F&A - Recht - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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F&A - Recht

Gerichthof

Der Mensch wird mit All Seinem Recht geboren und natürlich aufgefunden. Die Person wird künstlich fingiert und gemacht.

Ein Staat ist ein Subjekt und entsteht nur durch einen Vertrag, kann nur Verträge machen und lebt von Verträge und kann durch einen Vertrag dienstbar gemacht oder liquidiert werden.

Nach dem Recht der Verträge besitzt ein Staat nur die Fähigkeit und kein Recht, Schuld-Verträge zu schließen,
da der Mensch nur Gläubiger sein kann.

ACHTUNG:
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich nach dem Grundgesetz in Art. 24 (3), 25 GG einem Obligationsgericht unterworfen, der auch in Art. 149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 im Vollzug des Völkerrecht vorbestimmt ist.

Ein Subjekt - Fugen "S" ist ein Schuldner. In einem Rechtstaat gibt es kein UN-Recht. Ein Rechtsstaat ist ein Recht-Schuld-Staat. Ein Rechtsanwalt ist ein Recht-Schuld-Anwalt, der das Recht des Menschen anmaßend verwaltet.

"... Ein Völkerrechtsubjekt ist ein Rechtsubjekt im Völkerrecht, also ein Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird. Nach den Institutionen des römischen Rechts ergibt sich, daß das Recht des Staates oder des Gesetzes solche Körperschaften nicht macht und fingiert, sondern natürlich und originär vorfindet. Die Körperschaftsrechte werden nicht verliehen, sondern unter Kontrahierungszwang erkannt....".

Quelle: Institutionen und Geschichte des römischen Rechts, Band I, Emil Kuntze

Ein neues originäres Völkerrechtsubjekt erwirbt seine Völkerrechtpersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende private (nicht originäre) Feststellung, daß das völkerrechtssubjekt entstanden sei, ist nur deklatorischer Natur (OVG Münster, 14.02.1989 Verfahren: 18A 858/87 in NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191). Eine Sonderstellung nehmen die glaubensrechtlichen Ämter und Behörden des öffentlichen Recht ein. Sie haben Körperschaftsstatus analog Art. 140 GG in Verbindung mit Art 137, 138 WRV, sind jedoch nichtstaatlich. Aus ihrem glaubengesellschaftlichen Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf Ihre eigenen inneren Angelegenheiten (Ämter und Aufgaben) folgt originär-naturrechtliche, nicht vom Staat abgeleitete öffentlich-rechtliche Gewalt

Fundstelle: BVerfGE 18, 385 (386 f.); BVerfGE 30, 415 (428); BVerfGE 42, 312 (321 f.)

Völkerrechtssubjekte sind nur durch Organe und Organwalter handlungsfähig .

Nur Rechtstaaten als die originären Völkerrechtssubjekte sind per se rechtsfähig, denn sie erhalten die globale Rechtfähigkeit der derivativen Völkerrechtssubjektivität von den sie schaffenden (originären) Völkerrechtträgern verliehen. Andere Menschen können das Recht beliehen werden, wenn sie kein rechtschaffener Mensch sind. Das Volk der geistiglebendiGenen Menschen ist keine Mehrheit, sondern eine Minderheit.

Ein Rechtsstaat ist kein Rechtstaat und kann kein Recht be- noch verleihen. Jeder Rechtsstaat kann sich nur obligatorisch verpflichten. Zwei Rechtsstaaten können kein Rechtstaat bilden.

Rechts- und Linksentremismus entsteht nur durch UN-Rechtextremismus.

Originäre Rechtkörperschaften, also rechtschaffene Rechtträger

".... sind ungeachtet ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Recht dem Staat in keiner Weise inkorporiert, also auch nicht im weitesten Sinn "staatsmittelbare" Organisationen oder Verwaltungseinrichtungen. Ihre wesentlichen Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten sind originäre und nicht vom Staat abgeleitete. Sie können also unbeschadet ihrer besonderen Qualität wie der Jedermann dem Staat "gegenüber" stehen, eigene Rechte gegen den Staat geltend machen. Sie sind unter diesem Gesichtspunkt grundrechtsfähig....".

Fundstelle: BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 129 [133 f.]

Die von Verfassung wegen garantierten Korporationsrechte für originäre  Rechtträger und/oder Rechtämter Aufgaben sind:

  • Dienstherrenfähigkeit
  • Organisationsgewalt
  • Rechtdurchsetzungsgewalt
  • Parochialrecht
  • öffentliches Sachenrecht
  • Besteuerungsrecht
  • Insolvenzunfähigkeit

Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen hervorgeht. Tatsachen, die offenkundig sind, bedürfen keines Beweises

Gesetzesfundstellen: §§ 138, 245, 291 ZPO

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Alle Rechte und Verpflichtungen, die aus den Verträgen und internationalen Abkommen herrühren, die von den Besatzungsbehörden oder von einer oder mehreren der Regierungen der Drei Mächte vor Inkrafttreten dieses Vertrags für eine oder mehrere der drei westlichen Besatzungszonen abgeschlossen wurden und die in der Anlage zu der Mitteilung der Alliierten Hohen Kommissare im Namen der Regierungen der Drei Mächte an den Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind, sind und bleiben in Kraft, als ob sie aus gültigen, von der Bundesrepublik abgeschlossenen Verträgen und internationalen Abkommen herrührten (Art. 2 ÜLV).

