Beim GdM kann jeder Mensch als Mensch Seinen Anspruch geltend machen, insbesondere gegen gewerbliche Verbände juristischer Personen gemäß Art. 24 (3), 25 GG, wenn das Grundrecht verletzt ist.
Verbände juristischer Personen (Be-§atzung-Räuber - Art. 120 GG)
Unter Strafbarkeit der Gebote nach der Garantenpflicht des Gewaltschutzprinzip und und Verbote
Völkermord und Mord an Menschen Diebstahl, Raub und Vertragbruch sowie Kriegsverbrechen Blasphemie und Götzenanbetung Unzucht am Leben und Brutalität gegen Tiere
Die verschiedenen Gerichte in den Staaten oder Ländern der Jurisfiktionen entstehen durch die Personifiktation mit den Ausweisen, weil jedes Land versucht dann das eigene Personalvertretungsgesetz anzuwenden:
Personalstatus:
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
Die Person ist nicht rechtfähig, der Mensch nicht prozeßfähig. Die Person hat kein Recht, und der Mensch ist Rechtträger und Produzent des Recht zu Recht!
Der geistiglebendiGener Mensch ist nicht prozeßfähig, sondern das kategorische Recht!
Der Personalstatus spielt bei Grundrechtverletzung keine Rolle, weil das Grundrecht nicht an parteille Gesetze gebunden ist. Das Gesetz ist an das Recht des Menschen gebunden.
Nur bei unmittelbarer Gefährdungshandlung (Notwehr, Notstand und Selbsthilfe) ist im Heiligen Auftrag der Grundrechteingriff erlaubt, wenn ein Mensch in Gefahr ist. Wer die noachidischen Gebote verletzt, kann den Gerichthof der Menschen nicht zur Rechtdurchsetzung anrufen, wenn die Gefahr oder der Schaden selbst verschuldet ist.
Alien Tort Claims Act (Gesetz zur Regelung von partiellen Ansprüchen), kurz ATCA legt fest, daß Ansprüche, die sich auf das Zivilrecht stützen, vor dem globalen Gerichthof der Menschen festgestellt werden können, auch wenn die juristischen oder gewerblichen Personen in einem anderen Land sind, die die Anspruchsgrundlage darstellen, nicht auf einem Staat oder Land stattgefunden haben, weil das Grundrecht grenzenlos gilt.
Bei Verstößen gegen das Völkerrecht, Völkerstrafrecht oder gegen einen Staatsvertrag darf der Gerichthof der Menschen über das genfer Abkommen IV - Sr 0.518.51 oder UN-Charta in Anspruch genommen werden, bei dem der Staat sich unterworfen hat. Dazu zählen alle Unternehmen und Behörden als juristische Personen des öffentlichen Rechts (Rechtschuldschein verpflichtete Unternehmen) sowie private Unternehmen, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden. Es wird darauf hingewiesen, daß Recht- und Geisteswissenschaften von Universitäten und Hochschulen der Länder nicht Grundrecht berechtigung und keine Grundrecht befugnis haben. Die Immunitätsregeln im Völkerstrafrecht gelten für profane Beamte nicht.
Niemand kann sich auf ein Recht berufen, wer das Grundrecht des Menschen bricht.