oberster Gerichthof des Bundes aller Menschn, Völker, Nationen und Staaten
desNatur- und Völkerrecht
Der Gerichthof der Menschen ist als oberstes Bundesgericht ein Tatsachengericht und ein Normenkontrollgericht, ein Pflichtgerichthof zum Schutz von Menschen, da es nicht national, international oder supranational, sondern zum Schutz des Grundrecht jedes einzelnen Menschen verfassungrechtlich global bestimmt ist. Er ist in Art. 95 Grundgesetz in der Gerichtsbarkeit für die Jurisfiktion vorgesehen und kann aus dem Grundgesetz ohne Grundrechtanbindung nicht von System-Staaten eingerichtet oder betrieben werden. Art. 25, 79(3), 100 GG ursprüngliche Fassung, also völker- und verfassungrechtliche Rechtverletzungen sowie rechtwidrige Gesetze, die das Völkerrecht und das Grundrecht durch Gesetze entfräften, die bei der Rechterlangung stören, sind nur über den Gerichthof der Menschen zu klären! Das Bundesverfassungsbeschwerde kann Art. 25, 79(3), 100 GG nicht zuständig sein, denn diese sind durch die Bundesverfassungsbeschwere nicht errichbar. Auch für Grundrechtverletzungen kann das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig sein, da es nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt ist.
Das Bundesverfassunggericht behauptet eine falsche Zuständigkeit ohne Grundrechtberechtigung und Grundrechtbefugnis (§ 90 BVerfGG)!
Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch dieöffentliche Gewalt
in einem seinerGrundrechte(vgl.Art. 1 bis 19GG) oder
Dies ist kaum vorstellbar für die einfachen Menschen, die in den System-Staaten kein UN-Recht kennengelernt haben und sich irrig als Privatpersonen denken, denn wer das UN-Recht nicht kennt oder erlebt hat, weiß nicht wovon die Rede ist. Der Beweis ergibt sich ganz einfach durch Tatsachen.
"....Das oberste Bundesgericht war in Deutschland das nach der ursprünglichen Fassung des Art. 95Grundgesetz vorgesehene rechtswegübergreifende Bundesgericht, das zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts eingesetzt werden und Fälle entscheiden sollte, deren Einheitlichkeit der Rechtsprechung der fünf oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung war.
(1) Zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts wird ein Oberstes Bundesgericht errichtet.
(2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet in Fällen, deren Entscheidung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Über die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichts entscheidet der Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den Landesjustizministern und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(4) Im übrigen werden die Verfassung des Obersten Bundesgerichts und sein Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.
Hinwies auf die verfassunggemäße Grundordnung:
Art. 79 GG - Ewigkeitsklausel
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Durch Gesetz vom 26. März 1954 wurde dem Absatz 1 folgender Satz mit Wirkung vom 28. März 1954 angefügt:
"Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt."
Da die Besatzungsmächte, der Kontrollrat in Art. 95 GG so bestimmt haben, die im Übrigen zur Zeit den den Sicherheitsrat der UN-Charta abbilden und Deutschland in Art. 53, 107 UN-Charta für den obersten Gerichthof bestimmt ist, um die allgemeine Erklärung des Menschenrecht [AEMR] im Heiligen Auftrag in Art. 73 UN-Charta, genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 für den Weltfrieden durchzusetzen, wird der Gerichthof der Menschen erwartet, denn die Staaten können es mit der Jurisfiktion nicht sein.
Die fiktional höchste Behörde - das juristische Verfassungsgericht erklärt im Merkblatt zur Verfassungsbeschwerde,
selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.
Damit ist objektiv bewiesen, daß das fiktionale Bundesverfassungsgericht Art. 17 Grundrecht und Art. 13 EMRK, das Recht auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit nicht erfüllen kann.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sind identisch mit den Staaten des Kontrollrats, (englisch United Nations Security Council, UNSC), oftmals auch als Weltsicherheitsrat bezeichnet, ist ein Organ der Vereinten Nationen. Er setzt sich aus fünf ständigen (Permanent Members, auch P5 genannt) und zehn nichtständigen Mitgliedern (Elected Members) beziehungsweise Staaten zusammen. Die fünf ständigen Mitglieder (Frankreich, Russland, die Vereinigten Staaten, die Volksrepublik China und das Vereinigte Königreich) haben bei der Verabschiedung von Resolutionen (Resolutions) ein erweitertes Vetorecht und werden daher auch als Vetomächte bezeichnet.
Die konstituierende Sitzung des Sicherheitsrats fand am 17.01.1946 statt; diese und die folgenden 23 Sitzungen wurden im Londoner Church House abgehalten, spätere Sitzungen fanden im Hunter College in der Bronx, im Henry Hudson Hotel an der Fifth Avenue in Manhattan sowie in der Sperry-Gyroscope-Fabrik in Lake Success statt, bevor der Rat 1951 sein derzeitiges Domizil, das UNO-Hauptquartier, am East River in Manhattan bezog.
