e.V. - eingetragene Organisationen - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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e.V. - eingetragene Organisationen

GdM - Vorgänge

nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Gerichts.

wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch organisatorische Verleihung durch originäre Organisationen des zwingend-humanitären Völkerrecht.  Die Be- oder Verleihung ist im Grundrecht global.

 
BGHZ 20, 119
 Rechtsgeschäfte, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Organe außerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Wirkungskreises der juristischen Person vornimmt, sind rechtsunwirksam.

Anmerkung: BVerfGE 1 BvR 1766/2015
Ein Staat kann als Rechtsubjekt nur Rechtschuldverträge machen, da es kein Rechtträger, sondern als Subjekt (als Söldnernarr) Grundrecht verpflichtet ist. Legislative, Judikative und Exekutive haben  keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte durch die Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/15,
 
• die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Recht ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und

• Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.
 
Demnach sind alle Universitäten und Hochschulen der Länder und des Bundes ohne Grundrecht-berechtigung und ohne Grundrechtbefugnis. Gemäß Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 der Verfassungordnung gilt,

  • juristische Personen im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung, sondern sind Grundrecht verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung).
 
  • Juristische Personen des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung, wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden. Denn nach der
 
Konfusions - und Durchscheinargumentation
 können sie gemäß ultra vires ohne ius gentium kein acta iure imperii haben
nicht grundrechtverpflichtet und gleichzeitig grundrechtberechtigt sein
oder mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.
 
Es gibt nationale, internationale, supranationale Organisationen, die nicht rechtfähig sind, denn staatliche Organisationen habe kein Recht. Rechtfähig sind Ultra-Organisationen gemäß des zwingend-humanitären Völkerrecht - ultra vires, wenn sie von staaten unabhängig sind, also von ihnen nicht beherrscht oder gehalten werden.

Ein Subjekt - Fugen "S" ist ein Schuldner. In einem Rechtstaat gibt es kein UN-Recht. Ein Rechtsstaat ist ein Recht-Schuld-Staat.Ein Staat ist ein Subjekt und

  • entsteht nur durch einen Vertrag,
  • kann nur Verträge machen und lebt von Verträge und
  • kann durch einen Vertrag dienstbar gemacht oder liquidiert werden.
 
Nach dem Recht der Verträge - SR 0.111 besitzt ein Staat nur die Fähigkeit und kein Recht, Schuld-Verträge zu schließen,
da der Mensch nur Gläubiger sein kann.

Was bedeutet das alles?
Der Staat hat kein Recht und ist rechtlos. Der Staat kann kein Recht übertragen, denn Bundes- und Landeskörperschaften können nur juristische Personen und keine Menschen mit Recht verwalten.

Jede juristische Person, jeder Nachname (§ 17 HGB, § 38 ZPO) ist rechtlos und dem "Staat" rechtlos ausgeliefert. Wenn also juristische Personen in der Bundesrepublik fiktional eingetragen werden, sind die rechtlos. Jede Firma, jede Gewerbeeintrag, jeder Verein, jede Gesellschaft, ob öffentlich oder privat, unterliegt dem "Recht des Staates", also dem UN-Recht, in der die Registrierung erfolgt. Wir also der Verein, die Gesellschaft im patiellen Register des Gericht geführt, ist das Register das zuständige Gericht. Alle Behörden, die eine Lizenz ausstellen,  sind Gerichte.

Wenn also der nicht in der Bundesrepublik und Länder eingetragene Verein oder die Gesellschaft beim Gerichthof der Menschen eingetragen ist, gilt das vollumpfängliche Recht des IZMR und ZEB, denn

Rechtsgeschäfte, die eine juristische Person außerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Wirkungskreises vornimmt, sind rechtsunwirksam.






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Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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