Bei-Ordnungen - Gerichthof der Menschen

Gerichthof der Menschen aE.
ständiger Gerichthof des zwingend-humanitärem Völkerrecht
Feststellung- und Pflichtgerichthof
Gerichthof der Prävention und Restitution zur Amnestie
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Bei-Ordnungen

GdM - Vorgänge

Be(I)-Ordnung statt Ver-Ordnung:

Das grundlegende Vertragsrecht befindet sich unter pacta sunt servanda im ROM-Statut, im Recht der Verträge - systematische Rechtsammlung SR 0.111!

Die Welt ist auch Verträge aufgebaut und nur die überpositiven Verträge dürfen im Völkerrecht im Heiligen Auftrag benutzt werden. Und genau das Gegenteil wird in den juristisch-gewerblichen Staaten und Organisationen rechtwidrig angewandt.

Es gibt das vertragliche und das außervertragliche Schuldverhältnis, doch die Grenzen werden jeden Tag verletzt, um mit diesen Rechtverletzungen die juristisch-gewerblichen Staaten und Organisationen durch politische, gewerbliche und idiotologische Verbände juristischer Personen und zu unterstützen.

Nach der Idee der Idiotologie habe die Bundesrepublik Deutschland in Art. 23, 24 GG diverses Recht an Europa als supranationale übertragen, doch Europa kann nicht mehr Recht haben, wie die Bundesrepublik Deutschland besitzt. Gemäß dem Recht der Verträge in Art. 6 - SR 0.111 besitzt ein Staat nur die Fähigkeit, nicht das Recht, Rechtschuldverträge als Rechtsubjekt zu schließen. Der Staat, die staatlichen Organisationen und Verträge, sondern rein obligatorische Schuldner und sind schuldig. Aus diesem Grund sind Leistungs- und Eingreifsverwaltungen in den Staaten reine rechtwidrige Organisationen, die von den Vertrag-Verlöetzungen, von den Menschenrechtverletzungen leben, weil sie ständig das Grundrecht brechen.


Im Anwendungsbereich der EG-Verordnung (EG) Nr. 864/2007 wird fälschlicherweise behauptet, daß das außervertragliche Schuldverhältnis insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta iure imperii") gilt, und somit Art. 6 - SR 0.111 exetrem verletzt wird. "acta iure imperii" kann nur ein Rechtträger, nicht aber ein Staat als Rechtsubjekt sein.

Aus dieser Verlezung des Recht der Verträge ergeben sich dann die fatalen UN-Rechtfolgen, daß durch diese Ver-Ordnung keine Heiling von Menschenrechtverletzungen möglich sind und der Staat, die staatlichen Organisationen sowie die Bediensteten und Helfer nicht für diese völkerrechtwidrigen Straftaten haften sollen. Es kommt durch die Nichthaftung zu keiner natürlichen Auslese von Motivation und Depression, sondern die Fehler werden immer wieder gegen die Menschheit wi(e)derholt.

An dieser idiotilogischen Ver-Ordnung sind Schadenersatzansprüche gegen den

  • Staat
  • Steuerbehörden
  • Zollbehörden
  • Verwaltungsbehörden
  • politische Fehler bei Entscheidungen und Gesetzen
  • Aussetzung beim Unterhalt
  • vertragliche Güterstände, vertragliche Eheverträge und Testamente, Erbschaften, Schenkungen (Zwangs-Steuern)
  • Bank-, Investitions-,  und Kapital-, Schecks, Eigenwechsel- oder sonstigen Wechselgeschäften bei handelbaren Wertpapieren
  • Gesellschaftsverträgen, Vereinsverträgen und der Schuldpflicht  der juristischen Personen ergeben, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechtschuld- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen
  • Beziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten eines durch Rechtsschuldgeschäft errichteten "Trusts"
  • Konzerne und Kernenergie
  • Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung - also Verfassungsschutz, Nachrichtendienst, Gewalt- und Verbotsbehörde der Justiz und Exekutive
 
ausgeschlossen. Für die Opfer bleibt nur der Gerichthof der Menschen, um aus dieser verzweifelten Lage auszubrechen über Art. 24 (3), 25 GG, denn im Kollisionsfall der Grundrechtverletzungen muß das zwingend-humanitäre Völkerrecht angewandt werden.

Das ursprüngliche Recht der Obligation im vertraglichen und außervertraglichem Schuldverhältnis beinhaltet ohne Rücksicht auf den Verursacher oder Schuldner für die öffentliche Ordnung (ordre publik) folgende Zwangsanwendung:

 
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden,
wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt,
das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Sie ist insbesondere nicht anzuwenden,
wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

 
Aus diesem Grund ist die EG-Verordnung (EG) Nr. 864/2007 nicht anwendbar, weil sie eine unheilbare Menschenrechtverletzung auslöst, da sich die Opfer die Restitution zur Amnestie in dieser Odyssee der unendlichen Geschichte. Die Folgen sind für die Opfer und  Familien auf Generationen mit erheblichen Schäden, Folgeschäden und Folgebeseitigungsschäden bis zur Existenzvernichtung  vorbestimmt, denn es handelt sich um Völkerstraftaten nach dem VStGB.


Die Person ist nicht der Mensch. Nach dem ROM II STATUT -Alternativbestimmung  Art. 6, 38-42 EGBGB gilt die universelle Anwendung für Rechtfolgen

·      einer unerlaubten Handlung,
·      einer ungerechtfertigten Bereicherung,
·      einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio")
·      oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo")

die freie Obligationswahl ohne eine Verhandlung mit dem Schuldner. Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist. Sämtliche Bezugnahmen in dieser Verordnung auf

  • ein schadensbegründendes Ereignis gelten auch für schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist, und
  • einen Schaden gelten auch für Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist.

Bei Eintritt der Obligation besteht Freiheit für den sechtgeschädigten Menschen (Selbstbestimmung - im Heiligen Auftrag nach Restitution zur Amnestie), dem das dem außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll (im Sollen).

Deswegen ist die Obligation genau das Gegenteil eines Vertrages, wenn der Vertrag versagt. Ein Obligationsgericht ist kein Handelsgericht. Beim Handelsgericht gibt es Parteien, bei dem der Gegner das Gericht bestimmt. Bei der Obligation wird nicht gestritten, sondern Forderungen aus einem außervertraglichem Schuldverhältnis festgestellt. Der Schuldner kann nicht über den immateriellen Schaden verhandeln, der verursacht worden ist.

Die Staaten kennen nur das vertragliche Schuldverhältnis, und deswegen funktionieren auch weder die Prozeßordnungen noch die Gesetze, weil sie den immateriellen Schaden innerhalb der Fiktion nicht erfassen können.

Der geschädigte Gläubiger kann seinen Rechtanspruch direkt gegen den Versicherer des haftenden Schuldner geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist, wie die Berufshaftpflichtversicherung für Bedienstete, denn eine Amtshaftung entfällt im Grundrecht. Eigentlich ist ein Staat nichts anderes als eine fiktionale Gemeinschaftsversicherung (juristische Verbände gewerbliche Personen), die Police oder der Polizeistaat als Ordnungsstaat einer Leistungs- und Eingreiffsverwaltung, in der das Recht des Menschen in Not, Notwehr, Notstand und Selbsthilfe in fiktionalen Verträgen unfreiwillig gebracht wird.



 
Gerichthof der Menschen
Balexert Tower, 18, Avenue Louis-Casaï, [CH-1209] GENEVA
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