommen IV. - Vertrag 0.518.51 verpflichtet die Vertragsparteien des Art. 73 UN-Charta, das Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen! Die notwendigen Menschenrechtorganisationen sind als eine Rechthilfe bringende Organisation eine vorstaatliche und globale Nichtregierung-Organisation und gehen allen Regierungsorganisationen vor. Das ist der Vertrag, der durch den Vertrag der Verträge des wiener Übereinkommens 0.111 unbedingt nach pacta sunt servanda einzuhalten ist.
Wir müssen unzweifelhaft mit absoluter Beweiskraft annehmen, daß den juristischen Personen das Völkerrecht nach dem Kontrahierungszwang für das vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnis in Art. 24 (3), 25 GG mit Verfassungrang bekannt sein muß. Sie verhalten sich Aufklärungsresistent und verursachen einen Rechtverstoß.
In diesem Zusammenhang werden sie auf die Tatsache und Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 über die Grundrechtberechtigung hingewiesen. Dabei werden sie in das außervertragliche Schuldverhältnis nach dem Art. 6, 38-42 EGBG sowie alternativ EG-VO 864/2007 hineingezogen, denn
Nichtwollen, Nichtkönnen, Nichtmüssen zum Nichtwissen kann im Gefahrenbereich der Beweislast nicht wirksam in den Behörden organisiert werden,
sondern bedarfder Vollstreckung der Obligation zur Erkenntnis.
Vor diesem Hintergrund besteht an der unmittelbaren und uneingeschränkten Bindung an die Grundrechte kein Zweifel. Der gewerbliche Verband juristischer Person kann ein öffentliches Unternehmen sein, dessen einziger Gesellschafter eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die sich ihrerseits auf einen juristischen Landkreis und/oder den unechten-fiktionalen Gemeinden oder fiktional-gewerblichen Städte stützt.
In § 112 BPersVG, Art. 142 genfer Abkommen IV, völkerrechtlicher Vertrag SR 0.518.51 können bevorrechtigte Organisationen des zwingend-humanitären Völkerrecht jede Form der Norm rechtlich einnehmen. Aus diesem Grund gibt es bei nichtregierung Organisationen des zwingend-humanitären Völkerrecht nicht den Begriff des Eingentums, sondern des Besitz, da diese Rechthilfe bringenden Organisationen eine rechtfähige und umfassend Grundrecht berechtigte und Grundrecht befugte indiGene Organisation sind.
Die Rechtanbindung zur Rechtgewährung in der Garantenpflicht wird unter anderem in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen die Rechtspaltung eine Vorlage trotz der - seiner (von der Firmierung in § 17 HGB) Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer natürlich völkerrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl die kategorische Autorität und Autonomie hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage, die metaphysik der reinen Vernunft davon abhängt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 181>).
Dies gilt zu Recht, wenn sich die Behörde als Stelle der öffentlichen Verwaltung hinsichtlich des (materiellen) Recht nicht hinreichend kundig macht. Die Bediensteten in den Behörden verkennen dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; 11, 189 <199>; 13, 303 <308>; 17, 108 <111>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris, Rn. 21). Gleiches gilt, wenn das natürliche Völkerrecht und offenkundig einschlägige Verträge obligatorisch nicht eingehalten werden. Danach handelt offensichtlich jede Stelle unhaltbar, wer sich hinsichtlich des materiellen Recht nicht hinreichend kundig gemacht hat, da Natur- und Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen gemäß der Verfassungordnung in Art. 24 (3), 25 GG anzuwenden ist. Dies gilt zunächst für den Umgang mit der Frage, ob der gewerbliche Verband juristischer Personen als öffentliches Unternehmen unmittelbar an die Grundfreiheiten gebunden, Grundrecht berechtigt, Grundrecht befugt oder Grundrecht verpflichtet ist.
Dem Grundgesetz geht die Präambel, das Grundrecht im natürlichen Völkerrecht voraus.
Eine vorstaatliche Organisation steht rechtlich vor den über- und zwischenstaatlichen Verbindungen, die eine vor der Staatsgewalt der Vertragsstaaten geschiedene öffentliche Gewalt zu Recht legitim ausübt. Staatliche, zwischen- und überstaatliche Organisationen besitzen partielle Hoheitsverträge, aber nur die global-vorstaatliche Nicht-Regierung-Organisation ist universell und überall zu Recht berechtigt, dessen Recht sich die Vertragsstaaten zugunsten des genfer Abkommens in Art. 24 (3), 25 GG entäußert haben. Sie stellen keinen Staat dar, auch keinen Bundesstaat, sondern eine Rechtgesellschaft eigener Kategorie im Transzendenzbezug.