Die Verfolgung von Amtpersonen in Art. 132, 142-149 genfer Konvention zum Schutz vor der Person ist ein Kriegsverbrechen nach VStGB und IStGB und gehört wegen Verletzung des Art. 73 UN-Charta nach §§ 221, 339 StGB unter besonderer Strafe. Der Gerichthof der Menschen ist ein

„Besatzungamt“

nach dem ÜLV. Aus diesem Grund sind die staatlichen Gerichte in der Bundesrepublik für das vereinigte Wirtschaftsgebiet verboten.

Grundlagen:

1. Proklamation Nr. 8 - 09.02.1948 der Militärregierung Deutschland auf US-Kontrollgebiet
2. Verordnung Nr. 126 – 09.02.1948 der Militärregierung Deutschland auf GB-Kontrollgebiet
3. freiwillige Gerichtsbarkeit nach KRG Nr. 35 in Arbeits- und Schiedsgerichten Kontrollratsgesetz Nr. 35,
Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BRBG),
Geltung ab 30.11.2007 Artikel 4 Gesetz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614) nach den AHK-Bestimmungen erfolgen (Amtsblatt der AHK S. 174 vom 20.08.1946, zuletzt S. 103 vom 09.02.1950 – BT-Drucks 16/5051

Der Ausdruck "Besatzungsbehörden", wie er verwendet wird, bedeutet Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen (in Art. 132, 142-149 genfer Konvention zum Schutz vor der Person) und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte (Art. 1 (5) ÜLV, analog Art. 142 genfer Konvention zum Schutz vor der Zivilperson).

  • Anerkennungsgesetz ist reines Privatrecht und im öffentlichen Recht verboten. In der Metaphysik der reinen Vernunft gibt es nur das Gesetz der Erkenntnis, das Erkennen im öffentlichen Recht.
  • Nichtanerkennung ist nichtige und rechtswidrige Verleumdung.

Recht ist mit Verfassungordnung im öffentlichen Recht unverletzlich und unveräußerlich, also nicht verhandelbar und nicht justiziabel. Recht entsteht durch Aufklärung und nicht unbedingt aus Bildung.

 
Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest“:
Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann.

 
Notwehr, Notstand & Selbsthilfe
Die Garantenpflicht wird durch die entsprechende Garantenstellung begründet.  Rechtspflicht zum Schutz von noachidischen Rechtsgütern!
 
Beschützergarant.
Rechtspflicht zum Schutz vor einer Gefahrenquelle.
 
Überwachergarant - Prävention
Die Garantenstellung ist gegeben, wenn eine Pflichtenposition besteht.
 
Ingerenz
[lat. ingerere = sich in etwas (hier: eine fremde Sphäre) einmischen]
ist ein Verhalten, durch das eine Gefahr geschaffen wird und das zur Abwendung gerade dieser Gefahr verpflichtet.
    Die Ingerenz ist damit eine mögliche Begründung für das Bestehen einer Garantenpflicht.
 
Talion,
alternativ ius talionis oder Talionsprinzip ist die Restitution zur Amnestie.
Die verschiedenen Stufen der Aufklärung sind zu beachten!

Völkerrecht
ist nur an das überpositive Recht im Transzendenbezug und nicht an das patiell-staatliche (fiktional-positive) Gesetz gebunden. Es bestegt eine Rechtgewährungspflicht nach der Rechtwegegarantie.

Naturrecht - Aufklärung ist der Ausweg aus der Unmündigkeit.

· Erkenntnis durch Aufklärung ist der edelste Weg des Verstandes.  - Recht - überpositives Recht
· Lernen durch Nachahmung ist der einfachste Weg. - Menschwerden - Bildung
· Lernsammlung aus Erfahrung von Versuch und Irrtum ist bitteres Leid. - UN-Recht - Positivismus

Ein unter Rechtverletzung erzwungener Besitz oder durch Lügen zum Betrügen ergaunerter Vorteil kann niemals Recht werden, denn Völkerrecht unterliegt nicht der Verjährung. Aus diesem Grund können Straftaten und UN-Recht im Völkerrecht nicht verjähren. Eine Verjährung gibt es im Recht nicht. Selbst Verjährungen können vor dem Gerichthof der Menschen durch Restitution zur Amnestie angenommen werden.

