F&A - Historie GdM - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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F&A - Historie GdM

Gerichthof
    

§ 245 ZPO - Stillstand der Recht(s)pflege in Folge Kriegs- und Notstand
ECHR 75529/01 SÜRMELI / BRD


KRG Nr. 35 und EGMR 75529/01 – Systemaufbaufehler durch Renazifizierung

historischer und verfassungrechtlicher Pflichtgerichthof

 
Art.95 GG bestimmt und setzt für die verfassungrechtliche Ordnung ein obersten Bundesgericht voraus. Das oberste Bundesgericht konnte gemäß der Ewigkeitsgarantie nicht umgesetzt werden, weil die Entnazifizierung in Art. 139 GG von politischen, gewerkschaftlichen und religiösen Verbänden bisher nicht erfogte.
 
Aus diesem Grund liegt auch kein völkerrechtlicher Friedensvertrag vor, weil Frieden nur in Freiheit möglich ist.
Die britische Besatzungsmacht schaffte es im bestimmten Zeitfenster nicht, die Entnazifizierung durchzuführen, und so wurde renazifiziert.

Konrad Adenauer von der NSDAP wurde sogar Bundeskanzler, und alle Kriegsverbrecher tauchten in der Regel in die Politik, Justiz und Verwaltung, BKA, LKA und Ordnungspolizei unter.

Außerdem war das Problem, daß die Ministerien, als Zusammenschluß von Legislative und Exekutive, deren Mitglieder im Bundestag und Landtag  größtenteils Juristen sind, den oberste Gerichtshof nicht stellen können, weil es ein Tatsachengericht und kein Prozeß- und Gesetzesgericht sein darf. Die Bestellung der Richter von Verwaltung und Legislative verstößt im Übrigen gegen die Gewaltentrennung.

Für Grundrechtverletzungen ist das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig, da es selbst nicht Grundrecht berechtigt oder Grundrechtbefugt ist. Das Selbe gilt auch für den Staat, die Ministerien, die mit ihren Gesetzen nicht im Recht sind, weil sie kein Recht haben. Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst besitzt.

Der oberste Bundesgericht kann und darf also staatlich sowie unter Renazifizierung nicht organisiert und betrieben werden.

Claus Plantiko :

"... BRD-Richter können kein Recht erkennen, denn es ist irrational = denkgesetzwidrig, also objektiv willkürlich und unmittelbar nichtig ex tunc, arg. FG Münster v. 25.4.2006 zu 11 K 1172/05 E, anzunehmen, die GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Staatsgewaltausübung ausbliebe, vgl. auch BGH NJW 04, 2011ff. analog:

Ein grober Staatsaufbaufehler (= Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung), der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art (= Unrechtssprechung) herbeizuführen, bewirkt grundsätzlich die Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Staatsaufbaufehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden nicht....

 
Grundgesetzgemäße Demokratie ist die getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch, wenn es will, über alle Sachfragen letztentscheidet wie in der Schweiz und den Einzelstaaten der USA. Das Volk ist das einzige personell verfassungsmäßig besetzte Verfassungsorgan.

 
Eine plutokratische cäsaropapistische (= Verhalten und Denken bestimmende) Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz der GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, aber Realexistenz von Gesinnungskontrolle, -terror, -hatz und -strafe ohne gesetzliche Bestimmtheit), in der

 
·     Gesetzgeber von Parteien bestimmt werden, auf die kein Bürger Staatsgewalt übertragen kann,
·     zwischen Legislative und Exekutive statt Gewaltentrennung Personalunion herrscht und
·     die rechtsprechende Gewalt von der legislatividentischen Exekutive (Justizminister MdL) ketten-bestellt wird,

 ist keine Demokratie. Claus Plantiko, Bonn, 16.5.2017..... ".

Und so entsteht durch Versuch und Irrtum in Motivation und Depression bitteres Leid an Menschen und der Menschheit. Die Bundesrepublik hat deswegen nicht Grundrecht berechtigte und nicht Grundrecht fähige Scheinbundesgerichte gegen Art. 79 (3), 95 GG durch Grundgesetzänderungen als "Platzhalter" eingesetzt, und somit die verfassunggemäße Grundordnung außer Kraft gesetzt.

Die Feststellung in ECHR 75529, Fehlen von rechtstaalichen Verfahren als Folge von nicht staatlichen Gerichten in § 15 GVG und das Fehlen des Recht auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor dem obersten Bundesgericht in der Bundesrepublik Deutschland wurde als Stillstand der Recht(s)pflege in § 245 ZPO in überlanger Verfahrensdauer vor dem EGMR festgestellt, da die Feststellung nur in Folge des Kriegszustandes in Not definiert ist. Stillstand der Recht(s)pflege ist die Folge von Systemaufbaufehlern durch die Renazifizierung, da die Länder und der Bund im Kollisionsfall keine Zuständigkeit für das Völkerrecht haben, aber in Kollisionsfall das Völkerrecht vor Bundes- und Landesrecht anzuwenden gilt. Diese Regel ist verletzt und deswegen entstehen vorsätzliche Rechtverletzungen innerhalb der Justiz.

Der Überleitungsvertag konnte durch das Produkt "Juristen"  der Pseudo-Idio(to)logien der Recht- und Geisteswissenschaften an Hochschulen und Universitäten nicht umgesetzt werden, weil sie nicht rechtschaffene Menschen in der Personifikation sind, sondern das Recht des Menschen als Rechtwissenschaftler durch Justierung gestalten möchten, das in der Genesis verboten ist.