Der obligatorische Kontrahierungszwang ist gegen die Rechtanbindung verletzt, wenn Konflikte und Streitigkeiten gegen das Amt der Menschen fingiert werden, denn eine Aussetzung ist strafbar. In der staatlichen Jurisdiktion gibt es nur ein
vertragliches oder außervertragliches Schuldverhältnis.
Eine vorstaatliche Organisation kann gemäß Völkerrecht natürlich auch gegen den Willen ihrer Vertragsparteien bindende Feststellungen richten, auch gegen nationale, internationale und supranationale Organisationen.
Das völkerrechtliche Amt der Vollstreckung ist in Art. 142 genfer Abkommen IV- Vertrag 0.518.51 festgelegt und kann direkt in den Vertragsstaaten ohne weitere Mitwirkung gegen die staatliche Hoheitsgewalt zu Recht direkt (Gerichthof der Menschen) eingreifen.
Die Diplomatik (Urkundenlehre, von altgriechisch diploma „Gefaltetes“, aus diplóos „doppelt“) ist eine grundlegende Disziplin der historischen Hilfwissenschaft der Anerkennung. Sie beschäftigt sich mit der Einteilung, den Merkmalen, der Ausstellung, der Überlieferung, der Echtheit und dem historischen Wert von Rechturkunden. Das vorstaatliche Recht geht in der Notwendigkeit den Gesetzen vor.
Die globalen Nichtregierung-Organisationen der Menschen sind legitim und legal, denn die Grundlage der Anerkennung im Völkerrecht liegt durch öffentliche Urkunden vor (StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918), steht nicht im Widerspruch zur ordnung(s)gemäßen Verfassungordnung und bereits in den Verfassungen des Internationalen Zentrum für Menschenrecht und des Zentralrat Europäischer Bürger vom 22.11.2009, die zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben nach BVerwGE 123, 49 (54), -Vergleich Definition im Urteil vom 15.06.1995 - BVerwG 3 C 31.93 - BVerwGE 99-, ausdrücklich bestimmt ist.
Bevorrechtigung
Vorstaatliche Feststellungen sind absolut und kategorisch in den Behörden umzusetzen. In der Verwaltungsordnung besteht eine vorstaatliche Berechtigung und Befugnis im Völkerrecht diese Rechtdurchsetzung im Vollzug zu erzwingen. Das Verwaltungsgesetz verpflichtet die Behörden die Rechtspaltung einzuhalten. Ein der Anfechtungsklage unterliegender Verwaltungsakt ist nur dann gegeben, soweit ein Sachverhalt kraft eigener Autorität des Staates geregelt wird, so wie auch die Gericht(s)barkeit.
Das IZMR und der ZEB sind eine für Menschen Hilfe bringende globale Nichtregierung-organisationen als Glaubenbekenntnisbund mit umfassender Grundrechtberechtigung nach Art. 19 (3) GG. Unsere vorstaatlich-globale und nicht-wirtschaftliche heilige Aufgabe des
Internationalen Zentrum für Menschenrecht
gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich, erzieherisch, mildtätig und karitativ
zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz des Recht der Menschen
nach dem Schöpferbund in Treue zum Glauben im Naturrecht
für Wahrheit, Frieden, Gerechtigkeit und Respekt vor dem Schöpfer und der Schöpfung.
sind originär-prärogative sowie völkerrechtliche-organisierte Rechtstrukturen, Befugnisse, Zuständigkeiten und Aufgaben, die in Unseren Verfassungen vertraglich verbrieft und beglaubigt sind, die pflichtgemäß zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben nach BVerwGE 123, 49 (54), -Vergleich Definition in Urteil vom 15.06.1995 - BVerwG 3 C 31.93 - BVerwGE 99-, definiert und bestimmt. Gemäß der Laizität unterliegen Wir der vorstaatlichen, originär und prärogativen Akkreditierung und sind nach Art. 25 GG für den Vollzug des genfer Abkommen IV zuständig.
Rechtspaltung der Laizität:
• Präambel, Art. 1-4, 25, 140 GG, § 2 AO,
• § 112 BPersVG, § 1 NPersVG. § 15 (2) NMG, alternativ und neu § 26 (2) BMG
• Art. 73 UN-Charta, Art. 142 genfer Konvention IV.
