Noachidischen Gebote: Talmudtraktat Sanhedrin 13, 56a/b, Gen 9,1–13 EU; 6,18 EU; Gen 9,9 EU
Verbot vonMord
Verbot vonDiebstahl
Verbot vonGötzenanbetung
Verbot vonEhebruch
Verbot derBrutalität gegen Tiere
Verbot vonGotteslästerung
Einführung vonGerichtenals Ausdruck der Wahrung desRechtsprinzips
Die Verbote gelten in der Rechtrealität des Naturrecht zum Schutz für alle Menschen dergesellschaftlichen Ordnung. Selbst ungläubige Menschen, die die Noachidischen Geboteeinhalten, können als „Gerechte“ „Anteil am Vertrag“ in der Welt erhalten, da keineNotwendigkeit der Mission Andersglaubender besteht und das Recht in Uns Menschen ist.Die Gebote sind in der Thora, der Bibel und dem Kuran, selbst in Art. 1 Grundrecht verbrieft- das Zitiergebot. Im Naturrecht wird jeder Mensch, der die sieben Noachidischen Geboteakzeptiert und sich an sie hält, als gerechter sowie rechtschaffender Mensch angesehen undbedarf dazu keines besonderen Rituals.
oberster Gerichthof des Bundes aller Menschen, Völker, Nationen und Staaten
des Natur- und Völkerrecht
Grundrecht widrige Eingriffe (Art. 1-19 Grundrecht) können nur vor einem obersten Gerichthof geprüft und zur Vollstreckung festgestellt werden, denn die Präambel verlangt die Überprüfung und Einhaltung der Rechtvertragverletzungen in den 6 Geboten, wobei das 7. Gebot der tatsächliche Pflicht-Gerichthof der Menschen ist. Der Gerichthof der Menschen ist der oberste Bund als Vertrag mit dem Schöpfer und der Schöpfung in der Präambel und bildet das Deutsche Volk ab, wer sich diesem Gerichthof unterstellt, denn das Deutsche Volk bekennt sich in der Präambel zu den Menschenrechten "im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen", weil die Menschenwürde unantastbar ist.
Die Jurisfiktion der Staaten sind an das vorausgehende Grundrecht gebunden und können in Art. 20-146 Grundgesetz kein Grundrecht haben, sondern sind dem Grundrecht verpflichtet.
Der Gerichthof der Menschen ist als oberstes Bundesgericht ein Tatsachengericht, ein Pflichtgerichthof zum Schutz von Menschen, da es nicht national, international oder supranational, sondern zum Schutz des Grundrecht jedes einzelnen Menschen global ist. Er ist in Art. 95 Grundgesetz in der Gerichtsbarkeit für die Jurisfiktion, Schuldverwaltung und privaten Polit-Parteien für Privatpersonen vorgesehen und kann aus dem Grundgesetz ohne Grundrechtanbindung nicht von System-Staaten eingerichtet oder betrieben werden. Nationale, internationale und supranationale Regierungs-Organisationen sind keine global-bevorrechtigte Organisation des Natur- und Völkerrecht!
Das oberster Bundesgericht ist ein historischer und verfassungrechtlicher Pflichtgerichthof der deutschen Kriegszeit gemäß Präambel, Art. 1-19, 20 (4), 24 (3), 25, 31, 79 (3), 95, 100, 139 GG.
und ersetzt den Kontrollrat seit 1990 nach dem SHAEF- und SMAD-Gesetz. Der Gerichthof der Menschen ist gemäß den völkerrechtlichen und diplomatischen, nationalen und internationalen Urkunden mit absoluter Beweiskraft als Kontrollkommission für die Wirksamkeit der Behörden zuständig für
Diese nationalen, internationalen und supranationalen Urkunden sind dem Bundesverfassungorganisationen sowie insbesondere dem Land Niedersachsen (Staatskanzlei, Landtag, ... und anderen Ministerien über den Notar nach dem Recht der Verträge für das wiener, haager und genfer Abkommen zugestellt worden (Vergleich Strafbarkeit der Rechtverletzung § 8-10 VStGB).
Dies ist kaum vorstellbar für die einfachen Menschen, die in den System-Staaten kein UN-Recht kennengelernt haben und sich irrig als Privatpersonen denken, denn wer das UN-Recht nicht kennt oder erlebt hat, weiß nicht wovon die Rede ist. Der Beweis ergibt sich ganz einfach durch Tatsachen.
DasZentrum des Netzwerk Menschenrecht (IZMR und ZEB)sowie alle angeschlossenen Organisationen haben denglobalenGerichthof der Menschen[GdM]als ihren freiwilligen Pflichtgerichthof zu ihrem Schutz gewählt.
Der Gerichthof der Menschen ist ein globaler Gerichthof für Prävention und Rechtitution zur Amnestie im Netzwerk Menschenrecht, da die sonstigen Gerichte der Jurisfiktion keine Grundrecht berechtigten und keine Grundrecht befugten Gerichte sind, denn staatliche Gerichte gibt es in der gewerblichen Bundesreublik Deutschland in Art. 133 GG gemäß § 15 GVG nicht. Die juristischen Gerichte sind Grundrecht los, nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt. Sie handeln als reine freiwillige Gerichte unter Zwang und da entstehen die Menschenrechtverletzungen sowie die Obligation.
Die Menschen können sich sich an den Gerichthof der Menschen (GdM) mit dem Anspruch auf Rechtdurchsetzung wenden,um Feststellung von Menschenrechtverletzungen sowie die Einhaltung und Verletzung internationaler Verträge des Völkerrechtes im humanitärem Völkerrecht zu erzwingen.
Der GdM befindet sich im neutralen Land, denn die Räumlichkeiten sind unter dem Völkerrecht unverletzlich. Der GdM ist ein Gericht für offenkundige und offensichtliche Feststellungen und kein reines Handels- oder Streitgericht.
Der GdM ist ein ständiges Präventiv- und Strafgericht, ein Pflichtgericht zum Schutz des überpositiven Rechts mit Sitz auf Erden, zur Einführung von Gerichten als Ausdruck der Wahrung des Rechtprinzip in der Genesis. Die Amtssprache am GdM ist deutsch.
Die Tätigkeit des GdM ist nicht auf wirtschaftlichen Erfolg, sondern auf Prävention und Restitution zur Amnestie durch Obligation in Not, Notstand, Notwehr und Selbsthilfe gerichtet.
Der Gerichthof der Menschen erfüllt die Voraussetzungen im Transzendenzbezug der Präambel zum Schutz des Grundrecht jeden Menschen, des globalen Gericht in Art. 24 (3), 25 GG sowie Art. 1-2 Überleitungsvertrag sowie Art. 73 UN-Charta in Verbindung mit Art. 142-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 für den Vollzuz des Völkerrecht zum Schutz der Menschen vor den Personen in Kriegszeiten, also im Kollisionsfall (KRG Nr. 35).
Es gilt das Ziel der Restitution zur Amnestie für die Prävention.Es handelt sich beim Gerichthof der Menschen um ein Präventionsgericht des bevorrechtigtem Völkerrecht, um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).