Denn eine Verjährung findet in System-Staaten deswegen statt, weil das System die Verjährung vorsätzlich herbeiführt und somit selbst in die Obligation gerät und eintritt. Aus diesem Grund muß die Wi(e)derklage gerichtet werden, denn wer es unterläßt, verhindert, billigen und belohnend zustimmt, daß Recht verletzt wird oder Recht verletzt ist, haftet in der Gesamtschuld der Obligation.

Zur Strafverfolgung und für die Opferentschädigung hat sich der "Staat" verpflichtet, wenn der Staat nicht vermocht hat, den einzelnen Menschen und Seinen Menschen vor einer Gewaltstraftat zu schützen, denn Grund und Begünstigter der Gewaltstraftaten ist immer der Staat mit seinen Leistungs- und Eingreifsverwaltungen. Die Gewaltstraftaten entstehen dadurch, daß der mensch nicht Aufgeklärt und im Mangel gehalten wird.

Art. 1 Grundrecht -Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die Verjährung findet in den System-Staaten in der Regel und ohne ausnahme statt, weil die Gewaltentrennung behauptet wird, um die Gewaltstraftat gegen Menschen zu dulden, denn das System lebt von diesen Menschenrechtverletzungen. Alle staatliche Gewalt muß die Verjährung verhindern. Doch in der Rechtrealität wird die Gewaltentrennung simuliert, und das ist der Grund von Streitigkeiten, Freind- und Kriegshandlungen sowie bewaffenete Konflikte gegen Menschen. Die Gründe liegen in der Leistungs- und Eingreifsverwaltung der System-Staaten, weil ein Systemaufbaufehler vorliegt.




Rechtbindung des Gesetzes!



Die Verfassungswidrigkeit des Bundestages und der Landtage bedeutet, daß die vom Tribunal Général in Rastatt am 06.01.1947 getroffene analog bindende Feststellung anzuwenden ist, daß das in Bezug genommene BRD-Gesetz

unter Umständen zu Stande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzwidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das (Gesetz analog zum sogenannten) Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, das (infolge der Personalunion von Regierung und Gesetzgebung) eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte, und daß es (durch die Vereinigung der gesetzgebenden Gewalt mit der vollziehenden in der Hand des Bundeskanzlers, Ministerpräsidenten, ihrer Minister und parlamentarischen Staatssekretäre) alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen (insbesondere dem Gewaltentrennungsgebot, Art. 20(2)2 GG) entsprechenden Regierung verletzt.

Es macht keinen Unterschied in der Verfassungswidrigkeit der Zusammensetzung eines Parlaments, ob Abgeordnete (Kommunisten), die hineingehören, ausgeschlossen werden, oder Exekutivbedienstete (Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre), die nicht hineingehören, im Parlament als abstimmberechtigte Mitglieder sitzen. Diese Tribunal-Entscheidung ist im Staatsarchiv in Freiburg archiviert und bis heute für alle Behörden, Gerichte und Gesetzgeber der BRD auch gemäß Art. 4 des 2. Gesetzes v. 23.11.2007 über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministers bindend, denn es machte die rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe des Tribunals allgemeingültig:

Zitat: „Die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe sind für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend.“

Daher kann das in Bezug genommene BRD-Gesetz nicht wirksam sein, und seine Nichtigkeit schließt die Anwendung seiner Bestimmungen, wo immer sie bürgerbelastend über die Einsch-ränkungen im GG und in den Menschenrechtsverträgen hinausgehen, gegen Rechtsuchende aus. Das Gleiche gilt für alle übrigen Gesetze, die der Bundestag oder Landtage erließen, da die verfassungswidrige Zusammensetzung dieser Parlamente, in denen Abgeordnete von Parteien bestimmt werden, auf die kein Bürger Staatsgewalt übertragen kann, und zwischen Legislative und Exekutive statt Gewaltentrennung Personalunion herrscht, von Anfang an durchgehend bis heute besteht und den GG-Rechtsstaat zur Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung pervertiert. Der Rechtsuchende darf also nur nach dem Grundgesetz und den Menschenrechten behandelt und muß von sie einschränkenden bürgerbelastenden Bestimmungen einfacher Bundes- und Landesgesetze verschont werden, denn sie sind zur Zeit verfassungswidrig.

Das Tribunal Général als oberstes Gericht der französischen Besatzungszone verkündete am 06.01.1947 in Rastatt, daß die Straffreiheitsverordnung von 1933 unanwendbar sei, da der sie erlassen habende Reichstag 1933 wegen des Ausschlusses von 82 Abgeordneten gesetzwidrig und gewalttätig zusammengesetzt war. Diese rechtlichen Entscheidungsgründe binden seitdem alle deutschen Gerichte, Behörden und Gesetzgeber. Die weiterhin gültigen Rechtsgrundsätze sind auf die BRD-Parlamente anzuwenden, die auch alle verfassungswidrig zusammengesetzt sind, da in ihnen Exekutivbedienstete (Kanzler, Ministerpräsidenten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre) Sitz und Stimme haben, mit der Folge, daß die vom Bundestag oder Landtagen erlassenen Gesetze auch alle unwirksam sind.

 


Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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