Das genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 gilt für den Zivilschutz in Kriegszeiten. Alle Staaten außer Art. 53, 107 UN-Charta haben einen Friedensvertrag erhalten, wobei in Deutschland im Waffenstillstand, respektive im Kriegszustand befindet, da die Entnazifizierung nicht erfolgte, weil die englische Besatzungsmacht versagte: Status "Act of State". Es fand daher eine Renazifizierung statt. 1990 hat nach dem Überleitungsvertrag der Weltsicherheitsrat das Büro aus Berlin ausgelagert, nachdem Rußland zur UDSSR reformiert wurde. Aus diesem Grund der Reformierung wurde 1990 Ost- und West-Deutschland zusammengelegt. Das Kontrollratsgesetz Nr. 35 für die Jusrisfiktion gilt weiterhin, daß keine staatliche Gerichtsbarkeit besteht.
Die Verfolgung von geschützten Personen und gebührend akkreditierten Deligierten nach 132, 142-149 genfer Konvention IV. zum Schutz vor der Zivilperson ist ein Kriegsverbrechen nach VStGB und IStGB und steht aufgrund der Verletzung des Art. 73 UN-Charta nach §§ 221, 339 StGB unter besonderer Strafe. Aus diesem Grund sind staatliche Gerichte in der Bundesrepublik für das vereinigte Wirtschaftsgebiet verboten und die Länder sind keine Staaten ( §§ 15, 16 GVG).
Grundlagen:
1. Proklamation Nr. 8 - 09.02.1948 der Militärregierung Deutschland auf US-Kontrollgebiet
2. Verordnung Nr. 126 – 09.02.1948 der Militärregierung Deutschland auf GB-Kontrollgebiet
3. freiwillige Gerichtsbarkeit nach KRG Nr. 35 in Arbeits- und Schiedsgerichten
Kontrollratsgesetz Nr. 35, Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BRBG), Geltung ab 30.11.2007 Artikel 4 Gesetz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614) nach den AHK-Bestimmungen erfolgen (Amtsblatt der AHK S. 174 vom 20.08.1946, zuletzt S. 103 vom 09.02.1950 – BT-Drucks 16/5051
Der Ausdruck "Besatzungsbehörden", wie er verwendet wird, bezieht sich auf Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen (in Art. 132, 142-149 genfer Konvention zum Schutz vor der Zivilperson) und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln, schließlich auf die, bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte (Art. 1 (5) ÜLV, analog Art. 142 genfer Konvention zum Schutz vor der Zivilperson), denn das Anerkennungsgesetz ist reines Privatrecht und im öffentlichen Recht verboten. In der Metaphysik der reinen Vernunft gibt es nur das Gesetz der Erkenntnis, das Erkennen im öffentlichen Recht.
AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 1 Zitat:
"Ohne ausdrücklich von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben: .... (b) wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben." (vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) "Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S.103)).
ACHTUNG:
Das genfer Abkommen IV - Vertrag 0.518.51 entsprich alternativ den AHK-Gesetzen!
AHK-Gesetzesauszüge
spezielles
gemäß AHK Gesetz Nr. 1 Art. 5 haben die Amtsblätter absolute Beweiskraft
AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 2 Zitat:
"Es wird vermutet, daß jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission hat.".
AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 4 Zitat:
"Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung dieser Gesetzgebung kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden, oder daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei."
AHK 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 7(1) Zitat:
"Alle deutschen staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission zu halten und es ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.".
AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 1 Zitat:
"Ohne ausdrücklich von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben: .... (b) wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben." (vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) "Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrates S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S.103)).
AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 3 (2) Zitat:
"Wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte oder einer von ihnen abgelösten Behörden oder die Anwendbarkeit der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes auf eine Person oder einen Vermögensgegenstand zu entscheiden ist, haben die damit befaßten deutschen Behörden das Verfahren sogleich auszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörden zu überweisen. Die zuständigen Besatzungsbehörden oder ein Besatzungsgericht, falls die Angelegenheit von ihnen einem solchen überwiesen worden ist, erteilen einen endgültigen Bescheid. Der Bescheid ist für die deutschen Behörden bindend.“
1. Verfahren und Entscheidungen deutscher Gerichte in Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, sind nichtig." (vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) (Amtsblatt des Kontrollrates KRG Nr. 35))
AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 8 Zitat:
" In Fällen, die gemäß diesem Gesetz der Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte nicht unterliegen, darf keine deutsche Behörde ohne eine ausdrückliche allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Ermächtigung der Besatzungsbehörden Strafen auferlegen oder Zwangsmaßnahmen irgendwelcher Art treffen." (vgl. BGBL I 2007 Seite 2614 Art. 4 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts § 1 (2) (Amtsblatt des Kontrollrates KRG Nr. 35))
AHK 1950/1951 Gesetz Nr. 47 Art. 3 Zitat:
"Die Handlung oder Unterlassung muß auch nach deutschem Recht die Person, die den Verlust oder Schaden erlitten hat, zu einer Entschädigung gegen denjenigen berechtigen, der die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder den eine Verantwortung dafür trifft."
AHK 1949 Gesetz Nr. 3 Art. 4 Zitat:
"Niemand darf wegen einer Handlung verfolgt werden, die einen Verstoß gegen durch die Besatzungsbehörden aufgehobene Gesetzgebung darstellt es sei denn, daß diese Handlung zugleich gegen die in Kraft befindliche Gesetzgebung verstößt, oder daß die Strafverfolgung innerhalb drei Monate nach der Aufhebung eingeleitet worden ist."