Die Verletzung der Rechtspaltung ist verfassungrechtlich verboten und der Verwaltung(s)akt in der Regel ohne Ausnahme nichtig, weil folgende Straftaten damit verwirklicht werden:
An der eigenen Autorität eines juristischen Staates mangelt und fehlt es, wenn an Stelle der Staatsgewalt unmittelbar eine vorstaatlich-übergeordnete Autorität vortritt und der Verwaltungsrecht(s)weg damit als Klage wegen fehlender Gericht(s)barkeit ausgeschlossen ist (§§ 15, 16 GVG, Art. 24 (3), 25 GG, § 42 VwGO).
Vorleitende Organisationen sind unabhängig von Weisungen der Vertragsparteien des genfer Abkommens. Des Weiteren verfügt eine vorstaatliche Organisation über ein eigenes Feststellung-Gericht und ist bei ihrer Finanzierung nicht auf die Beiträge der Vertragsparteien angewiesen. Ein Feststellung-Gericht ist weder ein Antrags- noch ein Schiedsgericht!
Sie unterliegen nunmehr in Art. 10 ROM-I dem ROM-II-Statut beim Gerichthof der Menschen.
Die wirksamen institutionellen Immunitätregeln zum Schutz der natürlichen Rechtträger und Rechtobjekte für die Rechtsubjekte sind für die
Förderung, Unterstützung, den Schutz und die Umsetzung der natürlichen und völkerrechtlichen Verträge
zwingend obligatorisch erforderlich bei allen materiellen und immateriellen Folgen des außervertraglichen Schuldverhältnisses anzuwenden,
einer unerlaubten Handlung,
einer ungerechtfertigten Bereicherung,
einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio")
oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo"), um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression), 2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses recht(s)widrige Verhalten zu begehen (Spezialprävention) und 3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
Politische und gewerkschaftliche Verbände juristischer Personen ohne Grundrecht sind nicht
grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldfähig und obligatorisch sowie schuldhaft verpflichtet,
denn für juristische Personen des öffentlichen Recht(s) gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht. Im Zentrum steht die unerlaubte Handlung gegen das Recht des Menschen, die zur Schädigung einer Person oder dessen Besitz führt. Daraus entsteht eine Obligation auf Schadenersatz. Der Gläubiger ist in diesem Fall der Geschädigte, der Schuldner der Schädiger.
VR-Schutz
völkerrechtliche Schutzvereinbarungen:
UN-RES A/66/462/Add.2, UN-RES 43/225, UN-A/RES/66/164, UN-A/RES/53/144, UN-A/RES/53/625/Add. 2, UN-DOC A/C.5/43/18 sowie UN-Resolution A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III) 56/83 zu ILC gemäß Art. 73 UN-Charta AEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948 IPBPR = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966 EMRK = Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4.11.1950 EcoSoC = Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte v. 19.12.1966
Privat
Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts kann grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich ist oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>; 18, 441 <450>; 94, 315 <328>; 111, 307 <328>; 128, 193 <209>; stRspr).
Die Gemeindeordnung, nach der sie ihre Normwerte setzen, gilt für Uns nach den geltenden und gültigen Gesetzen (§ 2 VwVfG, § 42 VwGO) nicht, denn die jP. Land Niedersachsen ist nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt. Beachten sie § 305b BGB, § 362 HGB.
In privatrechtlichen Organisationsformen geführte Unternehmen, die vollständig im Eigentum des Staates stehen (öffentliche Unternehmen), sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Für eine bloß mittelbare Berücksichtigung der Grundrechte im Verhältnis öffentlicher Unternehmen zu Grundrechtsberechtigten im Privatrechtsverkehr ist daher kein Raum.
Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an.
Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>). Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen, handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie gegenübertreten, noch von der Handlungsform.
Die Wahl der Organisationsform hat keine Auswirkungen auf die Grundrechtsbindung des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt. Das gilt nicht nur dann, wenn sie ihre Aufgaben unmittelbar selbst oder mittelbar durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erfüllen, sondern auch dann, wenn sie auf privatrechtliche Organisationsformen zurückgreifen. Das gilt auch für gemischt-wirtschaftliche Unternehmen des Privatrechts, solange sie diese beherrschen (vgl. BVerfGE 128, 226 <246 f.>). In diesen Fällen trifft die Grundrechtsbindung nicht nur die dahinterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auch unmittelbar die juristische Person des Privatrechts selbst (vgl. BVerfGE 128, 226 <245>).