Die Bundesrepublik Deutschland möchte die Nazifizierung zur Anbahnung von rechtwidriger Macht unter allen Umständen unbemerkt halten, um den Systemaufbaufehler als Systemmangel gegen das Natur-, Völker- und Völkerstrafrecht insgeheim aufrecht zu erhalten, um so den obersten Bundesgericht in der Wirksamkeit durch Täuschung zu verhindern. Die gesamte Menschenheit leidet unter dieser Nazifizierung, denn ohne Freiheit kein Frieden, denn das Ziel des Nationalsozialismus ist Faschismus und wird durch Europa sichtbar, in dem die Menschen über die Person zum Verbraucher degradiert wurden.
 
Freiheit ist Vertragsfreiheit.
Das Recht des freiwerdenden Menschen ist ius gentium im iure imperii.

Der Nachname wird durch die Jurisfiktion in § 17 HGB bedrängt, der Name scheinbar dem Staat gehören soll, unter dem Staatsschuldvertrag der Kaufmann als Firma mit der Unterschrift trotz unzuständig in § 38 ZPO zwangs-zuständig in Rechtmangel gehalten wird. Unter dieser Unwissenheit und Lüge wird der natürlich geborene und aufgefundene Mensch zur Handelsperson gegen § 12 BGB in seinen unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrecht bei gleichzeitigem Verstoß gegen die Verfassungordnung zur Person fingiert und gemacht. Und so entstehen die Menschenrechtverletzungen gegen das Recht der Vertragsgreiheit. Der Mensch ist Inhaber- und Urheber, also Herr über die juristisch angedichtete Person (Nach)-Name oder des Schattens, des Schattennamens.

Das oberste Bundesgericht kann also nur durch eine völkerrechtliche Feststellung und in Unterwerfung der Anerkennung des Menschen in Seinem Menschenrecht in der Rechtschaffung gegen die Bundesrepublik Deutschland gebildet werden, nach dem der Stillstand der Recht(schuld)pflege durch Art. 6, 13, 53, 59 EMRK in § 245 ZPO von den 47 Mitgliedsstaaten des Europates in ECHR 75529/01 SÜRMELI / BRD bestätigt wurde.

Die juristische Person SÜRMELI ist umfassend in Art. 19 (3) Grundrecht berechtigt und Grundrecht befugt. Aus diesem Grund kann nur mustafa-selim von Amasya, Herr der juristisch angedichteten Person SÜRMELI den obersten Bundesgericht als den Gerichthof der Menschen gemäß der Präambel, Art. 1 Grundrecht ein umfassendes Recht beleihen und Grundrecht fähig machen, da Er vollumfänglich ein Recht schaffener Menschen ist.

Dagegen können weder das Bundesgericht und die Bundesgerichtshöfe ohne Grundrecht berechtigung und ohne Grundrecht befugnis sowie ohne Grundrechterlaubnis kein tatsöchliches Recht sprechen, sondern fiktionales Recht künstlich nach Versuch und Irrtum gestalten. Gemäß Art. 1 (1,3,5), 2 ÜLV ist dieser historischer und verfassungrechtlicher Pflichtgerichthof als oberes Bundesgericht (SHAEF- und SMAD) im Völkerrecht bestimmt erwartet.

Inklusiv Bundesverfassungsgericht ist die Jurisfiktion nicht Grundrecht berechtigt, sonder Grundrecht schuldverpflichtet (Art. 6 Recht der Vertröge - SR 0.111). Ein Staat kann als Rechtsubjekt nur Rechtschuldverträge machen, da es kein Rechtträger ist.
Die europäischen Gerichte sind ebensfalls nicht Grundrechtberechtigt und nicht Grundrecht befugt, weil ihnen die Staaten kein Recht beleihen können die sie nicht haben. Außerdem ist Europa als Fiktion keine bevorrechtigte Organisation des natürlichen Völkerrecht als Fiktion.

mustafa-selim von Amasya, Herr der juristisch angedichteten Person SÜRMELI ist durch Art. 19 (3) Grundrecht ein umfassender Rechtträger in ECHR 75529/01 und ist nicht verpflichtet für Seine Person SÜRMELI oder S Ü R M E L I, vom Rechtbehelf der Justiz Gebrauch zu machen... (Sürmeli ./.BRD [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-…, 76680/01).


Feststellung der jP. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 1 BvR 1677/15

• Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Recht ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt.
• Und Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.


Nach der Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 der Verfassungordnung gilt,

  • juristische Personen im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung, sondern sind Grundrecht verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung).
  • juristische Personen des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung, wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden. Denn nach der

Konfusions - und Durchscheinargumentation
können sie nach acta iure imperii ohne ius gentium

nicht grundrechtverpflichtet und gleichzeitig grundrechtberechtigt sein
oder mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.

weiterer Beweis:

Das Bundesverfassunggericht behauptet eine falsche Zuständigkeit ohne Grundrechtberechtigung und Grundrechtbefugnis (§ 90 BVerfGG)!

Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seinerGrundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt.

Im Merkblatt der fiktional höchsten Behörde, dem juristischen Bundesverfassungsgericht, wird im Merkblatt zur Verfassungsbeschwerde bewiesen,

selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens,
die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts,
die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten,
bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.

Das Bundesverfassunggericht kann niemals das  vorgesehene rechtswegübergreifende Bundesgericht sein, das zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts eingesetzt werden und Fälle entscheiden soll, deren Einheitlichkeit der Rechtsprechung der fünf Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung ist.



Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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