Feststellung - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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Feststellung

Recht

Der juristische Staat ist nicht Grundrecht berechtigt, sondern Grundrecht verpflichtet.

Der juristische Staat ist die Fiktion einer Idiotologie, daß der Mensch das Rechtobjekt Erde an eine fiktionale Verwaltung treuhänderisch abgibt und dann nach der Stammaktie Geburtsurkunde den geleichen Anteil der Daseinsberechtigung erhält, wie das pro Kopf Einkommen aller Statisten.

Der gesetzliche Leistungsanspruch der Da-Sein-Vorsorge muß so ausgestaltet sein, daß der fiktionale Staat stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang Seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig und kann im Mangel der Not, Notwehr, Notstand und Selbsthilfe für nichts mehr haften, auch nicht strafrechtlich, denn die Obligation erstreckt sich auf den immateriellen und materiellen Schaden, Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden.

Art. 1 Abs. 1 Grundrecht erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Das Grundrecht ist das Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates gegen den Grundrecht(schein)eingriff. Der Staat muß die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>), so daß ein Verdacht auf Grundrechtverletzungen unzulässig und rechtwidrig ist, wenn keine direkte Gefährdungshandlung vorliegt.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundrecht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfe bedürftigen Menschen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerläßlich sind. Dieser Rechtanspruch besitzt absoluten gesetzgebundenen Charakter und ist vom Grundsatz unverfügbar vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).

Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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