Vor diesem Hintergrund können sich der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich selbst nicht auf die Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 21, 362 <370>; 61, 82 <100 ff.>; 68, 193 <205 ff.>; 75, 192 <200>).
Auch juristische Personen des Privatrechts, die im Alleineigentum des Staates stehen oder von diesem beherrscht werden, sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfGE 56, 54 <79 f.>; 128, 226 <245 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris, Rn. 16 f.).
Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt gilt auch unabhängig von den gewählten Handlungsformen und den Zwecken, zu denen sie tätig wird. Sobald der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt eine Aufgabe an sich ziehen, sind sie bei deren Wahrnehmung an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn sie insoweit auf das Zivilrecht zurückgreifen. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt (BVerfGE 128, 226 <245>).
Unerheblich ist auch, ob die für den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt handelnde Einheit „spezifische“ Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ob sie erwerbswirtschaftlich oder zur reinen Bedarfsdeckung tätig wird („fiskalisches“ Handeln) und welchen sonstigen Zweck sie verfolgt. Der Vorstellung, die Grundrechtsbindung sei von der Natur des verfolgten Zwecks abhängig (vgl. Dürig/Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, 73. Ergänzungslieferung 2014, Art. 3 Abs. 1 GG Rn. 475 ff.), liegt eine Dichotomie zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht zugrunde, die mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) nicht vereinbar ist. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt (BVerfGE 128, 226 <245>). Sie macht die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand nicht unmöglich, verwehrt ihr jedoch, sich auf die allein dem Einzelnen zustehende Berechtigung zu gewillkürter Freiheit zu berufen (vgl. BVerfGE 128, 226 <247 ff.>).
Für die in der Zivilrechtsprechung, vereinzelt auch in der Verwaltungsrechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 7 C 8/10 -, juris, Rn. 31 ff.) früher verbreitete Auffassung, wonach die in privatrechtlichen Handlungsformen jenseits des sogenannten Verwaltungsprivatrechts „fiskalisch“ tätig werdende öffentliche Hand grundsätzlich keiner Grundrechtsbindung unterliege (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 -, juris, Rn. 12; vgl. auch BGHZ 36, 91 <93 f.>; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 424/02 -, juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73 -, juris, Rn. 33 f.), ist daher kein Raum (vgl. nun BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris, Rn. 9).
Im Übrigen waren öffentliche Unternehmen auch nach dieser Auffassung zumindest an das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Willkürverbot gebunden, sodass Ungleichbehandlungen auch durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt sein mussten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 -, juris, Rn. 9, 12 f.).
Verletzt die in privatrechtlichen Formen agierende öffentliche Hand Grundrechte eines am Rechtsgeschäft beteiligten Grundrechtsträgers, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig (vgl. BGHZ 65, 284 <287>; 154, 146 <149>; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 -, juris, Rn. 9; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 2/09 -, juris, Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09 -, juris, Rn. 15; Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 134 Rn. 33; Sack/Seibl, in: Staudinger, BGB, Buch 1, Neubearbeitung 2011, § 134 Rn. 37; Arnold, in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 134 Rn. 10; Looschelders, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2. Aufl. 2011, § 134 Rn. 33).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß der Wohnsitz allein kein eine Bevorzugung legitimierender Grund ist (vgl. BVerfGE 33, 303 <355>; 65, 325 <355>; 134, 1 <21 Rn. 60>). Die bloße Nichtzugehörigkeit zu einer Gemeinde berechtigt diese daher nicht, auswärtige oder andere Rechtformen zu benachteiligen. Im Bereich der „Daseinsvorsorge“ der Grundversorgung besteht Kontrahierungszwang, weil die Grundrechtsbindung nicht davon abhängt, wie die staatliche Betätigung verwaltungsrechtlich einzuordnen ist oder welchen Zwecken sie dient.
Ein Verband juristischer Personen ohne Grundrecht ist nicht
grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldhaft und schuldfähig in der Obligation,
denn für juristische Personen des öffentlichen Recht(s) gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht. Der juristische Wasserversorgungsverband Rotenburg-Land
darf im vertraglichen Schuldverhältnis die Wasserversorgung sichern
oder kann im außervertraglichen Schuldverhältnis die Wasserversorgung ablehnen.
Der juristische Wasserversorgungsverband Rotenburg-Land entsteht nur durch einen Vertrag und lebt von Verträgen in der Verpflichtung. Sie müssen jetzt -vor dem Schaden- wissen, ob Wasser geliefert wird oder nicht. Davon hängt ab, ob sie ihrer Pflicht nachgekommen sind oder mit einer Obligation dienstbar gemacht oder liquidiert werden möchten.
Der geschädigte Gläubiger (nur der geistiglebendiGene Mensch oder eine umfassend Grundrecht berechtigte Organisation) muß Schadenersatz verlangen, wenn Er selbst materiellen Schaden erlitten hat, da Er sonst der unerlaubten Handlung belohnend und fördernd zustimmt und somit Sich selbst in Seinem Recht öffentlich verleumdet, weil der tätige Schuldner nach der Metaphysik der reinen Vernunft nichts daraus lernen kann. Der vertragsuntreue Verpflichtete des Vertrages ist als Schädiger schuldig und muß Schadenersatz für den Gesamtschaden aus
·finanziellem Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden
·widerrechtlicher Handlung
·Verschulden
·und adäquatem Kausalzusammenhang
leisten.
·widerrechtliche Handlung
Widerrechtlich ist jede Handlung, die in unerlaubter Weise in die Rechte eines Menschen oder in Sein Besitz eindringt und auch eine immaterielle Forderung auslöst. Mit affektiv und peinlicher Verletzung des Recht, des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Menschen wird die Menschenwürde verletzt, weil sie als nicht reduzierbare Komplexität in Körper, Seele und Geist ganzheitlich im Heiligen Auftrag natürlich geboren und gegeben ist, sofern es keine Rechtfertigungsgründe von Notwehr, Notstand und Selbsthilfe gibt.
·gesetzliche Handlungen
Durch
·arglistig-heimtückische Scheingeschäfte unter Geheimvorbehalt,
·behauptete Einwilligung des verletzten Menschen in der Personifikation,
·die behauptete Staatsangehörigkeit einer juristischen Person eines Menschen,
ist das überwiegende Interesse oder eine Meinung, innerhalb der Demokratie gegen das jura singolorium als privat-gesetzliche und als behördliche Handlungen der Leistungs- und Eingreifsverwaltung kein Rechtfertigungsgrund, da das Recht des Menschen nicht justiziabel ist.
Verschulden des Schädigers
Der Schädiger muß die Schädigung schuldhaft mit Absicht oder zumindest fahrlässig verursacht haben. Mit Absicht handeln bedeutet vorsätzlich, bewußt und gewollt in Kauf genommen.
Fahrlässig handeln bedeutet, daß die allgemeine Vorsicht(s)regel nicht beachtet wurde.
Adäquater Kausalzusammenhang
Es muß zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden einen Zusammenhang geben. Ursache und Wirkung muß klar erkenntlich sein. Ein „adäquater“ (angemessener) Kausalzusammenhang bedeutet, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Ursache eine gewisse Wirkung zu erzielen vermag.
Es bedarf somit der vier genannten Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale, damit eine Obligation aus unerlaubter Handlung entsteht. Private juristische Personen in der Öffentlichkeit sind immer obligatorisch tätig, so daß jede Voraussetzung zur Obligation führt.
·Entstehung der Obligation durch ungerechtfertigte Bereicherung
Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt dann vor, wenn die jP. Bundes-Republik und ihre Behörden eine Zuwendung der Steuer, Buße oder Ähnliches verlangen, die im Grunde eine freiwillig-gläubige Abgabe sein muß und durch Nötigung, Bedrohung, Aussetzung, Erpressung, durch Geisel- oder Zwangshaft, rechtlich als Vermögenszuwendung nicht freiwillig begründet ist und
• ohne gültigen Rechtgrund, ohne Grundrechtberechtigung,
• aus einem nicht verwirklichten Rechtgrund oder
• aus einem nachträglich weggefallenen Rechtgrund
durch eine Gefährdungshandlung oder eine andere Bedrohung erzwungen wird.
Die Kausalhaftung der jP. Bundes-Republik in der Organisationshaftung für Derivatorganisationen von Art. 20-146 GG ist in Art. 24 (3) GG in der Verfassungordnung verbrieft für alle
• finanzielle Schäden und immaterielle Forderungen,
• Widerrechtlichkeit und
• adäquaten Kausalzusammenhänge aus der
mangelhaften Leistungs- und Eingriffs- oder Eingreifsverwaltung.
Der gläubige Mensch ist keine Partei und ist durch die Obligation berechtigt,
·Seinen materiellen Schaden und
·Seinen immateriellen Schaden
durch Restitution zur Amnestie geltend zu machen, der nicht verhandelbar oder nicht nachverhandelbar ist.
Justiz ist daher bei Obligation rechtlich ausgeschlossen. Verbände juristischer Personen ihrer juristischen Derivatorganisationen und Bedienstete können nicht Gläubiger sein, weil im Naturrecht die Person nicht glauben kann und rechtlich als Fiktion nicht existiert. Der Mensch ist kein Produkt und nicht prozeßfähig, sondern der Produzent des Recht zu Recht.
Die obligatorisch Haftpflichtigen der juristischen Personen der jP. Bundes-Republik sowie Derivatorganisationen müssen also
·nicht absichtlich oder fahrlässig handeln
·oder nicht schuldig sein, um haftbar zu sein,
·und die Schuld muß auch nicht bewiesen werden,
·da sie verfassungrechtlich geordnet und in Art. 24 (3) GG als Vertragschuld verbrieft ist.
Es ergeben sich besondere Fragen zur Durchführung der Obligation, da im Auftrag keine verantwortung vorliegt:
§Wie lautet ihr Auftrag - Pflichtvertrag?
§Wer hat den Auftrag erteilt? - haft- und ladungsfähige Anschrift und Haftpflichtversicherung -
§Wer haftet für den Auftrag - ROM II - EGBGB?
Es besteht Obligationspflicht nach Art. 24 (3), 25 GG gemäß der Verfassung(s)ordnung.
Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann.
0.111 wiener Übereinkommen über das Recht des Vertrages
0.518.51 genfer Abkommen IV
0.277.12 New York´er Übereinkommen über Vollstreckung der Anerkennung
Rechtübertragung
Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet! Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat!
Da die jP. Bundes-Republik eine Fiktion ist (vor § 21 BGB, Kommentar Palandt zur juristischen Person - Begriff und Natur RZ. 1), leugnet selbst die Jurisdiktion die Rechtrealität juristischer Personen und betrachtet sie in der Theorie (von Savigny & Windscheid) als bloße Fiktion, da sie in der Rechtrealität nicht existieren und im Naturrecht gegen die Menschheit nach der Präambel der öffentlichen Ordnung verboten sind (1. Mose 3, Genesis 1. Mose 2. 4b-9.15, 9,1-11). Sie können aus der Fiktion nichts vollstrecken und kein Mensch glaubt an Fiktionen.
Bei einem gegen das Recht des Menschen unmittelbar gerichteten Zwang von Verbänden juristischer Personen ist die Obligation sofort vollstreckbar anerkannt zu richten!
Hinweise und Rechtlinien:
In der Rechtrealität gilt beredte Zustimmung durch Schweigen, wer schweigt, wo er (wider)sprechen sollte und konnte, dem wird Zustimmung nach „qui tacet consentire videtur, ubi loqui debuit atque potuit“ unterstellt. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen hervorgeht. Tatsachen, die offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Pseudowissenschaften und ihre Produkte der Universitäten und Hochschulen für „Recht- und Geisteswissenschaften“ sind beim Amt der Menschen nicht erlaubt und sind abzulehnen, da sie den Transzendenzbezug des natürlichen Völkerrecht gegen die Verfassungordnung verletzen, denn
Rechtbankrott ist das Unvermögen der Rechtordnung, der rechtunterworfenen Person das Recht zu verschaffen. Eine öffentliche Einrichtung, insbesondere eine Rechteinrichtung offenbart Rechtbankrott, wenn sie Lügner an die Spitze gelangen läßt, Schmierer zu Schriftführern macht, Betrüger zu Kassierern, Fälscher zu Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser (schein)öffentlich zur privaten Rechtaufsicht ernennt.
Obligationen müssen in der Notwendigkeit oder in der beredten Zustimmung nicht weiter begründet werden. Die Obligation ist dann in der Regel ohne Ausnahme für die Verantwortlichen der Personen juristischer Gewaltverbände angenommen, wenn die Beantwortung selbst oder einem Angehörigen des juristischen Gewaltverbandes der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Damit wird aber die Obligation der rechtwidrigen Tat zur Vollstreckung bestätigt. Die Obligation ist im Zusatz "sofort vollstreckbar angenommen" zu richten, möglicherweise unter bestimmten Bedingungen, denn Verträge sind einzuhalten - pacta sunt servanda!
Pseudowissenschaft (griech. ψεύδω, pseudo, „ich täusche vor“) ist ein Begriff für Behauptungen, Lehren, Theorien, Praktiken und Institutionen, die beanspruchen, Wissenschaft zu sein, aber Ansprüche an die Wissenschaft nicht erfüllen. Der Begriff wird sowohl analytisch-deskriptiv als auch abwertend benutzt.
·Pseudowissenschaften treten mit dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit auf.
·Pseudowissenschaften stehen im Widerspruch zu den anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen.
Die Objektformel wird abgelehnt. Die Objektformel basiert auf der Verletzung der Menschenwürde, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird. Dadurch wird der Mensch für den Staat oder auch für seine Mitbürger zu nichts anderem als einem bloßen Spielball, über den Dritte vollständige Verfügungsgewalt erhalten. Diese wird dann selbstredend mißbräuchlich gegen die geistig-moralische oder gar physische Existenz des Menschen gerichtet und Ihm wird durch Eingliederung in ein Kollektiv unter Zwang jedes Recht, jede Freiheit und jede Würde geraubt.
Ohne Ausnahme gilt, wer den Mensch und die Menschheit sowie die Rechthilfe bringenden Organisation verleumdet und sie durch arglistig-heimtückische Tarnung und Täuschung von Scheingeschäften in Gefahr bringt, macht sich obligatorisch haft- und strafbar (ROM II, VStGB)- Kriegsverbrechen gegen Eigentum, Rechte, humanitäre Operationen und Embleme!
Die Akkreditierung ergibt sich aus dem Recht der Verträge des genfer Abkommen IV. Der Gerichthof der Menschen wurde gemäß den Grundlagenvertrag StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 mit absoluter Beweiskraft bestätigt und nimmt als ständiger Gerichthof den Platz im natürlichen Völkerrecht in der Bestimmung ein.
Bundesrepublik – Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918
Regulierungsakt HK vom 05.10.1961, WüD vom 18/24.04.1961, §§ 18-20 GVG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO
An den Gerichthof der Menschen sind sie im Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand gemäß dem ROM-Statut für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse nach dem Recht der Verträge gebunden, in der jP. Staaten nicht Recht fähig, sondern nur obligatorisch Vertrag fähig.
Ihnen werden völkerrechtwidrige Vertragverletzungen - Vertrag SR 0.111 und 0.518.51 vorgeworfen. Sie haben die Möglichkeit eine Stellung zu den Vertrag(s)-verpflichtungen zu nehmen, zu dem sie sich verpflichtet haben, das genfer Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
Insbesondere müssen die juristischen Bediensteten von Verbänden juristischer Personen das genfer Abkommen kennen, es bei sich führen, Auskunft geben und bei Anfrage das genfer Abkommen zur Verfügung stellen. In den Behörden wird das genfer Abkommen von den Bediensteten nicht praktiziert, so daß sie als Verantwortlicher für diese Verletzungen des Vertrages nach der Verfassungsordnung öffentlich in "ordere public" als bundesunmittelbare Organisation haften.
Der Gerichthof der Menschen ist als Präventivgericht dem Völkerrecht natürlich verpflichtet.
Der Gerichthof der Menschen ist in der Garantenpflicht ein öffentliches Gericht, weil sie obligatorisch und nicht privat tätig sind. Sie haben die Möglichkeit innerhalb der Sperrwirkung der Verfristungen notwendige Fragen zu stellen, wenn sie etwas nicht verstanden haben sollten. Gleichzeitig werden sie verpflichtet, weitere Vertragverletzungen sofort zu beenden, denn sie haften für jeden privaten und persönlichen Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden obligatorisch.
Nach der/dem
Annahme der Obligation von Verbänden juristischer Personen,
Wohlverhaltensphase des obligatorischen Vertrages auf Gegenseitigkeit,
Recht des Gläubigers und Vertrag des Schuldners, sowie
Nichtzahlung der gesamten Leistungvertragbringschuld nach Verfristung
gilt für alle Verantwortlichen der juristischen Verbände als Schuldner und der beschuldigten Personen ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu den obigen Tatsachen und Annahmen mit allen Konsequenzen
• zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht vom Gläubiger zu bestimmender Höhe
• zur Publikation der Notiz über dieses Pfandrecht, in ein vom Gläubiger frei und global wählbares straf- und zivilrechtliches Schuldnerverzeichnis – Genesis SCHUFT Datenbank
• als ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche und natürliche Mittel des Schuldners und der Schuldner in der Organisationshaftung.
Ausdrücklich werden sie darauf hingewiesen, daß die jP. Wasserverband nicht
grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldfähig und obligatorisch sowie schuldhaft verpflichtet
ist. Der Gerichthof der Menschen ist durch die Präambel und Art. 24 (3), 25 GG, Art. 149 genfer Abkommen IV, SR 0.518.51, VStGB ein öffentlicher bestimmter Pflichtgerichthof im öffentlichen Recht (Art. 6, 38-42 EGBGB).
Sie haben gemäß Art. 142-149 genfer Abkommen IV, SR 0.518.51 die beste Aufnahme für den Heiligen Auftrag in Art. 73 UN-Charta, Art. 24 (3), 25 GG widerspruchsfrei aufs Äußerste fördernd zu gewähren. Beachten sie den Inhalt des VStGB.
Sie erhalten Gelegenheit mit Sperrwirkung der Verfristung bis zum 14.10.2016 - 24:00 Uhr nach jesus christus Geburt in der Anhörung Stellung zu nehmen und die Grundversorgung für die Daseinsvorsorge einzustellen. Sie sind unter Androhung der Obligation verpflichtet sich zur Aufklärung zu informieren (Interdikt - Abmahnung).
Nach dieser Frist gilt alternativ UKlaG eine Obligation in Höhe von 250.000.00 €uro/Tag, ersatzweise 6 Monate / 250.000,00 €uro Haftung als Recht selbstschuldnerisch, sofort vollstreckbar anerkannt und ist mit Vollstreckungsklausel nach der Sperrwirkung der Verfristung durchzusetzen, zu dem sie sich in der Grundordnung in Art. 24 (3) GG verpflichtet haben.
Die besondere Vollziehung der Obligation ist im öffentlichem Rechtschutz, wenn das Internationale Zentrum für Menschenrecht bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit, Besitz oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Recht für den Vollzug des Völkerrecht zum Schutz der Menschen zuständig ist.
Beachten sie, daß sie nach § 415 ZPO absolute Urkunden mit Beweiskraft nicht in Frage stellen dürfen.
Volksverhetzung und leugnen des Völkerrecht ist absolut strafbar (VStGB- § 9, 10 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte sowie gegen humanitäre Operationen und Embleme in § 8 (6/1) VStGB).
VR-Titel
im Naturrecht gilt ausnahmslos
Aufklärung ist der Ausweg aus der Unmündigkeit
· Erkenntnis durch Aufklärung ist der edelste Weg des Verstandes.
· Lernen durch Nachahmung ist der einfachste Weg.
· Lernsammlung aus Erfahrung von Versuch und Irrtum ist bitteres Leid.
Der Einäugige ist der König unter den Blinden. Es können also aus den Gründen der Bequemlichkeit, Faulheit und Feigheit nach dem kategorischem Imperativ nicht alle Recht schaffene Menschen sein."acta iure imperii" kann nur ein Rechtträger, nicht aber ein Staat als Rechtsubjekt sein, denn"acta iure imperii" ist nur unter"ius gentium" möglich, weil im Falschen gibt es kein Richtiges. Im Richtigen darf es nichts Falsches geben.
Acta iure imperii ohne ius gentium ist nicht rechtfähig!
Rechtschaffene Menschen haben Erkenntnis durch Aufklärung und sind echte Menschenrechtler und tragen das unverletzliche und unveräußerliche Recht des Menschen und der Menschheit in Sich. Sie können als Orakel alle Fragen der Menschen beantworten und Recht sprechen, denn nurErkenntnis durch Aufklärung ist der edelste Weg des Verstandes.
mustafa-selim von Amasya, Prof. Akademie Menschenrecht
institutionelles Recht - europäischer Gerichthof für Menschenrecht ECHR 75529/01 SÜRMELI
ermittelnder Feststeller vom Hochkommissariat für Menschenrecht des IZMR
Grundrecht-Pflichtanerkennung "public ordere" - in der öffentlichen Ordnung
·unzweifelhafteUnterwerfung der 47 jP. Mitgliedsstaaten des Europarates durch Erkennung in öffentlicher FeststellungECHR 75529/01
Rechtwissenschaftler sind keine rechtschaffene Menschen, sondern Juristen, weil die Wissenschaftler ausLernsammlung aus Erfahrung von Versuch und Irrtum bitteres Leid gegen die Genesis erzeugen. Wissenschaft für Naturgesetze sind erlaubt, da Naturgesetze auf Materie meßbar und erfaßbar sind.
Wissenschaft auf Naturrecht ist verboten, da Recht keine meßbare Größe ist. Recht- und Geisteswissenschaften sind Pseudo-Wissenschaften. Aus diesem Grund ist die Justiz weder Grundrecht berechtigt noch Grundrecht befugt.